Freiberufler, Nebenerwerb oder Gewerbe / Kleingewerbe
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
ich bin zur Zeit arbeitslos, beziehe aber kein Arbeitslosengeld II, da meine Frau als Lehrerin zu viel verdient.
Krankenversichert bin ich als Familienmitglied bei meiner Frau.
Jetzt zu meiner Frage,
Ich bin seit Jahren Hobbyfotograf und möchte endlich ein bisschen Geld verdienen mit meinen Fotos.
Ich hab vor, erst bei zwei Stellen anzubieten: (ich mache kein Auftragsarbeit)
1. Fineartprint.de, wo ich meine Fotos zur Schau stelle in einem Shop vom fineartprint, der auf meiner Homepage eingerichtet wird.
Die normale Zahlung ist 10% des Nettopreises.
2. Exclupics.com ist eine Bildagentur, wo ich 50% des Preises bekomme. Mehrwertsteuer wird nicht erwähnt in den FAQ
Muss ich als freiberuflicher Fotograf oder Fotodesigner, Nebenerwerb oder Kleingewerbe anmelden, und was für Steuern muss ich zahlen?
Muss ich bei der HWK oder ein BRG angemeldet sein? Wenn ja, was kostet so was und kann man davon befreit werden?
Ich bedanke mich im Voraus
K. Moon kenyboy1961@gmail.com
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage!
Ich verstehe Ihr Vorhaben so, dass Sie als Fotograf / Fotodesigner vorwiegend künstlerisch tätig sein möchten. Dabei handelt es sich - wie Sie bereits selbst erwähnten - um eine freiberufliche Tätigkeit, also kein Gewerbe. Demzufolge brauchen Sie dafür auch kein Gewerbe bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.
Zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): beläuft sich Ihr Umsatz für die ersten 12 Monate Ihrer Tätigkeit auf (geschätzt) weniger als 17.500,00 €, so können Sie als Kleinunternehmer auftreten. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Mehrwertsteuer in Rechnung; können Ihre Werke damit im Ergebnis kostengünstiger anbieten und sich den Verwaltungsaufwand hinsichtlich Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer beim Finanzamt sparen. Allerdings können Sie auch nicht die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen.
Beläuft sich Ihr (geschätzter) Umsatz auf über 17.500,00 € oder - in den folgenden Jahren - beträgt der Umsatz des Vorjahres (ggf. auf 12 Mon. hochgerechnet) über 17.500,00 €, so sind Sie verpflichtet, auf Ihre Preise Mehrwertsteuer zu berechnen. Der Steuersatz für Ihre (künstlerischen) Werke ist 7%. Sie können dann die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen und zahlen letztlich nur den "Saldo" an das Finanzamt oder bekommen den überschießenden Betrag erstattet.
Sie können auch - falls Sie nun höhere Investitionen (z.B. in Fotoausrüstung) erwarten - auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichten ("Option") und erhalten dann die in den Anschaffungen (und den weiteren Kosten) enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. Die Option bindet Sie allerdings in jedem Falle für fünf Jahre, auch wenn Sie in dieser Zeit unterhalb der o.g. Betragsgrenzen liegen!
Zur Einkommensteuer: Sie erklären Ihren Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben; Einnahmenüberschussrechnung, EÜR) im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung, die Sie ja (wahrscheinlich) gemeinsam mit Ihrer Ehefrau erstellen. Das Finanzamt rechnet dann alle Einkünfte, d.h. die nichtselbstständigen Einkünfte Ihrer Frau und Ihre freiberuflichen Gewinne, zusammen und ermittelt so die gemeinsam zu entrichtende Einkommensteuer. Es kann dann sein, dass Sie - je nach Höhe Ihres Gewinns - eine Nachzahlung an das Finanzamt entrichten müssen.
Gewerbesteuer: fällt nicht an, da Sie Freiberufler sind.
Handwerkskammer: soviel ich weiß, ist eine künstlerische Tätigkeit kein Handwerk, so dass dies wohl nicht in Betracht kommen dürfte. Ebensowenig eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Berufsgenossenschaft: Pflichtmitgliedschaft, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung). Freiwillige Versicherung (Unternehmer-Unfallvers.) ist möglich, wenn Sie dies möchten. Dann müssen Sie allerdings auch Beiträge entrichten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen vollständig und verständlich beantwortet habe. Btte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung. Ich wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Antwort des Experten: Danke für die 5* und die netten Worte! Das macht eben den Unterschied aus, ob Sie einen Fachmann fragen oder sich auf Laien mit manchmal gefährlichem "Halbwissen" verlassen... ;-)