Leibrente
Fragestellung
Mein Vater besitz ein vermietetes Haus mit 2 Wohneinheiten.
Geplant ist eine Überlassung -siehe unten-. Ich verpflichte mich damit zu einer Leibrentenzahlung (Anpassung der Zahlung nach 10 Jahren). Mein Vater müsste diese ja voll versteuern.
Frage:
Kann ich die Leinrentenzahlung gem. Vertrag voll steuerlich geltend machen?
Bei nein, wie müsste der Vertrag lauten, damit dies möglich ist?
Vertragsauszug:
§ 1
Der Erschienene zu 1.), im Folgenden der Überlasser genannt, überträgt seinem zu 2.) erschienenen Sohn, im Folgenden der Übernehmer genannt, sein im Grundbuch des Amtsgerichtes Reinbek von Großensee Blatt 422 verzeichnetes Hausgrundstück Wünschberg 1 und 3, 22946 Großensee, bestehend aus dem Flurstück 2/43 Flur 4 Gemarkung Großensee in Größe von 939 m² mit allen Rechten und Bestandteilen, nachfolgend auch als der Überlassungsgegenstand bezeichnet, zu Alleineigentum.
Das überlassene Grundstück ist bebaut mit einem Zweifamilienhaus. Dem Übernehmer ist bekannt, dass die beiden Wohnungen vermietet sind.
Das Eigentum Dritter, insbesondere das Eigentum der Mieter, ist von der Überlassung ausgeschlossen.
Der Übernehmer nimmt diese Eigentumsübertragung hiermit an.
§ 2
Als Gegenleistung wird vereinbart:
a) Der Übernehmer gewährt dem Überlasser ein lebenslanges Leibrentenrecht mit Wirkung ab dem ...mit dem folgenden Inhalt:
Zahlung einer monatlichen Leibrente von 500,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 5. eines jeden Monates, erstmals zum . Die Leibrente ist nach Wahl des Überlassers entweder in bar oder auf ein noch von dem Überlasser anzugebendes Konto zu zahlen.
Die Leibrente soll sich im gleichen Prozentsatz verändern, wie sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes verändert, jedoch erst bei einer Veränderung um mehr als 10 %. Die Anpassung des Leibrentenbetrages ist nur auf schriftliches Verlangen eines Vertragsteiles vorzunehmen und zwar stets nur mit Wirkung für zukünftig fällig werdende Leibrentenbeträge und nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Eine erneute Anpassung kann verlangt werden, wenn seit dem Zugang des letzten berechtigten Anpassungsverlangens erneut eine Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes um mehr als 10 % stattgefunden hat.
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Hallo und danke für die Frage!
Die Leibrente ist am Ende eine andere Art des Kaufpreises und somit ist diese als Anschaffungskosten für die Immobilie inkl. Grundstück zu sehen. Es gibt klare Regeln, nach denen auf Basis einer Leibrentenvereinbarung ein Wert als Kaufpreis ermittelt wird (eine Hilfe für eine Ermittlung: http://www.n-heydorn.de/leibrente.html). Dieser Wert ist dann auf das Grundstück und das Gebäude zu verteilen. Der Gebäudewert wird dann über 50 Jahre abgeschrieben, so lange Vermietungseinkünfte erzielt werden.
D.h., ja, Sie können diese Leibrente steuerlich ansetzen. Am Ende in Form der Abschreibung im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften.
Herzliche Grüße und frohe Ostern
Ralph Arens
Steuerberater aus Bielefeld
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