Rückzahlung Unterhaltsvorschuss
Fragestellung
Hallo,
Ich beziehe seit 2011 Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Berlin, da ich alleinerziehend bin.
Wir sind August 2016 in einen zweitwohnsitz in die Schweiz gezogen. Wir sind aber weiterhin in Berlin angemeldet...auch meine Wohnung habe ich noch.
Bei dem jährlichen Informationsschreiben habe ich dann 2017 im August schriftlich mitgeteilt, das wir im ausland leben...und habe damit gerechnet, das die Unterhaltszahlungen eingestellt werden.
Dies war aber nicht der Fall ich bekam einen normalen Bewilligungsbescheid. Also nahm ich an alles kann so weiter gehen...
Jetzt plötzlich fällt denen auf das mir die Zahlungen doch nicht zustehen und fordern mich auf alles ab Januar 2017 zurückzuzahlen ( beinhaltet eine 6 Monatsfrist für vorübergehende Aufenthalte im Ausland)
Muss ich wirklich zurückzahlen obwohl ich meine Pflicht erfüllt hatte und alle informationen mitgeteilt habe?
Dass ich von August 2016 bis August2017 zahlen müsste sehe ich ein aber danach war es doch deren Fehler mir das Geld zu bewilligen...
Was meinen Sie?
Danke im voraus
LG Lisa K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.
Für die Rückforderung von Leistungen ist u.a. der § 5 Abs. 1 Nr. 1 Unterhaltsvorschussgesetz die maßgebliche Rechtsnorm. Demnach müssen diese Leistungen erstattet werden, wenn man die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erzielt hat oder wenn man gegen die Anzeige- bzw. Auskunftspflichten verstoßen hat. Aus § 6 Abs. 4 UhVorschG ergibt sich, dass der Elternteil. der das Kind betreut und die Leistungen bezieht, jede Änderung mitteilen muss.
Nach Ihrer Information haben Sie den Umzug ins Ausland und damit die Veränderung in den Verhältnissen im August 2017 gemeldet.
Ein Bescheid, mit dem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt werden, kann gem. § 45 SGB X zurückgenommen werden. Der Abs. 2 dieses Paragraphen beinhaltet einen sog. Vertrauensschutz. Dieser besagt, dass ein Bescheid für die Vergangenheit dann nicht zurückgenommen werden kann, wenn der Begünstigte auf den Bestand vertraut. Mit anderen Worten: konnten Sie aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass Ihnen die Leistungen zustanden, ist eine Rückforderung nicht rechtmäßig.
Dies könnte bei Ihnen der Fall, wenn Sie aufgrund der Meldung und der gleichwohl weiter gewährten Leistungen darauf vertrauen konnten, dass der Zweitwohnsitz im Ausland unschädlich ist. Aber: aus $ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ergibt sich, dass kein Vertrauen geschützt ist, wenn der Begünstige „die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte“. Bei Ihnen wird man leider von grober Fahrlässigkeit ausgehen müssen, da Ihnen hätte bekannt sein müssen, dass Sie bei Verlegung Ihres Wohnsitzes in die Schweiz das Recht, deutsche Sozialleistungen, wie eben auch den Unterhaltsvorschuss, verlieren zu beziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben, auch wenn die Antwort leider nicht so positiv ist. Gern beantworte ich eventuell bestehende Rück- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Dabei wäre etwas mehr Detail bzgl. der Möglichkeiten für mich schön gewesen..
Aber die Information die haben wollte , erhielt ich.
Danke sehr...
Mfg