Beratung zu mobilem Gewerbe gesucht
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
wir kaufen in diversen Städten alte Fototechnik an - dafür haben wir einen Laden
in der entsprechenden Stadt angemietet und dies dem Gewerbeamt der entsprechenden Stadt gemeldet. Alles ist gut in der Beziehung.
Rechtsform ist GmbH.
Nun möchten wir dies (um Miete zu sparen) mobil versuchen aus unserem Transporter
heraus auf etwas abgelegenen öffentlichen Parkplätzen / Plätzen - wir kaufen
nur Ware an und verkaufen nichts vor Ort.
Aktuell haben wir einen guten Platz in einem Wohngebiet gefunden der
etwas Abseits hinter einer Haltestelle ist. Für uns sehr vielversprechend.
Die Frage ist nun dazu:
Dürfen wir uns einfach da hinstellen und den Leuten
die Ware aus dem Auto heraus abkaufen?
Was brauchen wir ggf für Genehmigungen und von wem?
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung
M.W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) wie Sie § 56 GewO entnehmen können, spricht im Ausgangspunkt erst einmal nicht gegen den beabsichtigen Ankauf:
"(1) Im Reisegewerbe sind verboten
1.
der Vertrieb von
a)
(weggefallen),
b)
Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c)
(weggefallen),
d)
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e)
(weggefallen),
f)
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g)
(weggefallen),
h)
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i)
Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2.
das Feilbieten und der Ankauf von
a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c)
(weggefallen)
3.
das Feilbieten von
a)
(weggefallen),
b)
alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
c)
(weggefallen)
d)
(weggefallen)
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
4. u. 5. (weggefallen)
6.
der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften."
2) Auch der reine Ankauf bedarf aber leider nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 3 Variante GewO ( "oder ankauft" ) der Erlaubnis:
"1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)
oder ankauft (!!!)
, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)."
§ 55 a Abs. 1 Nr. 3 GewO sei der Vollständigkeit halber als Ausnahme erwähnt:
"(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;"
3) Sondernutzung
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichem Straßenland tätig werden, so benötigt er eine Sondernutzungserlaubnis (sog. “Standschein“) und/oder eine Straßenverkehrserlaubnis der zuständigen Behörde.
Wichtig: Mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung ist u. a. eine Vereinfachung des Sondernutzungsrechts umgesetzt worden. Mit dem neu eingeführten § 13 BerlStrG bedarf es keiner zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis mehr, soweit nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (§ 29 Abs.2 , § 46 StVO) ohnehin noch eine Straßenver- kehrserlaubnis für das konkrete Vorhaben eingeholt werden muss. Auf diese Weise werden die Genehmigungsverfahren und der Prozess der Anmeldung auf einen Verfahrensschritt redu- ziert. Der Reisegewerbetreibende muss daher lediglich eine Erlaubnis bei der Straßenver- kehrsbehörde einholen.
Alle genannten Erlaubnisse sind personengebunden und somit nicht übertragbar. Sondernutzungserlaubnis
Eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen ist erlaubnispflichtig. Die Tätigkeiten eines Reisegewerbes stellen in der Regel eine Straßensondernutzung dar, weil die Straßen über den Gemeingebrauch – die Fortbewegung- hinaus in Anspruch genommen werden. Zu Sondernutzungen gehören typischerweise Warenauslagen, Verkaufsstände oder Kleinkunst- Darbietungen auf der Straße. Auch der Handel aus Bauchläden, z.B. ein sog. „Grillwalker“, stellt eine erlaubnispflichtige Son- dernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Zuständig ist der Bezirk, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort). Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist dies beim zuerst aufgesuchten Bezirksamt anzugeben, welches dann behör- denintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).
Die Sondernutzungserlaubnis soll in der Regel erteilt werden. Eine Versagung der Erlaubnis kommt jedoch in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die Aus- übung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt wird oder unzumutbare Emissionen bzw. Immissionen von der Sondernutzung ausgehen.
( Quelle: https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/downloads/2253240/c5a6928da97a6075335bb907fe0d97e9/Merkblatt-Reisegewerbekarte-data.pdf , auch informativ zu den anderen Fragen ).
Je nach Landes-/Kommunalrecht ist eine andere Behörde für die Reisegewerbskarte zuständig. Am besten fragen Sie kurz beim wahrscheinlich zuständigen Ordnungsamt nach. Dieses wird Sie umgehend an die richtige Stelle weiterleiten, wenn es denn nicht - wie im Regelfall - zuständig sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen