Buchung mit MS Buchhaltungsprogramm
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin Freiberuflerin und suche Unterstützung zur Buchung im MS-Buchhaltungsprogramm. Ich buche damit seit Januar meine Belege im Einsteigermodus selbst.
Für zwei Fragen suche ich eine Antwort:
Im Moment buche ich die Bar-Ein und Bar-Aus Belege auf dieselben Konten, wie die Bankbelege, weiß aber nicht, ob das wirklich ichtig ist. Ich finde aber bei den Konten im Einsteigermodus keine Barbelege Gruppe. Dasselbe gilt für Privatentnahmen, Privateinlagen, die 2100 oder 2180 gibt es im Einsteigermodus nicht. Bisher habe ich die, weil sie ja keine Ein- oder Ausgaben sind deshalb nicht gebucht.
Ist es richtig, dass ich als Freiberuflerin nur die Belege und nicht alle Vorgänge auf den Konten buchen muss, sofern sie keine Ein- oder Ausgaben sind?
In den Videos von MS Buchhaltung werde ich zu diesen Themen leider auch nicht fündig.
Zum anderen wünsche ich mir Unterstützung für die erste EÜR, die ich über das Programm Ende des Jahres erstelle.
Es wäre schön, wenn sie mir kurz Nachricht geben würden.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden beantworten. Die Beantwortung erfolgt nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Ihre Fragen noch einmal um Missverständnisse zu vermeiden:
Sie sind Freiberuflerin i. S. d. § 18 EStG und haben Fragen zur Buchführung mit dem Programm MS-Buchhaltung im Einsteigermodus. Im Speziellen fragen Sie nach der Verbuchung von Bareinnahmen und Ausgaben.
Sie fragen weiter, ob es richtig ist, dass Sie als Freiberuflerin nur die Belege und nicht alle Vorgänge auf den Konten buchen müssen.
Grundsätzliches:
Buchführungspflicht bedeutet die gesetzliche Pflicht zur Erfassung von Gewinnen eines Unternehmens nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Die Einnahmen-Überschussrechnung dagegen ist eine vereinfachte Form, den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Diese ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Sie unterliegen insoweit also nicht der Buchführungspflicht.
Eine weitere Vereinfachung der sog. EÜR besteht durch das Zufluss- und Abflussprinzip. Für die Berechnung zählt bei jedem Geschäftsvorfall der Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung bzw. Verausgabung. Es kommt somit nicht darauf an, wann das Geschäft oder die Verpflichtung entstanden ist, aufgrund dessen beispielsweise eine Zahlung oder Lieferung erfolgt ist. Bitte lesen Sie weiter unten den § 11 EStG.
Die Buchführungspflichten ergeben sich aus den §§ 140 + 141 AO.
Abgabenordnung (AO)
§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Abgabenordnung (AO)
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1.Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.(weggefallen)
3.selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
………..
Sie sehen, die Vorschriften gelten nur für Gewerbetreibende, nicht für Selbständige und Freiberufler i. S. d. § 18 EStG. Das bedeutet im Klartext, dass Sie eigentlich gar keine Buchführung brauchen. Lediglich wenn Sie der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer unterliegen (Sie kein Kleinunternehmer sind) müssen Sie gewisse Aufzeichnungen, z. B. bei unterschiedlich zu besteuernden Entgelten, machen.
Wenn Sie das Buchführungsprogramm MS Buchhaltung im Einsteigermodus trotzdem verwenden wollen, rate ich Ihnen zur Anwendung des SKR 03. SKR 04 ist mehr für größere Industriebetriebe geeignet. Sie buchen alle baren und unbaren Geschäftsvorfälle z.B. über das Konto 1370/1373. Als Gegenkonto ist das entsprechende Konto für Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen zu verwenden. Privatentnahmen und Einlagen brauchen Sie gar nicht verbuchen, sondern nur betriebliche Vorgänge.
Zur EÜR:
§ 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die rechtliche Basis. Im Gesetz steht, dass die Einnahmen-Überschussrechnung für Steuerpflichtige wie Sie offensteht, die nicht durch gesetzliche Vorschriften dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen sowie regelmäßige Abschlüsse zu machen. In Anspruch nehmen dürfen diese Rechnung also nur steuerpflichtige Selbstständige, die von der ansonsten üblichen Buchhaltungspflicht ausgenommen sind. Also kommen z. B. Freiberufler in den Genuss dieser Vereinfachungsregelung.
Das Finanzministerium hat vor langer Zeit ein neues Formular für die EÜR eingeführt. Dieses Formular ist als formale Grundlage zur Gewinnermittlung vorgesehen. Liegen die Betriebseinnahmen allerdings unter 17.500 Euro im Jahr, so entfällt die Pflicht, dieses Formular zu verwenden. In diesem Fall reicht eine formlose Ermittlung des Gewinnes. Auch wenn Freiberufler keinen großen buchhalterischen Aufwand haben, so müssen sie dennoch korrekte Rechnungen (ggf. mit abzuführender Umsatzsteuer - siehe Kleinunternehmerregelung) ausstellen und Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Wenn Sie die Einnahmen und Ausgaben nicht sorgfältig aufzeichnen, machen Sie sich später unnötig viel Arbeit, was ja dem Ziel der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zuwiderläuft. Natürlich müssen sich die Beträge durch Belege beweisen lassen. Für Einnahmen sind Rechnungen ebenso erforderlich wie für Ausgaben. Zwar erfolgt die Steuererklärung grundsätzlich beleglos, bei einer Prüfung oder bei Nachfragen durch das Finanzamt, kann dieses aber die Vorlage der Belege verlangen.
Noch einmal, eine professionelle Buchhaltung ist also nicht erforderlich. Wenn Sie aber schon ein bestimmtes vereinfachtes System verwenden, reicht es absolut aus, bare und unbare Geschäftsvorfälle betragsmäßig in einem einheitlichen System nach dem Zufluss-Abflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Das Wichtigste zur Einnahmen-Überschussrechnung noch einmal für Sie zusammengefasst:
Es handelt sich bei der EÜR um eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererklärung (selbstständige Einkünfte) ohne Pflicht zur doppelten Buchführung,
die gesetzlichen bzw. formalen Details regelt § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes,
die Einnahmen-Überschussrechnung steht nur für Freiberufler und Nicht-Kaufleute offen,
Einnahmen und Ausgaben müssen belegbar sein und je nach Höhe der Umsatzsteuer differenziert werden,
es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, also die genaue zeitliche Zuordnung von erfolgten Einnahmen und Ausgaben,
am Ende der EÜR ergibt sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben der zu versteuernde Gewinn (ggf. auch ein Verlust)
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung von Ihnen freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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Antwort des Experten: ...vielen Dank für Ihre Bewertung....
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
danke für ihre ausführliche Antwort. Zu einem Sachverhalt hätte ich noch kurz eine Rückfrage:
Ich habe mir §18 angesehen und bin letztlich nur für zwei meiner Gewerbe, Physiotherapie und Seminare eine Freiberuflerin. Darüberhinaus musste ich noch einen Eigenverlag für meine Veröffentlichungen gründen und verkaufe zur Verbesserung der Körperstatik noch ein paar Einlegesohlen pro Jahr. Macht 4 Gewerbe.
Frage: Gilt die Einkommensgrenze von 60.000 € für jeden Gewerbebetrieb einzeln oder für mich als Einkommenssteuerpflichtige?
Und allgemein würde ich Sie gern noch fragen, ob Sie das Buchungsprogramm MS Buchhalter kennen. Dann könnte ich Sie bei Fragen dazu gegebenenfalls auch kontaktieren....
Ich wünsche Ihnen einen guten Wochenanfang
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
in Ihrer Frage geht es u. a. um einen gänzlich neuen Sachverhalt, den ich Sie höflichst bitten möchte erneut, z. B. per X-Mail anzufragen, da er auch ein vollkommen anderes Rechtsgebiet umfasst, wenn mehrere Einkunftsarten in einer Person eines oder mehrerer Einzelunternehmen vorliegen.
In Kürze dazu nur soviel, dass es erforderlich erscheint, getrennte Buchhaltungen pro Tätigkeit zu haben, (Trennung gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG von den 18er Einkünften, Infektionstheorie)
Bezüglich des Programms MS Buchhalter habe ich keine Spezialkenntnisse, aber irgendwo gleichen Sie sich alle, KHK, Lexware, Datev, etc.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Ja, ich mache für jeden Bereich eine eigene Buchführung und EÜR.
Mir ging es um die Grenzen.
LG von S. G.