Freiberufler als Webdesigner ohne Zertifikat
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin seit Mai 2018 (7 Monate) als Kleinunternehmer im Bereich Webdesign und Webprogrammierung tätig. Ich konnte in der Zeit ca. 25.000 € erwirtschaften. Ab dem 01.01.2019 muss ich also als mein Kleingewerbe als Einzelunternehmen ummelden.
Ich habe von Freunden gehört, die als Freiberufler tätig sind. Da ich keine Mitarbeiter habe (und auch erst mal keine anstellen möchte) und meine Steuern gering halten möchte, ist der Freiberufler jetzt in Erwägung gezogen anstatt Einzelunternehmer zu werden.
Ich habe leider keine offiziellen Zertifikate oder Abschlüsse im Bereich Webdesign. Ursprünglich habe ich im Maschinenbau gelernt und mir nebenbei die weiteren Fähigkeiten angeeignet.
Meine Fragen:
1.Kann ich mich mit meinen Tätigkeiten Webdesign und Webprogrammierung (im Zuge des Webdesigns) und mit meinen Voraussetzungen Freiberufler werden?
2. Würden Sie mir raten Freiberufler zu werden? Steuerlich sind Freiberufler von Vorteil, habe ich wichtige Vor- oder Nachteile übersehen?
Weitere Informationen:
Meine angebotenen Dienstleistungen sind im Detail: Erstellen von Designstrategie, Designentwürfe, Wireframes, Designausarbeiteung von Websites, Prototypen von Websites, Technische Umsetzung der Websites (Programmieren) und ggf. Optimieren der Websites.
Beste Grüße
M.W.
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (z. B. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460). Unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls hat die Rechtsprechung daher die Arbeiten eines Webdesigners (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 19. Juni 2008, 8 K 4272/06, EFG 2008, 1975), und eines Werbegrafikers und Werbedesigners (FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2006 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312) als künstlerische Tätigkeiten angesehen und einer Einstufung als Freiberufler zugestimmt.
Hierbei kommt es wie bei allem künstlerischen Tätigkeiten auf die tatsächlichen Fähigkeiten ein, ein Nachweis eines abgeschlossenen Studiums oder sonstiger Ausbildungen/Zertifikate ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist aber, dass Ihnen ein gewisser künstlerischer Freiraum bei der Gestaltung der Webseiten verbleibt, Sie also das Layout selbst designen und nicht nur die konkreten Vorgaben Ihrer Auftraggeber handwerklich umsetzen. Entscheidend ist, dass Ihre höchstpersönliche Handschrift bei den Ergebnissem erkennbar zum Ausdruck. Verneint wurde eine freiberufliche Tätigkeit deshalb, wenn sich die Ergebnisse (in dem konkreten Fall Werbebroschüren) "auf die Übermittlung der Information, Waren von welcher Art innerhalb welcher Preisgruppen bzw. mit welcher (maximalen) Preisermäßigung bei der l* … GmbH erworben werden konnten" beschränkt. Eine – wie auch immer geartete – Konnotation mit einer spezifischen Vorstellungs- oder Erlebniswelt der Klägerin, in der ihre höchstpersönliche, unverwechselbare „Handschrift“ sichtbar wird, lässt sich in keiner der von ihr zur Verfügung gestellten Arbeiten erkennen." VGH München, Urteil v. 02.05.2018 – 22 B 17.2245.
Kurz gesagt: Wenn Ihre Webdesigns eine eigene künstlerische Handschrift erkennen lassen, ist eine Einstufung als Freiberufler möglich und eine entsprechende Anmeldung auch empfehlenswert. In Ihrem Fall dürften die Vorteile wie keine Eintragungspflicht ins Handelsregister, keine Gewerbesteuer, keine Zwangsmitgliedschaft in der Kammer und keine doppelte Bilanzierung (nur EÜR) überwiegen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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