Umsatzsteuererhebung auf Künstlersozialabgabe
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
So wie Porto in einer Rechnung in der Regel als durchlaufender Posten nicht mit der Umsatzsteuer belegt wird, sollte doch auch die Künstlersozialabgabe, die ja nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, umsatzsteuerfrei sein. Mein Steuerberater behauptet, ich müsse in meinen Rechnungen (als Vermittler künstlerischer Leistungen) auf die Künstlersozialabgabe 19 % MwSt. erheben, die der Kunde ja vom Finanzamt ohnehin erstattet bekäme. (Wenn mein Kunde ein Privatmann wäre, müsste er demnach Umsatzsteuer auf eine mehrwertsteuerfreie Leistung zahlen, was ja nicht sein darf.) Also: MwSt. auf KSK? Ja oder nein?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Thema der Künstlersozialabgabe ist immer ein besonderes Thema. Zum besseren Verständnis möchte ich daher ein wenig umfangreicher "ausholen":
Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht die Künstlersozialversicherung freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zu der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Versicherungspflicht
Gemäß § 1 KSVG besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, wenn die Person eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausführt und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Beitragshöhe
Der Grundsatz der Aufbringung der Mittel ist in § 14 KSVG gesetzlich normiert. Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer haben selbstständige Künstler und Publizisten den hälftigen Beitrag zur Künstlersozialversicherung selbst zu tragen (§§ 15 bis 16a KSVG). Den anderen Beitragsteil trägt die Künstlersozialkasse.
Die Berechnungsgrundlage der Beiträge zur Künstlersozialversicherung bildet das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen des Versicherten. Dieses wird jährlich im Voraus durch den Versicherten durch Schätzung ermittelt (§ 12 KSVG). Die Abgabefrist ist der 01. Dezember.
Ausschlaggebend für die Berechnung ist hierbei der aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielte Gewinn.
Von den geschätzten Einnahmen sind von daher die voraussichtlichen betrieblichen Ausgaben in Abzug zu bringen.
Ermittlung:
Einnahmen netto
zzgl. vereinnahmte Umsatzsteuer
abzgl. Ausgaben
abzgl. geleistete Vorsteuer
abzgl. gezahlte Umsatzsteuer
= Gewinn = Bemessungsgrundlage für Beitrag KSK des Künstlers
Von der Versicherungspflicht ist die Künstlersozialabgabe zu unterscheiden. Hier wird es nun interessant für Sie!
Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten. Hierfür müssen sie an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.
Die Künstlersozialabgabe stellt den Betrag dar, den ein Unternehmer, der künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet, an die Künstlersozialkasse zu zahlen hat und dadurch zum quasi "Arbeitgeberanteil" der Künstlersozialversicherung beiträgt. Die Höhe der Sozialabgabe bemisst sich an dem gezahlten Honorar. Die Künstlersozialabgabe wird jährlich durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Hierüber findet eine Finanzbedarfsanpassung hinsichtlich der getätigten Ausgaben der Künstlersozialkasse statt. Im Jahr 2016 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,2 %.
Künstlersozialabgabenpflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmer die, ungeachtet ihrer Rechtsform, die oben beschriebenen Leistungen in Anspruch nehmen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz kennt drei Abgabepflichttatbestände:
- namentlich die typischen Verwertungen,
- die Eigenwerbungen und
- die Generalklausel.
Wir halten fest:
Ein Unternehmer (Auftraggeber), der einen "Künstler" (Auftragnehmer/Dienstleister) beauftragt, hat einen Pauschalbetrag von 5,2 % des in durch den Künstler in Rechnung gestellten Honorars an die KSK abzuführen.
Der Künstler selber hat aufgrund seiner Dienstleistung keinen Beitrag an die KSK abzuführen. Der Künstler selber zahlt nur den aufgrund seines Jahresgewinns festgesetzten Beitrag an die KSK.
Bemessungsgrundlage Künstlersozialabgabe
Grundlage für die Bemessung der Künstlersozialabgaben sind die an die selbstständigen Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare und Sachleistungen. Dazu zählen ferner, Auslagen (z.B. Telefonkosten), Nebenkosten (z.B. Material- und Verpflegungskosten) sowie Zahlungen an "Künstlerpersonengesellschaften" (z.B. GbR, OHG, KG).
Hiervon in Abzug zu bringen und nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, die Umsatzsteuer, Reisekosten (z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten, vgl. Künstlersozialversicherungsgesetz-Entgeltverordnung [KSVG-EV]).
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
Entgelt ist dabei alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet (z.B. Gagen, Lizenzen, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen aber auch Auslagen wie z.B. Kosten für Telefon) um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.
Somit ist festzuhalten, dass der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe nur auf den "netto" Lohn des Künstlers zu leisten hat.
Die Rechnung des Künstlers (Auftragnehmer) sieht dabei wie folgt aus:
Nettohonorar
zzgl. Umsatzsteuer
Bruttorechnungsbetrag
Der Auftraggeber hat die Künstlersozialabgabe wie folgt abzuführen:
Bruttorechnungsbetrag
abzgl. Reisekosten
abzgl. Umsatzsteuer
= Bemessungsgrundlage Künstlersozialabgabe
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Ergebnis:
Der Versicherungsbeitrag des Künstlers bemisst sich auf den Gewinn (hier ist die Umsatzsteuer enthalten)
Die Künstlersozialabgabe des Auftraggebers bemisst sich auf dem "netto" Honorar des Künstlers.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße aus Hamburg
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Diesbezüglich kann ich Ihnen das nachfolgende mitteilen:
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Entgelt ist alles das, was der Leistungsempfänger aufwendet.
Damit auf die Künstlersozialabgabe keine Umsatzsteuer anfällt, müsste die Künstlersozialabgabe einen "durchlaufenden Posten" darstellen.
Nach umsatzsteuerlichem Verständnis sind „durchlaufende Posten“ Beträge, die der leistende Unternehmer nicht für eigenen Namen und Rechnung – sondern für Namen und Rechnung seines Leistungsempfängers – vereinnahmt und verausgabt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG).
Auch das von Ihnen angesprochene Porto stellt in den meisten Fällen kein durchlaufenden Posten dar. Vielmehr teilt es als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.
Beispiel: Ein Buchhändler sendet einer alten Dame regelmäßig Bücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Für den Versand berechnet der Buchhändler eine Pauschale für Verpackung und Porto. Hierauf entfallen ebenso wie auf die Lieferung der Bücher 7 Prozent Umsatzsteuer (vgl. hierzu auch Abschnitt 3.10. Absatz 5 UStAE).
Ihr Kunde wendet neben Ihrem Honorar auch die Künstlersozialabgabe auf. Diese gehört zum Entgelt und somit ist auf die Weiterberechnung der Künstlersozialabgabe (steuerliche Nebenleistung) auch die Umsatzsteuer zu erheben. Da kann ich mich nur Ihrem bisherigen Steuerberater anschließen. Tut mir leid, dass ich keine anderweitige Ergebnismitteilung für Sie habe.
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch unter 0162-2129819 kontaktieren.
Viele Grüße
Michael Mertens