Sondernutzungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christian Joachim
Ehepaar (25% und 35% Miteigentumsanteil) droht mit gerichtlicher Klage, da ich nach dem Kauf 2011 und 2012 bauliche Veränderungen in meinem Sondernutzungsbereich machte.
Die Änderung der Teilungserklärung vom 12.10.2010, unmittelbar vor Kaufvertrag vom Ehepaar unterzeichnet, betreffen unter Anderem das Nutzungsrecht (§2, Punkt 1 Seite 4)
«… [meiner] Wohnung Nr. 2 wird das ausschliessliche Nutzungsrecht an der im beigefügten Lageplan (Anlage 2) gelb umrandeten und schraffierten rechten Gartenfläche mit Terrasse zugeordnet»
sowie die zugehörigen Verantwortlichkeiten (§2, 4. Abschnitt Seite 4)
«Die Kosten der Reinigung, laufenden Unterhaltung und Instandsetzung der diesen Nutzungs-rechten unterliegenden Flächen … obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten.»
Das Papier hat keine Genehmigungsauflagen-Hinweise für diese Arbeiten.
Beim Gartenumbau habe ich offenbar das Deutsche Recht, insbesondere das WEG, nicht eingehalten. Eine angestrebte Vereinbarung (nachträgliche Genehmigung der Veränderungen) kam leider nicht zustande:
- Viel früher Gefordertes, angeblich abgestützt auf das deutsche Recht, war nicht nachvollziehbar:
• Bewilligung für Hund (der nach den Kaufverhandlungen verstorbene Hund wurde akzeptiert);
• Wasserzähler für meinen Gartenteil, ergänzend zum von mir bereits installierten; usw.
- Mein Umbau wurde beanstandet, obwohl die Ehepaar-Massnahmen auch nicht beschlossen wurden.
- Im 2011 widerrief das Ehepaar mündliche Vereinbarungen meistens. Trotz stetem Bitten und Drängen beim Ehemann (ab 12.10.2010 ein Jahr für unsere Verwaltung zuständig) wurde erst am 05.10.2011 eine regulär einberufene ordentliche Eigentümerversammlung möglich. Das Ehepaar vermied protokollierte Besprechungen und änderte oft nachträglich seine Zusagen. Es übergab erst am 27.07.2011 den mehrfach geforderten Wirtschaftsplan 2011.
Meine Einigungsbemühungen sind belegt (Verhandlung vom 23.09.2011): Ich entschuldigte mich vor Zeuge beim Ehepaar, die Umbauten nur mündlich angekündigt zu haben. Diese wurden als gute Gestaltung anerkannt. Offen blieb der in ihrem Nutzungsbereich geforderte Gartenwasseranschluss: Es gab weder Vorschläge noch Kostenschätzungen und Kostenteiler-Angaben.
- Die 2012 mit der Verwaltung beschlossenen Punkte (Hausordnung) sind noch nicht eingehalten:
• Das Treppenhaus (Fahrräder usw. blieben) sowie der Keller-Vorraum wurden nur teilweise geräumt;
• Der Trockenraum wurde bis auf weniges im Frühjahr 2013 geräumt;
• Das Ehepaar (seit dem Wohnungsverkauf im Dachgeschoss statt im Erdgeschoss wohnend) hat mir Handwerker-Termine nicht mitgeteilt. Dies im Wissen, dass ich oft nicht in Staufen bin.
- Im Herbst 2012 wurde meine strassenseitig gelegene Sondernutzungsfläche bestritten. Dieser Punkt wurde vom Ehepaar-Anwalt nach meinem schriftlichen Protest ohne Bemerkung fallen gelassen.
Ich hoffe, dass nach anderthalb Jahren entgegen der RA-Klagedrohung eine Vereinbarung möglich wird beziehungsweise die RA-Meldung (an meine Kontaktperson) der Gerichtsklage "nur" eine Drohgebärde ist oder aufgrund der Sachlage / Dauer der Verhandlungen keine chance hat.
Meine Fragen:
1. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt und das Prozessrisiko?
2. Ist es eher ein psychologisches als ein rechtliches Problem; soll nochmals eine Mediation vorgeschlagen
werden?
3. Wie soll ich auf die vom Ehepaar-Anwalt angekündigte Klageschrift reagieren, abwartend oder
einen erfahrenen Anwalt beiziehend?
4. Übernehmen Sie ein solches Mandat (Region Freiburg im Breisgau) oder empfehlen Sie [nach welchen Kriterien] einen Anwalt?
Mit freundlichen Grüssen
R. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Antwort siehe Kommentar.
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Viele Grüße
zunächst danke ich Ihnen für Ihre Geduld sowie die weiter übersandten Unterlagen.
In der Tat dürfte die Angelegenheit nicht ohne weiteres zu regeln sein, da aufgrund des Zeitablaufs und der zahlreichen problematischen Punkte bereits eine Verhärtung der Fronten eingetreten sein dürfte.
Bereits vor diesem Hintergrund sollte nochmals das gegenseitige Gespräch gesucht werden und die Hilfe eines Mediators in Anspruch genommen werden, um die vergangenen und möglicherweise auch zukünftigen Probleme zu klären.
Die Parteien machen sich hier gegenseitig Vorwürfe, wobei es um unterschiedliche Pflichtverletzungen einerseits im Bereich der Eigentumsverhältnisse und andererseits im Rahmen des Zusammenlebens der Gemeinschaft geht. Ersteres dürften sicherlich juristische Knackpunkte bieten Der zweite Punkt dürfte insbesondere zwischenmenschliche Dinge betreffen, die allerdings nur teilweise einen juristischen Bezug haben.
Zu Ihren konkreten Fragen:
In der Tat dürften einige Veränderungen, die Sie im Garten vorgenommen haben, gegen die Regelungen des WEG verstoßen, insbesondere, wie der Kollege in seinem Schreiben aus dem Jahr 2011 angedeutet hat, gegen die Zustimmungserfordernis der Miteigentümer im Rahmen des § 22 WEG in Verbindung mit § 14 WEG, sofern es hier entsprechende Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift für die Miteigentümer gegeben hat.
Dies dürfte gegebenenfalls beim Abbau der Lampen oder dem Zaun nicht unbedingt der Fall sein, sofern hier keine entsprechenden Beeinträchtigungen der Miteigentümer einhergehen, sondern lediglich visuelle Veränderungen oder Verbesserungen des Grundstücks vorgenommen worden sind.
In jedem Fall anders dürfte dies bei der vormals gemeinsam genutzten Wasserleitung sein. Hier dürfte ohne weiteres ein Anspruch der Miteigentümer bestehen, wieder einen Anschluss an die gemeinsame Wasserleitung zu erhalten, gegebenenfalls auch im Rahmen der Umleitung des Regenwassers auf dem Schuppen.
Bezüglich der Vergrößerung der Terrasse und des Rosenbeetes sowie der Wand zum Nachbarn, müsste näher aufgeklärt werden, ob Beeinträchtigungen für die Miteigentümer vorliegen und in welchem Umfang hier bereits auch Zugeständnisse durch die Gegenseite gemacht worden sind.
Unbeachtlich dürfte die Umstellung der Rollläden auf Elektrizität sein, da hier keine Beeinträchtigung der Miteigentümer erscheint.
Insofern besteht durchaus ein gewisses Prozessrisiko, insbesondere der Dinge, der die auch direkt die Miteigentümer betreffen.
Leider ist aus Ihrer Fragestellung nicht vollständig hervorgegangen, inwiefern das Eigentum aufgeteilt worden ist. In das Sondereigentum fällt wohl nach ihren Angaben lediglich die Terrasse, jedoch nicht der gemeinsame Garten, so dass hier durchaus auch weitere problematischen Punkte dargestellt werden könnten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens dazu führen könnten, dass die Veränderungen an möglichen Gemeinschaft Eigentum durch sie rückgängig gemacht werden müssten.
Hiergegen würden jedoch größtenteils, bzw. bzgl. der problematischsten Punkte die Beschlüsse der Eigentümerversammlung im Jahr 2011 sprechen, wonach eine Genehmigung erteilt worden ist. Dies dürfte insbesondere für die Verlegung der Gartenwasserleitung sowie das Oberflächenwasser gelten sowie teilweise für die Terrasse, so dass hier diese Punkte zunächst ausgeräumt sind.
Allerdings scheint es auch noch weitere Probleme, wie die Handwerker et cetera zu geben, die aktuell auf den Nägeln brennen.
Insofern sollte hier zunächst eine Zusammenfassung aller offenen Probleme erfolgen, die einerseits von ihrer Seite geltend gemacht werden und andererseits von der Gegenseite geltend gemacht werden und sich sodann noch einmal, gegebenenfalls im Rahmen einer Mediation zusammengesetzt werden und diese im Rahmen einer Eigentümerversammlung ausgeräumt werden sollten. Hier ist natürlich auch das entsprechende Geschick des Mediators in Bezug auf das zukünftige Zusammenleben gefragt.
Von daher würde ich Ihre zweite Frage ohne weiteres in die Richtung beantworten, dass hier möglicherweise weniger rechtliche Probleme bestehen, sondern einfach Probleme im Rahmen des Zusammenlebens der Eigentümergemeinschaft, die hier allerdings nur durch gemeinsame Gespräche und Aufklärung sowie gegenseitiges Vertrauen ausgeräumt werden können. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Dinge von beiden Seiten berücksichtigt werden.
Sofern noch keine Klage im Raum ist, ist natürlich schwer auf so etwas zu reagieren, da man nicht weiß, was überhaupt verlangt wird. Insofern dürfte einem nichts weiter übrig bleiben, als abzuwarten und sodann gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe hierauf zu reagieren. Vielleicht ist es auch gar nicht schlecht, wenn die Angelegenheit gerichtlich geltend gemacht wird. Wenn Sie auf einen kompetenten Richter treffen, wird dieser in jedem Fall versuchen, hier eine gütliche Einigung herzustellen, und gegebenenfalls auch zukünftige Streitpunkte bereits vorab auszuräumen. Dies kann jedoch nicht garantiert werden. Insofern sollten Sie spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage, bzw. wenn Sie wissen, um welche Punkte es konkret geht, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und gegebenenfalls nochmals mit den Miteigentümern, sodann vor Klagerhebung in Kontakt treten.
Grundsätzlich kann ich sie auch in dieser Angelegenheit entsprechend vertreten, dies gilt insbesondere auch für den außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr. In wie fern eine Vertretung vor Gericht möglich ist, dürfte ein Kostenpunkt sein, andernfalls würde die gerichtliche Vertretung ein Kollege von mir im entsprechenden Untervollmachtsauftrag wahrnehmen können.
Soweit zunächst zu meinen Ausführungen. Sollten Sie zu einzelnen Punkten noch Fragen haben oder Informationen benötigen, machen Sie bitte von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch. Gerne stehe ich Ihnen insofern weiterhin zu Verfügung. Im Übrigen hoffe ich, dass ich zunächst etwas Aufklärung in die Angelegenheit bringen konnte und würde mich über ihre positive Bewertung sehr freuen.
Besten Dank für Ihre klärende Analyse.
Ich verstehe den Abschnitt "... bei der vormals gemeinsam genutzten Wasserleitung ..." nicht:
- In der Teilungserklärung vom 12.10.2010, vom Ehepaar - vor dem Kaufvertrag - zu zweit
unterzeichnet, steht im §2 Seite 4 «1. der Wohnung Nr. 2 wird das ausschliessliche
Nutzungsrecht an der im Lageplan (Anlage 2) ... schraffierten rechten Gartenfläche mit
Terrasse zugeordnet. 2. den Wohnungen Nr. 1 und 3 wird das ausschliessliche
gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht an der im Lageplan ... übrigen Gartenfläche
zugeordnet.»
- Warum soll das Ehepaar - nach dem Verzicht auf meinen Sondernutzungsbereich - einen neuen
Wasserleitungsanschluss erhalten?
Die Terrasse ist NICHT Sondereigentum sondern zusammen mit der rechten Gartenfläche in meinem ausschliesslichen Nutzungsrecht eines gemeinsamen Eigentums. Nach §2 Seite 4 obliegen «Die Kosten der Reinigung, laufenden Unterhaltung und Instandsetzung der diesen Nutzungsrechten unterliegenden Flächen ... den jeweiligen Nutzungsberechtigten,»
Das Protokoll der Einigungsverhandlung zuhanden der Eigentümerversammlung 2011 wurde vom Ehepaar nicht unterzeichnet und damit auch nicht rechtskräftig. Es ist immerhin ein Beweis für die von mir angestrebte Einigungsbemühungen ...
Ich bitte Sie abschliessend um einige Präzisierung im Rahmen der obigen Hinweise. Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüssen, R.M.
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Tatsächlich habe ich übersehen, dass es sich hier nur um Entwürfe bezüglich der Vereinbarungen handelt.
Insofern gilt natürlich weiterhin das oben genannte mit der Ausnahme, dass hier selbst keine Einigung zu Stande gekommen ist.
Sofern allerdings ein Sondernutzungsrecht an Ihrem Garten eingeräumt worden ist, im Rahmen der Teilungserklärung, dürften einiges auch anders rechtlich zu beurteilen sein, insbesondere können Sie mit dem von Ihnen sondergenutzten Eigentum natürlich so umgehen wie Sie möchten, ohne dass Sie sodann die Miteigentümer beeinträchtigen. Bei der Wasserleitung wurde wohl die entsprechende Regelung übersehen, dass hier der Wasseranschluss noch durch die Miteigentümer genutzt wird. Rein materiell dürfte hier im Rahmen der Sondernutzung ein Ausschluss der Nachbarn möglich sein, sofern es für diese nicht völlig unzumutbar ist, eine anderweitige Bewässerung oder einen anderweitigen Wasseranschluss zu legen.
Dabei gehe ich davon aus, dass die Wasserleitung auch ausschließlich auf Ihrer Gartenfläche, also dem von Ihnen genutzten Sondernutzungsgebiet befunden hat. Anders könnte zum Beispiel schon wieder zu beurteilen sein, wenn lediglich ein Teil der Leitung über ihrem Bereich läuft, jedoch insgesamt der Anschluss aus dem Bereich des Gemeinschaftseigentums kommt. Insofern wäre die gesamte Wasserleitung sodann auch als Gemeinschaft Eigentum anzusehen, was sodann zu einer völlig anderen Bewertung führen würde, nämlich, dass ein Anschluss weiter zu gewähren wäre.
Sofern die Terrasse nicht zum Sondernutzungsrecht gehört, sondern lediglich ein Nutzungsrecht im Rahmen des Gemeinschaftseigentums vereinbart worden ist, bedürfen Veränderungen hieran grundsätzlich der Zustimmung.
Insofern dürfte den Miteigentümern in diesem Punkt Recht zu geben sein.
Gerne können Sie mich weiter kontaktieren, sofern Frage- oder weiterer Infoformationsbedarf besteht. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und Wünschen für ein angenehmes Wochenende.
Noch eine letzte Frage:
Was ist der Unterschied von Sondernutzungsrecht (rechte Gartenhälfte mit Terrasse ist in der Teilungserklärung vom 12.10.2010 so bezeichnet, mit aussschliesslichem Nutzungsrecht - NICHT Sondereigentum) und Nutzungsrecht im Rahmen des Gemeinschaftseigentums?
Mit freundlichen Grüssen, R.M.
Sondereigentum stellt dagegen eben einen ganz bestimmten Eigentumsanteil bzw. eine Art des Eigentums im Rahmen der Eigentümergemeinschaft da
Ein Sondernutzungsrecht ist also einem ausschließlichen Nutzungsrecht gleichzusetzen bzw. in diesem impliziert.
Gerne können sich weiter an mich wenden.