Nachträgliche Abtretung einer Rentenanwartschaft aus Versorgungsausgleich
Fragestellung
Guten Tag,
ich hoffe, dass Sie mir helfen können eine sinnvolle Lösung für ein aktuelles Problem zu finden.
Seit Januar 2016 bin ich geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde auch durchgeführt.
Mein Ex-Mann wurde nun im Zuge eines weiteren Gerichtstermin (Februar 2018) einen Zugewinnausgleich von 60.000,- Euro zugesprochen.
Die Forderung meines Ex-Mannes aus dem Zugewinnausgleich kann ich nicht begleichen. Er verlangt jedoch diesen Ausgleich und schlägt vor, mein Haus in dem ich mit unserer gemeinsamen Tochter (12 Jahr) lebe, zu verkaufen. Zur Zeit hat er bewirkt, dass mein Konto gepfändet ist und die Zinsen auf seine Hauptforderung bewirken, dass die Forderung stets anwächst. Daher wäre es dringlich, eine baldige Lösung zu finden.
Nach einer beruflichen Weiterbildung, die ich soeben erfolgreich abgeschlossen habe, bin ich vorerst arbeitslos aber mit guten Chancen auf eine neue Stelle. Da ich aber noch arbeitslos bin und nach einer Einstellung vorerst in der Probezeit wäre, habe ich keinen Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen.
Ich wohne im eigenen Haus, das mit einem Darlehen von 80.000,00 Euro bei meiner Hausbank belastet ist. Die Annuitäten von monatlich 350,- Euro kann ich problemlos bedienen. Meine Tochter und ich möchten im Haus bleiben. Wir haben Freunde und Nachbaren im Ort und meine Tochter fühlt sich auf dem Gymnasium wohl. Bis meine Tochter mit der Schule fertig ist möchte ich nichts ändern. (Mein Sohn ist bereits ausgezogen und wohnt auch in der Nähe).
Als Teil des Versorgungsausgleiches wurde mir unter anderem (Meine Ex-Mann ist Großverdiener) aus seiner betrieblichen Rente die Summe von 72.000,- Euro zugeteilt, die für mich in einem Vertrag/Police zugesprochen wurde. Meinen Vorschlag statt seine 60.000,- Forderung zu begleichen, meinem Ex-Mann die Rechte aus diesem Vertrag abzutreten bzw. auf diesem Ausgleich zu verzichten, hat er geprüft. Nun sagt er, dass seitens seines Arbeitgebers ist dies machbar aber selbst dann, wenn wir uns einig sind über diese Abtretung, eine Durchführung einen neuen Gerichtsbeschluss bedarf.
Nun meine Frage:
wie sollten wir vorgehen wenn wir über die Verwendung des Vertrag als Ausgleich der Forderung aus dem Zugewinnausgleiches einig sind.
Wenn ich mein Haus behalten kann wäre dies eine effektive Altersvorsorge und würde keine Nachteile für mich darstellen wenn ich auf den Vertrag verzichte.
Für Bemühungen bedanke ich mich im Voraus und freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
LM
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, dann handelt es sich häufig um eine endgültige Entscheidung. Durch die eintretende Rechtskraft soll eine rechtliche Sicherheit erreicht werden und ein Streit oder eine Auseinandersetzung findet seinen endgültigen Abschluss.
In dem Versorgungsausgleichsgesetz finden sich Vorschriften, die die Anpassung bzw. Abänderung des bereits bestandskräftigen Versorgungsausgleich betreffen.
Aus der Vorschrift des 51 VersAusglG ergeben sich die rechtlichen Möglichkeiten einer Abänderung. Voraussetzung einer solchen Abänderung ist, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der häufigste Fall ist die Gesetzesänderung, wie sie z.B. 2009 erfolgte.
Da Ihre Scheidung deutlich nach dieser Gesetzesänderung erfolgte und – so ist es Ihren Einlassungen zu entnehmen – keine (weitere) Änderung in den Verhältnissen des Versorgungsausgleichs eintrat, scheidet die Anpassungsmöglichkeit des § 51 VersAusglG aus. Dies heißt konkret, dass der § 51 nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich in Bezug auf die Gesetzeslage oder Berechnungsmethode (z.B. Mütterrente) irgendetwas geändert hat, also wenn eine wesentlichen Wertänderung eingetreten ist.
Zudem könnte man eine Anpassung ggf. aus § 32 VersAusglG herleiten, der bestimmt welche Rechte anpassungsfähig sind. Wenn man sich aber die Folgevorschriften (§ 33 - § 38 VersAusglG) näher betrachtet, ist erkennbar, dass auch für die Anwendung dieser Paragraphen eine wesentliche Änderung eingetreten sein muss, nämlich z.B. Unterhaltszahlungen und vor allem das Ableben der berechtigten oder verpflichteten Person.
Leider trifft auch keine dieser Vorschriften den von Ihnen beschriebenen Fall, der eine Anpassung bzw. Abänderung der ursprünglichen Entscheidung ohne Änderung der wesentlichen Verhältnisse im Versorgungsausgleich.
Die von Ihnen beabsichtigte „private“ Abänderung, um über einen Verzicht einen anderen Anspruch zu kompensieren, ist kein Abänderungsgrund. Ein solcher Verzicht, auf einen solchen zielt ja Ihr Anliegen ab, wäre nur bis zur Rechtskraft des Versorgungsausgleichs möglich gewesen. Selbst wenn beide Beteiligten und der betroffene Versorgungsträger einverstanden sind, gelingt es nicht, das notwendige gerichtliche Verfahren einzuleiten, weil hierfür, wie beschrieben, eine wesentliche Änderung eingetreten sein muss, die ihren Ursprung IM Versorgungsausgleich hat. Und letztlich ist zu einer Änderung des Versorgungsausgleiches ausschließlich das Gericht befugt, d.h. ohne Gerichtsverfahren lässt sich nichts erreichen.
Sie werden also leider einen anderen Weg gehen müssen, um die Zugewinnansprüche zu zahlen. Ggf. können Sie das Darlehen um den zu zahlenden Betrag aufstocken oder vielleicht genügt es dem Ausgleichsberechtigten auch, wenn Sie dessen Ansprüche zunächst nur absichern, indem Sie eine Grundschuld über den Ausgleichsanspruch eintragen lassen.
Ich bedaure sehr, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann, aber leider bin ich an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Ich hoffe gleichwohl, Ihnen einen umfassenden Überblick gegeben zu haben. Gern beantworte ich natürlich gleichwohl bestehende Nach- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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