Unterhalt Minderjähriges Kind in Ausbildung und eigener Wohnung
Fragestellung
Guten Tag.
Ich habe eine Tochter (16 Jahre) aus einer früheren Beziehung. Für diese habe ich regelmäßig Unterhalt gezahlt, zuletzt 377,00 € im Monat. Gewohnt hat sie bei der Mutter.
Nun hat meine Tochter hat ab 01.08.2017 eine Ausbildung (580,00 € netto im ersten Lehrjahr) begonnen. Dazu musste sie in eine andere Stadt in ein WG-Zimmer ziehen. Es erfolgte eine Neuberechnung des Jugendamtes. Demnach muss ich zukünftig 400,00 € an Unterhalt bezahlen. Die Berechnung des Jugendamtes setzt sich wie folgt zusammen:
735,00 € - 245,00 € (580,00 € -90,00 €, davon die Hälfte weil minderjährig)- 90,00 € hälftiges Kindergeld = 400,00 €
Frage:
1. Wieso wird nur die Hälfte des Kindergeldes berechnet? Meine Tochter, auch wenn minderjährig, wohnt allein und nicht mehr bei Ihrer Mutter?
2.Wird das Einkommen der Mutter auch mit berechnet?
3. Ist die Berechnung des Jugendamtes richtig?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt:
Zunächst hat das Jugendamt die Grundsumme, hier 735 Euro richtig festgelegt. Zwar ist das Kind hier noch minderjährig, es wird allerdings wie ein volljährig Studierender oder Azubi behandelt, wenn es einen eigenen Hausstand hat, was hier der Fall ist.
Sodann ist das Einkommen des Minderjährigen zu berücksichtigen. Es wird meines Erachtens voll angerechnet und nicht lediglich zur Hälfte.
Zwar ist es richtig, dass Einkommen eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nur zur Hälfte angerechnet wird. Dies gilt meines Erachtens aber nur dann, wenn das Kind auch Betreuungsleistungen der Eltern erhält. Hier ist es allerdings wohl so, dass das Kind in der WG wohnt und gar nicht mehr bei den Eltern und insofern auch nicht durch die Eltern mehr häuslich betreut wird.
Daher dürfte dies auch sodann wie bei Volljährigen, die nicht mehr zu Hause wohnen, zu einem entsprechenden vollständigen Abzug der Ausbildungsvergütung führen. Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn sich das Kind noch regelmäßig in einem Haushalt der Eltern aufhält.
Die entsprechenden 90 Euro sind in der Regel von der Ausbildungsvergütung als auf Aufwand abzuziehen. Allerdings sollten Sie schauen, wie in den Richtlinien des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts dies ausgestaltet ist, teilweise wird auch vertreten, dass diese bereits in der Ausbildungsvergütung beinhaltet sind, was allerdings eher seltener der Fall ist.
Das Kindergeld ist sodann ebenfalls voll anzurechnen, wenn das Kind alleine wohnt. Siehe hierzu auch die Entscheidung
Gericht: OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 26.09.2012
Aktenzeichen: 13 UF 413/12
was in seiner Berechnung ebenfalls in einem ähnlichen Fall das Kindergeld vollständig abgezogen hat. Auch hier dürfte es darauf ankommen, ob eine weitere Betreuung durch die Eltern noch erfolgt.
Nach dieser Entscheidung ist auch das Einkommen der Mutter anteilig zu berechnen. Das Kind wird also so gestellt, als wäre es bereits volljährig und es wäre dann auch eine anteilige Unterhaltshaftung der Eltern in Bezug auf deren Einkommen gegeben.
Insofern gehe ich davon aus, dass die Berechnung des Jugendamtes vorliegend nicht richtig ist und nach den oben genannten Darstellungen gegebenenfalls korrigiert werden müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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