Unternehmen - Lohnbuchhaltung - Lohnpfändung MA - pfändbaren Betrag ermitteln
Fragestellung
Guten Abend,
zur Situation:
Einer unserer Mitarbeiter hat Lohnpfändung, lebt mit Lebenspartnerin (keine eingetragene Lebenspartnerschaft-kein eigenes Einkommen der Partnerin) und einem deutschen Kind im gemeinsamen Haushalt.
Er hat noch ein weiteres Kind in Polen, für welches er Unterhalt zahlt.
Die pfändende Kanzlei akzeptiert das Kind in Polen (Geburtsurkunde) nicht. Welchen Nachweis muß unsere Lohnbuchhalterin einholen, damit das in Polen lebende Kind im Rahmen der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze angesetzt werden kann.
Wir haben zwar einen Anwalt für Arbeitsrecht, jedoch hat die Kanzlei zu viel zum Jahresende zu tun. Deswegen wählen wir diesen Weg, damit dem MA geholfen werden kann.
Vielen Dank für eine zügige Stellungnahme.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein im Ausland lebendes Kind kann leider nicht berücksichtigt werden.
Etwas anderes kann gelten, wenn wegen dem im Ausland lebenden Kind ein deutscher Unterhaltstitel vorliegt. Liegt kein Unterhaltstitel vor oder der Arbeitnehmer leistet aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt, kann eine Berücksichtigung im Sinne des § 850c ZPO nicht erfolgen,
Des Weiteren wäre zu klären, ob Abkommenskindergeld gezahlt wird. Erhält der Arbeitnehmer Abkommenskindergeld, dürfte dieses bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt werden.
Auch müssten Sie prüfen, inwieweit die Kindesmutter Einkünfte hat, da dies für die Ermittlung der Pfändungsfreigrenze von Bedeutung ist.
Aufgrund dessen, dass Sie sich bei unzutreffender Ermittlung der Pfändungsfreigrenze schadensersatzpflichtig gegenüber dem Pfändungsgläubiger machen können, rate ich davon ab, das im Ausland lebende Kind zu berücksichtigen, wenn kein deutscher Unterhaltstitel vorliegt.
Ich halte es allerdings für vertretbar, wenn Sie zunächst dem Vertreter des Pfändungsgläubigers Kontoauszüge der letzten 12 Monate des Arbeitnehmers vorlegen und hierauf die Unterhaltszahlung markieren. Des Weiteren sollte eine Erklärung der Kindesmutter eingeholt werden, die bestätigt, dass Unterhaltszahlungen geleistet werden.
Die Reaktion hierauf wäre dann abzuwarten. Lenkt der Vertreter des Pfändungsgläubigers nicht ein, empfehle ich, die Unterhaltszahlung nicht zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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Sehr gut, dass es dieses Portal gibt.