Erfüllungsort in Deutschland, Rechnungsadresse schweizer Unternehmen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ich bin Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz in Deutschland. Ich vermiete Gegenstände/Kostüme für Film- und Fernsehproduktionen sowie Werbe- und Fotoproduktionen.
Es sind Kurzzeitvermietungen zwischen einem und maximal 14 Tage.
Jetzt kommt es vor das Unternehmen mit dem Sitz in der Schweiz Gegenstände bei mir mieten aber diese an eine deutsche Lieferadresse liefern lassen. Ich gehe richtig in der Annahme das der Erfüllungsort meiner Leistung somit Deutschland ist?
Bei Lieferung direkt in die Schweiz habe ich dies ja durch die Ein- und Ausfuhrbestätigung belegt und muss die Umsatzsteuer nicht ausweisen und auch nicht abführen aber die zusammenfassende Meldung abgeben.
Die schweizer Firma kann die Mietgegenstände in Deutschland nutzen. Könnte diese aber auch ohne mein Wissen in die Schweiz einführen und dort nutzen. Rücksendung erfolgt aber wieder aus Deutschland. So dass ich vor dem Finanzamt auch nicht nachweisen kann das die Nutzung unter Umständen in der Schweiz stattgefunden hat.
Bisher habe ich in dem Fall ganz normal die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt in Deutschland abgeführt da mein Erfüllungsort/Übergabe der Mietgegenstände sowie Rückgabe in/aus Deutschland stattfindet. Die schweizer Firmen haben dies nie beanstandet (waren auch nur zwei).
Meine Fragen:
Ist es richtig das ich in dem Fall die Umsatzsteuer berechnen muss da ich ja keinen Nachweis über die Einfuhr in die Schweiz habe, die Einfuhr muss auch nicht stattgefunden haben?
Muss ich solche Fälle in der zusammenfassenden Meldung aufführen, Hier gibt es ja dann Unstimmigkeiten mit der Umsatzsteuervoranmeldung?
Mit freundlichen Grüßen
G.W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Vermietung von Gegenständen ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Hier wird der Ort der Leistung, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, fiktiv bestimmt. Als Leistungsort gilt der Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Somit ist eine Vermietung an einen schweizer Unternehmer in der Schweiz umsatzsteuerbar, die Besteuerung erfolgt durch das Reverse-Charge-Verfahren. Sie berechnen also ohne Umsatzsteuer, jedoch mit dem Hinweis "Reverse Charge" oder "Umkehr der Steuerschuldnerschaft" auf der Rechnung.
Ausnahmen würden gelten, falls der schweizer Unternehmer in Deutschland steuerlich registriert ist (mit einer DE-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt) oder wenn Sie Fahrzeuge oder Grundstücke bzw. Gebäude vermieten. Falls dies der Fall ist, fragen Sie bitte noch einmal nach.
Beachten Sie, dass Sie eindeutig die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen können sollten, falls es zu einer Betriebsprüfung kommt.
In der Zusammenfassenden Meldung sind diese Umsätze nicht aufzuführen, jedoch in der Umsatzsteuervoranmeldung, als übrige nicht steuerbar Umsätze, Leistungsort nicht im Inland (2019 Zeile 41). Falls Sie dies bislang falsch angemeldet haben, sollten Sie das im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung berichtigen. Ausnahme wäre hier, wenn der schweizer Unternehmer mit einer EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnumer auftritt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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