Kostenbeitragspflicht gem. §92 Abs.3 (SGB) VIII
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
die 19 jährige Tochter meiner Lebenspartnerin lebt z.Z. bei Ihrem Vater, will aber lieber in einer Wohngruppe "Betreutes Wohnen" leben, da sie fälschilicher Weise glaubt sich dort keinen Regeln unterwerfen zu müssen. Bei uns möchte Sie aus selbigen Grund oder was auch immer sie sonst noch beim Jugendamt erzählt hat, auch nicht leben. Sie war 6 Wochen freiwillig in einer psychosomatischen Klinik wegen Angstvorstellungen in Behandlung. Die Ängste hatten nichts mit dem jeweiligen Elternhaus zu tun.
Ihre Ausbildung hat sie abgebrochen, will jedoch ab dem 1. August 2019 eine neue Ausbildung beginnen. Zur Zeit arbeitet sie in Vollzeit als ungelernte Bäckereiverkäuferin.
Für die Tochter wurde vom Jugendamt eine Leistung nach $$ 41/34 SGB VIII in Form von Heimerziehung beantragt. Dieser Antrag wird z.Z. geprüft.
Meine Lebenspartnerin hat jetzt ein Erstschreiben zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht gem. §92 Abs.3 (SGB) VIII vom Jugendamt mit Androhung von Sanktionen bzw. einer Geldstrafe erhalten, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen der Einkommensnachweis beim Jugendamt vorliegt. Laut dem Schreiben vom Jugendamt kann man innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen diese Einkommensnachweisforderung einlegen.
1. Kann meine Lebenspartnerin diesem Schreiben Widersprechen, falls ja mit welcher Begründung?
2. Kann das Jugendamt einfach so bestimmen das die Tochter meiner Lebenspartnerin in "Betreutes Wohnen" untergebracht wird?
3. Gibt es irgendwo Berechnungsgrundlagen für die Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Personen entsprechend den Bestimmungen des $ 10 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 91 bis 97b SGBII (Kreis Stormarn Schleswig-Holstein)
Beide Elternteile wurden vom Jugendamt nicht über das Vorhaben der Tochter aufgeklärt oder zu Beratungsgesprächen hinzugezogen. (Vermutlich weil die Tochter bereits 19 Jahre alt ist.)
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.
Heiko Dittrich
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Grundsatz ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, wenn die Kinder nicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
Wenn das Kind sich entscheidet, in eine Hilfeeinrichtung zu gehen und die Voraussetzungen nach § 34 SGB VIII vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern dies befürworten oder nicht. Es ist also nicht das Jugendamt, welches über die Unterbringung entscheidet, sondern das Kind und das Jugendamt prüft lediglich, ob die Voraussetzungen für eine solche Heimunterbringung vorliegen. Mit anderen Worten: Wenn die Unterbringung gewollt und erforderlich ist, können die Eltern dies nicht abwehren und sind in diesem Fall auch unterhaltspflichtig. Da die Unterbringung natürlich Kosten auslöst, wird geprüft, ob die Eltern in der Lage sind, diese im Rahmen der Unterhaltspflicht zu tragen.
Das einzige Argument, um die Auskunft über das Einkommen zu verweigern, wäre vorzutragen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen. Ansonsten gilt § 1605 BGB, wonach eine Auskunftspflicht besteht.
Für die Kostenverteilung gilt, dass beide Elternteile ihren Einkünften entsprechend dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies ergibt sich u.a. aus den Anmerkungen 13.3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Service/UhaltsL/uhaltLJanuar2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Gegenüber möglichen Sozialleistungen ist der Unterhalt der unterhaltspflichtigen Eltern immer vorrangig. Dies bedeutet, kann der Unterhaltsbedarf eines Kindes über den Elternunterhalt gedeckt werden, scheiden Sozialleistungen aus.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick im Rahmen des Auftrages erteilt zu haben. Falls es weitere Fragen geben sollte, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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vielen Dank für die perfekte Beantwortung meiner Fragen. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag. Mit freundlichen Grüßen Heiko Dittrich
das freut mich zu hören.
Ich wünsche auch Ihnen und Ihrer Familie einen schönen Sonntag und eine erfolgreiche - kurze - Arbeitswoche.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass