EU-Umsatz, VAT-reversed in einem Dreiecksverhältnis
Fragestellung
Wenn ich aus Deutschland einen österreichischen Firmenkunden berate (Erfüllungsort Österreich), dann erstelle ich eine Netto-Rechnung -- VAT-reversed. Soweit klar. Nun zu meiner Frage:
Wenn ich für *diesen* Firmenkunden
1) eine Finder-Fee-Regelung mit einem *österreichischen* Kollegen habe, ist seine Gutschriftsanzeige/Rechnung ebenfalls netto VAT-reversed? Ich meine ja, weil man argumentieren kann, dass der Erfüllungsort der *Vermittlung* in meinem Unternehmen in Deutschland ist. Falls so, bitte um Bestätigung.
2) a) Wenn ich diesen österreichischen Kollegen als Subunternehmer in meinem Projekt in Österreich einbinde, (sprich ich verrechne mit dem Firmenkunden und zahle anschließend dem Subunternehmer), kann ich diese Subunternehmer-Leistung ebenfalls netto VAT-reversed dem Firmenkunden in Rechnung stellen? Ich meine ja, weil man argumentieren kann, dass mein Unternehmen in Deutschland letztlich die Leistung erbringt und der Unternehmer keinen Einfluss darauf hat, aus welchem Land mein Subunternehmer stammt. Falls so, bitte um Bestätigung.
2 b) Ist die Gutschriftsanzeige/Rechnung des österreichischen Subunternehmers mir ggü netto VAT-reversed? Ich meine ja, weil man argumentieren kann, dass der Erfüllungsort der Subunternehmer-Leistung in Deutschland ist, aber der Einsatzort des "Mitarbeiters" variieren kann. Falls so, bitte um Bestätigung.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die Ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich gilt bei der Ausführung von Leistungen die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG. Demnach ist Leistungsort immer dort, wo der Leistungsempfänger (Kunde) seinen Sitz hat (wenn der Kunde ebenfalls Unternehmer ist).
Demach sind die Antworten auf Ihre Fragen wie folgt:
1) In dem Fall erbringt der Kollege eine Leistung an Sie (mit Sitz in Deutschland). Damit ist die Rechnung des österreichischen Kollegen an Sie in Deutschland steuerbar und es gilt des Reverse-Charge-Verfahren.
2) Hier würde ich grundsätzlich wie folgt abrechnen: Subunternehmer stellt Ihnen eine Rechnung (Reverse Charge) und Sie stellen eine Gesamtrechnung an Ihren Kunden (ebenfalls Reverse Charge).
2b) siehe oben.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Abschließend bedanke ich mich für eine positive Bewertung, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden sind.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Nein, die Rechnung muss dann mit 19% deutscher Umsatzsteuer erfolgen, da es allein darauf ankommt, wo Sie als Empfänger der Subunternehmer-Leistung Ihren Sitz haben. Es ist auch unerheblich, dass der "endgültige" Kunde Leistungsempfänger ist, weil diese Leistung ja durch Sie erbracht wird und nur mittelbar durch den Subunternehmer.
Schöne Grüße!