Beitragspflicht Künstlersozialkasse
Fragestellung
Bin ich als Geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet Beiträge in die Künstlersozialkasse zu zahlen?
Hier die Informationen über unser Unternehmen:
Firma: XXX UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer+Gesellschafter (51%): P. P. (Programmierer, Marketingspezialist, Vertrieb)
Gesellschafterin (49%): Nicole R. (Mediengestalterin)
Werbeagentur mit den Schwerpunkten:
- Erstellung Website (Webdesign)
- Erstellung und Pflege von Onlineshops
- Onlinemarketing (Facebook, Google-Ads)
- Printwerbung
Eine Lohnzahlung ist bisher noch nicht erfolgt und wird Anfang des Jahres 2016 anvisiert.
Dann wird meine Geschäftspartnerin Frau R. auch Geschäftsführerin und erhält 50% als Gesellschafter.
Wie verändert sich dann die Lage? Beide verpflichtet KSK Beiträge zu zahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.
Voraussetzung für die Versicherung nach dem KSVG ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang.
§ 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) sieht dementsprechend vor:
"Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
Nach dem ersten Unterabschnitt des KSVG - Personenkreis - gilt,§ 24
("1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor."
Das alles kann ich bei Ihnen durchaus ansatzweise erkennen.
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren.
Aber:
Anders ist dieses zu beurteilen, wenn keinerlei gestalterische Leistung vom Webdesigner erbracht wird, wenn es sich also lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Webseiten handelt (wie etwa beim System-Administrator).
Wie genau ist dieses bei Ihnen - bitte teilen Sie mir dieses noch mit, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Davon abhängig zahlen Sie als Unternehmen, beide Gesellschafter jedoch, wenn Ihre Partnerin über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt und entscheidenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Die Wartezeit auf Antwort war in Ordnung.
Vielen Dank nochmal!
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ergeben sich daraus noch folgende Rückfragen:
- Müssen wir uns dann auch über die gesetzliche Krankenversicherung, Sozialversicherung, etc. über die KSK versichern, sprich werden die Beiträge wie bei normalen Angestellten fällig oder sind hier andere Beitragssätze vorgesehen.
Oder ist es nur Pflicht die 5,2% aufs Gehalt abzugeben und man kann sich z.B. nur freiwillig Krankenversichern ohne die anderen Sozialversicherungen wie Rentenversicherung zu zahlen.
Eine Musterabrechnung zur Übersicht wäre hilfreich.
- Meine Tätigkeiten beschränken sich auf die Einrichtung, Programmierung und Pflege der Websites. Ich bekomme einen Designlayout und setzte diesen 1 zu 1 um.
Somit bin ich nicht verpflichtet KSK-Beiträge zu zahlen, obwohl ich 51% der Anteile halte. Richtig?
- Wenn meine Geschäftspartnerin und ich beide 50% am Unternehmen haben (Anfang 2016) müssen wir auch beide KSK-Beiträge zahlen. Richtig?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
haben Sie meine Nachricht/Kommentar erhalten.
Bitte um kurzes Feedback da mein Anliegen noch nicht abgeschlossen ist.
Vielen Dank und beste Grüße
mit Erstaunen sehe ich gerade, dass meine Antwort wider Erwarten hier gar nicht eingestellt wurde, aus welchen Gründen auch immer - ich kann dieses momentan nicht nachvollziehen, antworte Ihnen deshalb gerne nochmals wie folgt und bitte um Nachsicht:
1.
Eine Musterabrechnung etc. ist etwas schwierig zu gestalten, wobei Ihnen aber die wirklich sehr umfangreichen Informationen auf der Homepage der Künstlersozialversicherung beziehungsweise -kasse weiterhelfen werden.
Ich kann Ihnen da durchaus dienlich sein, dieses wäre eine neue, gesondert zu vergütende Anfrage - vielen Dank für Ihr Verständnis.
2.
Aufgrund dieser Schilderung von Ihnen sind Sie aber meines Erachtens nach gar nicht versicherungspflichtig dort:
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren.
Aber:
Anders ist dieses zu beurteilen, wenn keinerlei gestalterische Leistung vom Webdesigner erbracht wird, wenn es sich also lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Webseiten handelt (wie etwa beim System-Administrator).
So ist es ja bei Ihnen.
Ansonsten sind die Annahmen aber richtig.
Davon abhängig zahlen Sie als Unternehmen, beide Gesellschafter jedoch, wenn Ihre Partnerin über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt und entscheidenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft hat.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Ich werde gleich eine positive Bewertung abgeben.
Gruß