Unternehmensanteil
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, Ende Juli 2014 bin ich als Kommanditist (1% Anteil, 47 Jahre) einer GmbH & Co. KG ausgeschieden. Laut Gesellschaftsvertrag kauft das Unternehmen den Anteil nach Feststellung des Unternehmenswertes zurück. Der Anteil wird in 3 gleichen Raten (inkl. Verzinsung ab dem 31.07.2014) ausgezahlt: Zum 31.01.2015, 31.01.2016 und 31.01.2017. Meine Fragen: Wie ist der Veräußerungsgewinn in meiner Einkommensteuererklärung zu behandeln? Muss ich bereits in meiner EkSt-Erklärung für 2014 den gesamten Veräußerungsgewinn als a.o. Einkünfte einstellen oder kann ich nach dem Zuflussprinzip verfahren und in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils 1/3 ansetzen? Probleme einer Sofortbesteuerung in 2014 sind: (a) eine außerordentliche finanzielle Belastung für mich; (b) die Begleichung einer hohen Steuerschuld, obwohl aktuell nicht sicher ist, dass das Unternehmen die Raten in 2016 und 2017 überhaupt noch zahlen kann. MfG Dr. G. Golla
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage!
Mit dem Ausscheiden aus der KG und dem "Rückkauf" Ihres Anteils erfüllen Sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die so genannte "Veräußerung eines Mitunternehmeranteils". Der dabei anfallende Kaufpreis (Veräußerungspreis) ist von Ihnen zu versteuern, soweit dieser den Buchwert Ihres (steuerlichen) Kapitalkontos bei der KG übersteigt (Veräußerungsgewinn; § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, EStG). Das Finanzamt ermittelt den Veräußerungsgewinn im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GmbH & Co. KG (Feststellungsbescheid) und legt diesen dann Ihrer persönlichen Einkommensteuer-Veranlagung zugrunde.
Bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils steht Ihnen ein (anteiliger) Freibetrag sowie eine besondere Einkommensteuer-Tarifermäßigung zu, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind (§ 16 Abs. 4 EStG). Beides ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt offenbar nicht gegeben, so dass Sie den Veräußerungsgewinn voll versteuern müssen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis gestundet ist oder in Raten beglichen wird. Nach der steuerlichen Systematik im Bereich Betriebsvermögen - in dem wir uns hier befinden - ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt seiner Realisierung (Verkaufszeitpunkt - 31.07.2014) zu versteuern.
Eine Ausnahme (Wahlrecht der Zuflussversteuerung) lassen Finanzverwaltung und Rechtsprechung (Finanzgerichte und Bundesfinanzhof) nur dann zu, wenn der Kaufpreis verrentet wird (Leibrenten, d.h. auf das Lebensalter bzw. die Lebenserwartung einer Person) oder eine so langfristige Ratenzahlung vereinbart wird, dass die Kaufpreisraten einen gewissen "Versorgungscharakter" erhalten. Dies ist allerding bei einer Ratenzahlung über (etwas weniger als) 3 Jahre nicht der Fall. Für diesen Fall betont der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, dass eben gerade KEIN Grund für eine Ausnahme von der Sofortbesteuerung gesehen wird.
Somit müssen Sie - leider - den beim Ausscheiden realisierten Veräußerungsgewinn sofort, d.h. im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung 2014, versteuern. Einziges "Trostpflaster" ist die Inanspruchnahme der so genannten "Fünftelregelung", einer gewissen, wenn auch nicht gerade großzügigen, Tariferleichterung (Milderung der ESt-Progression) nach § 34 EStG.
Fallen tatsächlich im Nachhinein - wie von Ihnen befürchtet - Kaufpreisraten endgültig aus, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz der KG, so handelt es sich hierbei um ein "rückwirkendes Ereignis", welches den Veräußerungsgewinn aus 2014 rückwirkend mindert. Das Finanzamt würde in einem solchen Fall die Einkommensteuerveranlagung 2014 ändern und Ihnen die ggf. zuviel bezahlte Steuer erstatten.
Falls Sie durch die "geballte" Steuernachzahlung für 2014 finanziell überfordert sind, sollten Sie rechtzeitig beim Finanzamt einen Stundungsantrag stellen (Zeitpunkt: nach Zugang des Steuerbescheids aber VOR Fälligkeit der Zahlung!). Die Veräußerung Ihres Mitunternehmeranteils zu einem Zeitpunkt, in dem Ihnen noch nicht einmal der vollständige Kaufpreis zugeflossen ist, stellt wahrscheinlich sogar einen der (seltenen) Gründe für eine Steuerstundung aus sachlichen Billigkeitsgründen dar!
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier nicht die von Ihnen erhoffte günstige Auskunft geben kann. Ich hoffe, dass ich alle Aspekte verständlich und vollständig darstellen konnte. Bitte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie mit meiner Darstellung zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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wie bereits ausgeführt setzt das FA den V-Gewinn nach Maßgabe der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft an - Ihr eigener Spielraum ist deshalb praktisch gleich Null. Nur für "vorläufige Zwecke" - so verstehe ich Ihre Rückfrage - können Sie in der ESt-Erklärung einen Wert angeben, den das FA dann übernehmen wird und später ändert, wenn der endgültige Wert aufgrund der KG-Feststellung feststeht. Somit ist zunächst Ihre eigene Einschätzung gefragt und damit können Sie natürlich auch einen niedrigeren Wert ansetzen. Ich kann ansonsten - mangels eigener Kenntnisse des Falles - dazu eigentlich gar nichts sagen... wenn Sie den V-Gewinn zu niedrig schätzen, müssen Sie eben später mit einer höheren ESt-Nachzahlung zuzüglich Nachzahlungszinsen rechnen... Das hilft Ihnen jetzt auch nicht unbedingt weiter, kann ich mir vorstellen, aber für eine Wertschätzung haben Sie weitaus bessere Informationen als ich ;-)
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater