Unterhaltszahlung
Fragestellung
Sehr geehrter Hr.Joachim.
Ich bin seit 18.6.2003 geschieden und zahle seitdem Unterhalt in Höhe von 350.-€ (siehe Auszug der Scheidungsvereinbarung im Anhang).
In dieser Scheidungsvereinbarung steht sie ist unabänderlich mit der Ausnahme das ich Arbeitslos werde. Nun bin ich bereits seit 1.8.2014 Arbeitslos und erhalte ALG1 in Höhe von 1200.-€. Seit 20.10.2015 beziehe ich wegen einer längeren Krankheit Krankengeld in gleicher Höhe. Ich bin seit 2007 wieder verheiratet, meine Frau bezieht zur Zeit kein bzw. nur ein geringes Einkommen. Ich wohne im eigenen Haus welches Belastungsfrei ist. Jedoch stehen an diesem (sehr alten) Haus einige Reparaturen an welche ich zur Zeit nicht ausführen (lassen) kann.
Meine Frage ist ob ich auf Grund der Scheidungsvereinbarung und der darin vorgesehenen Ausnahme der Arbeitslosigkeit die Unterhaltszahlung reduzieren kann.
Ich denke dafür ausschlaggebend ist auch wie hoch der Kindesunterhalt für meinen Sohn (geb. 25.12.2000) auf Grund meiner aktuellen finanziellen Verhältnisse ausfällt.
Da aufgrund meines Alters (geb. 6.8.1957) und der Situation am Arbeitsmarkt die Chancen für mich, eine neue Stelle zu finden, schlecht stehen, werde ich wahrscheinlich, je nach Dauer meiner momentanen Krankheit, ab März nächsten Jahres oder später weder ALG1 noch Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit beziehen. Ich habe etwas gespart um notfalls die Zeit bis ich 63 bin zu überbrücken, evt. Könnte ich einen Teilzeitjob mit max. 500.-€ bekommen.
Wie sieht die Situation bezüglich der Unterhaltszahlung dann aus, 350.-€ kann ich dann nicht mehr bezahlen.
Sollte eine Kürzung der Unterhaltszahlung berechtigt sein gehe ich davon aus das meine geschiedene Frau freiwillig nicht darauf eingehen wird. Wie hoch wären dann in etwa die Kosten diese Senkung gerichtlich durchzusetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Thal
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst handelt es sich bei der gerichtlichen Regelung um eine gemeinschaftliche Unterhaltszahlung sowohl für Ihren Sohn als auch für ihre ehemalige Ehefrau.
Dabei ist vereinbart, dass diese Regelung bis spätestens zum achtzehnten Lebensjahr des Sohnes gilt. Danach wird sie gegenstandslos.
Da ihr Sohn im Jahr 2000 geboren ist, gilt sie derzeit noch weiter.
Die Unabänderlichkeit gilt nach der Vereinbarung nicht, wenn sie arbeitslos werden oder der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.
Demnach müssen Sie hier streng unterscheiden, dass einerseits Kindesunterhalt geschuldet wird und zum anderen ein Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt unterscheidet sich maßgeblich von möglichem Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt und ist nur für die Zeit der Erziehung des Kindes bestimmt, in der die Kindesmutter nicht arbeiten gehen kann. In der Regel umfasst dies einen Zeitraum von etwa drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dieser Zeitraum ist bereits verstreichen.
Insofern besteht ein Abänderungsgrund bereits hinsichtlich des Betreuungsunterhalts.
Gleichzeitig besteht ein Abänderungsgrund aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit.
Dabei müssen Sie allerdings beachten, solange das Kind minderjährig ist, besteht ihrerseits eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. D.h., Sie müssen nach ihren Möglichkeiten alles versuchen, um den Kindesunterhalt, zumindest den Regelunterhalt in der jeweiligen Altersstufe für ihren Sohn zu erbringen.
Dies bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall Arbeit suchen müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erhalten. Ist dieses aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage nicht möglich, müssen Sie dies explizit nachweisen und auch nachweisen, dass sie alles dafür tun, dass sich ihre Gesundheit verbessert.
Eine Reduzierung der Unterhaltszahlung ist generell durch eine Abänderungsklage möglich, da die geschlossene Vereinbarung einen entsprechenden Titel darstellt.
Dabei wäre zu berechnen, welcher Unterhalt zunächst als Regelunterhalt dem Kind geschuldet wird.
In der Altersstufe Ihres Sohnes würden zum Beispiel ab dem 1.1. 2016 450 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes als Regelunterhalt zu zahlen sein. Man käme hier also sogar auf einen etwas höheren Betrag. Daher wird es darauf ankommen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind den Unterhalt zu zahlen, also nicht mehr leistungsfähig wären. Dies müssten sie genau gegenüber dem Gericht nachweisen, bzw. ihre Bewerbungsbemühungen ebenfalls dem Gericht offen legen, sofern davon auszugehen ist, dass sie noch arbeitsfähig sind. Dabei gehen Gerichte davon aus, dass bei einer vollständigen Arbeitslosigkeit der gesamte Zeitraum der Arbeitslosigkeit dazu genutzt wird müsste, wie zum Beispiel bei einer Arbeitstätigkeit, um wieder Arbeit zu finden. Das bedeutet, dass Sie Ihre gesamte Arbeitskraft dann dazu nutzen müssen, um wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden, soweit ihnen dies gesundheitlich zumutbar wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst einige erste Hinweise geben konnte und ihre Fragen hilfreich beantwortet habe. Sollten sich noch nachfragen ergeben, können Sie mir diese jederzeit gerne stellen.
Viele Grüße
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