Differenzbesteuerung
Fragestellung
bei uns hat heute eine Betriebsprüfung stattgefunden im Bereich An-und Verkauf von Pkw. Einige Autos wurden vor dem Verkauf in Polen repariert. Nun meint der Betriebsprüfer, die Reparatur gehört nicht in die Differenzbesteuerung, sondern nur der An-und Verkauf.Wir haben den Ankauf und die Reparaturrechnung vom Erlös abgezogen, z.B. Ankauf 2000, Reparatur 1.000, Verkauf 4.000, so sind 1.000,--Euro auf das Erlöskonto gebucht worden.
Hat der Prüfer Recht?
Sollte das der Fall sein und es sich um eine Betriebsausgabe handeln, ist ja eine Umsatzsteuernachzahlung fällig. Wir haben aber in Polen 23% Umsatzsteuer bezahlt. Gibt es die Möglichkeit, nachträglich die gezahlte Umsatzsteuer übe die UST ID Nummern zu berichtigen?
Es betrifft die Jahre 2014 bis 2016.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
A. T.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden beantworten. Die Beantwortung erfolgt nach dem von Ihnen geschilderten Lebenssachverhalt und den telefonisch bereits besprochenen Dingen.
Noch einmal zusammengefasst geht es um den An-und Verkauf von Pkw`s im Rahmen des § 25 a UStG. Einige Autos haben Sie vor dem Verkauf in Polen reparieren lassen. Ihr Betriebsprüfer ist der Meinung, die Reparatur gehöre nicht zur Differenzbesteuerung, sondern nur die Werte aus dem An- und Verkauf. Die Marge soll sich also insoweit dadurch nicht verringern.
Sollte der Prüfer im Recht sein, wäre aus der von der Differenzsumme gekürzten „Polenrechnung“ die Umsatzsteuer nachzuzahlen, da sich die Margen entsprechend erhöhen.
Sie haben eigentlich 2 Probleme. Das eine ist die Frage nach der Erhöhung der Bemessungsgrundlage des § 25 UStG.
Leider hat der Prüfer hier recht. Nebenkosten, beispielsweise Reparaturkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung. Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten PKW´s von Bedeutung. Mit ihr soll vermieden werden, dass beim Wiederverkauf auf den gesamten Kaufpreis nochmals in voller Höhe Umsatzsteuer berechnet wird. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.
Für die Anwendung der Differenzbesteuerung wird vorausgesetzt, dass ein Wiederverkauf vorliegt, der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde und der Verkäufer beim Verkauf an Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer schuldet oder dass der Verkäufer unter die Differenzbesteuerung fällt. Voraussetzung ist also, dass beim Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Zum zweiten Problem, der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese "steuerbar" ist und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat. Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Sie als Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung in Polen gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnen Sie als Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes Deutschland (19%) die Steuer selbst, deklarieren den Betrag gegenüber Ihrem Finanzamt und ziehen ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer ab.
Wer über eine Leistung abrechnet (der polnische Dienstleister), die aufgrund der Grundregel in Deutschland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Seit 30. Juni 2013 lautet die hierfür verpflichtende Formulierung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Wie zuvor erwähnt, greift die beschriebene Grundregel nur für Leistungen die an Unternehmer für ihr Unternehmen erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Die Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt, ist im amtlichen Umsatzsteuer- Anwendungserlass niedergelegt. Zwar wird der Nachweis danach dem leistenden Unternehmer überlassen, die Finanzverwaltung macht jedoch deutlich, wie sie ihn sich optimaler Weise vorstellt. Nämlich durch Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der USt-IdNr., vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
Es wäre also hier meines Erachtens notwendig, die entsprechenden Daten zwischen Ihnen und dem polnischen Werkstattbetrieb auszutauschen. Dieser müsste Ihnen die polnische Umsatzsteuer erstatten. Er hat durch Berichtigung seiner Rechnungen an Sie sodann einen Erstattungsanspruch an sein Finanzamt. Ob der das mitmacht, wird vermutlich maßgeblich davon abhängen, ob er die an Sie zu erstattende Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung berichtigen kann.
Weist der leistende (deutsche) Unternehmer – trotz reverse charge – zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gem. § 14c UStG trotzdem an das Finanzamt abgeführt werden. Ich denke, dass muss in Polen ähnlich sein. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug. Vielmehr ist sodann zur Vermeidung einer zusätzlichen Steuerlast erforderlich, dass der Leistende die Rechnung berichtigt und dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückerstattet. Erst dann erhält der Leistende die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Das Gleich müsste in Polen dann ebenfalls, nur umgekehrt, gelten.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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ich habe mich gestern Abend noch hingesetzt und alles fertig gemacht, leider hat das Senden scheinbar nicht geklappt und die Deadline ist um 0:00 Uhr abgelaufen. Ich bin ich einer Stunde im Büro und würde es absenden, wenn Sie die Deadline auf etwa 09:30 Uhr verlängern würden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Umsatzsteuer
Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis (BFH)
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (BFH, Urteil v. 16.05.2018 - XI R 28/16; veröffentlicht am 01.08.2018).
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Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP