Sonderkündigungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe im Mai 2011 bei O2 einen Mobilfunk + DSL6000-Internetanschlussvertrag abgeschlossen, als ich noch in Giessen gewohnt habe.
Im Oktober 2013 bin ich mit meiner Freundin in ein Haus in ein kleines Dorf gezogen. Im September 2013 habe ich bei O2 angerufen um mich zu erkundigen, ob es eine Möglichkeit gibt, den DSL6000-Internetanschluss an meinen neuen Wohnort mitzunehmen. Dies wurde von dem Mitarbeiter verneint, da dort keine Leitungen liegen. Meine Frage nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung wurde ebenfalls verneint, da sich der Vertrag im Mai 2013 um 2 Jahre verlängert hätte. (Im Mai 2013 wusste ich noch nicht, dass ich im Oktober 2013 umziehen würde). Ich habe daraufhin den DSL-Vertrag zum nächstmöglichen Termin (Mai 2015) gekündigt.
Im Mai 2015 musste ich feststellen, dass der Vertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr bis Mai 2016 verlängert hatte und dafür aber mein Mobilfunkvertrag beendet wurde.
Ich rief die Hotline an. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass da irgendetwas vertauscht wurde und veranlasste die Reaktivierung des Mobilfunkvertrags, was auch nun wieder problemlos funktioniert. Während des Gesprächs erklärte Sie mir aber, hörbar überrascht, dass ich aufgrund der Tatsache, dass ich in eine Gegend gezogen bin, wo O2 keine DSL6000-Leitung hat, sehr wohl ein Sonderkündigungsrecht habe! Also das völlige Gegenteil von dem, was mir im September 2013 mitgeteilt wurde.
Ich schickte, wie von der Mitarbeiterin angewiesen, ein Sonderkündigungsschreiben zusammen mit meiner Ummeldebescheinigung zu O2-Kundenbetreuung.
Die Antwort war, dass meinem Wunsch nach Sonderkündigung nicht nachgekommen werden kann, da an meinen Wohnort DSL verfügbar wäre! Erneut eine neue Aussage.
Erneut rief ich bei der Hotline an. Der Mitarbeiter sprach über 10 min mit der Rechtsabteilung und sagte mir dann, dass es an meinen Wohnort eine DSL-Leitung gibt, allerdings nur eine DSL2000, KEINE DSL6000 und ich somit das Recht auf eine Sondekündigung habe.
Aufgrund dieser Auskunft habe ich dann ein Schreiben verfasst, indem ich erneut die Sonderkündigung eingereicht habe mit dem Hinweis, dass ich, aufgrund einer Fehlinformation von O2, seit Oktober 2013 bis einschließlich Mai 2015 monatlich 24,95€, also insgesamt 499€, gezahlt habe für eine Leistung die O2 nie erbracht hatte und nicht erbringen konnte. Ich forderte O2 auf, bis zum 01.06 mir dieses Geld wieder zurück zu überweisen mit der Ankündigung andernfalls mir einen Rechtsbeistand zu holen.
Vor 2 Tagen erhielt ich einen Brief indem mein DSL-Vertag auf "Kulanz(!)" zum 01.06.2015 gekündigt wird, meiner bitte um die Rückerstattung meines Guthabens kann aber nicht nachgekommen werden.
Meine Frage an Sie: Hätte O2 die Pflicht gehabt, nachdem Sie festgestellt haben, dass Sie dort wo ich nun wohne keine Leitung haben, mich darauf hinzuweisen?
Kann ich das Sonderkündigungsrecht, das ich eigentlich ja schon im September 2013 hatte, rückwirkend geltend machen und besteht irgendeine Möglichkeit diese 499€ zurückzubekommen und wie sollte ich dabei vorgehen?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüssen
M. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Ihnen steht in der Tat bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG besteht, wenn der Anbieter seine bisherige Leistung an dem neuen Wohnsitz nicht erbringen kann.
2. Da Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinerzeit gekündigt haben, wurde der Vertrag unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2013 beendet, wenn Sie noch im September 2013 geküdnigt hatten.
3. Für die weiteren Zahlungen im Jahr 2014 und 2015 bestand daher kein Rechtsgrund, so dass der Anbieter in Höhe der erhaltenen Beträge ungerechtfertigt bereichert ist. Sie haben daher nach §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beträge.
4. Fordern Sie diese mit Fristsetzung von einer Woche ein und beziehen sich auf die damalige Kündigung.
5. Sollte eine Erstattung der überzahlten Beträge nicht erfolgen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Viele Grüße
meine Freundin erinnert sich sehr gut an den Tag, an dem ich die Kündigung geschrieben und verschickt habe, vor allem weil ich mich dabei tierisch aufgeregt habe.
Kann ich Sie mit der Durchsetzung meiner Forderung beauftragen?
Danke!
Gruß,
M.W.
Da ein Rechtsstreit über die Rückzahlung bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz zu führen ist, ist es sinnvoller einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Die anfallenden Fahrtkosten stehen nicht im Verhältnis zum Streitwert.
Viele Grüße