Gewinnbeteiligung einer Angestellten im Einzelunternehmen
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
ich betreibe seit 2 Jahren ein Einzelunternehmen, wobei dieses auf meinen Lebensgefährten angemeldet ist und ich seine Angestellte bin.
Ich bekomme ein kleines Gehalt, da wir nicht abschätzen konnten, wie hoch der Gewinn in den ersten Geschäftsjahren ausfallen würde.
Um mich für meine Arbeit zu entlohnen (mittlerweile 60Std./Woche), haben wir eine Gewinnbeteiligung von 60% ausgemacht und schriftlch festgehalten.
Nun meint unser Steuerberater, dass eine Gewinnbeteiligung in einem Einzelunternehmen nicht möglich ist.
Natürlich ist uns bewusst, dass ich Einkommensteuer auf den Gewinn zahlen muss und mir eventuell eine Unternehmensbeteiligung unterstellt werden kann.
All dies würden wir in Kauf nehmen.
Das Problem ist seine Exfrau, die mehr Unterhalt verlangt. Da mein Lebensgefährte einer Angestelltentätigkeit nachgeht, wird der Gewinn aus dem Geschäft, den ich erwirtschafte zu seinem Gehalt hinzugerechnet.
D.h. im Endeffekt muss ich seiner Ex Unterhalt zahlen!
Hätten wir diese Hinterhätigkeit von ihr geahnt, würde das Geschäft auf meinen Namen laufen.
Ich wäre sehr dankbar für Tipps, wie wir den Gewinn auf mich überschreiben könnten.
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Aussage Ihres Steuerberaters ist korrekt. Eine "Verschiebung" der Gewinnbeteiligung kommt aufgrund der Rechtsform, in der Ihr Lebenspartner arbeitet, leider nicht in Betracht.
Das liegt ganz einfach daran, dass er als Einzelunternehmer keine neue so genannte "juristische Person" begründet hat. Als solche würden beispielsweise eine GmbH oder eine GbR gelten.
Diese Unternehmensformen können neben Ihren Inhabern und Gesellschaftern ein eigenes rechtliches Schicksal begründen.
Aktuell ist es nun aber leider so, dass die Einkünfte Ihres Lebensgefährten alleine ihm zuzurechnen sind.
Juristisch und wirtschaftlich betrachtet, sehe ich nun zwei Bereiche, die man getrennt voneinander betrachten sollte:
1. Die Vergangenheit/abgeschlossene Geschäftsjahre und
2. Die Zukunft/eine mögliche Neugestaltung.
Für die Vergangenheit ist es nicht möglich, an der Konzeption des Geschäftsmodells etwas zu verändern.
Spielraum sehe ich insofern jedoch in Bezug auf Ihr Arbeitsverhältnis. So wäre es durchaus denkbar, eine Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag aufzunehmen, bzw. diesen neu zu gestalten.
Neu vereinbart werden könnte dabei die feste Entlohnung, es kann aber auch eine Klausel aufgenommen werden, wonach eine Gratifikation für erfolgreiches Arbeiten im vergangenen Jahr - und damit auch dem abgeschlossenen Geschäftsjahr - vereinbart und ausgezahlt werden kann.
Letztlich wird man damit nicht das gesamte Geschäftsvermögen "verschieben" können. Es kann aber durchaus eine rechtlich wirksame Anerkennung für erfolgreiches Arbeiten und letztlich auch Ihre Teilhabe am Erfolg des Unternehmens vereinbart werden.
Für die Zukunft kann man allgemein an eine Gehaltserhöhung und eine jährliche Bonuszahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. denken.
Selbstverständlich wäre es aber auch möglich, das Unternehmen gänzlich neu aufzustellen und sich zum Beispiel zu einer GbR, also einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zusammenzutun, an der Sie beide Unternehmensanteile halten würden.
Dies sind letztlich Fragen einer vertraglichen Gestaltung, die in diesem Rahmen nicht in allen Details geklärt werden können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Gesellschaftsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
erstmal Danke für Ihre schnelle und umfassende Antwort!
Ich habe nur noch einige Fragen zur Gratifikation:
Kann diese wirklich rückwirkend auf das letzte Geschäftsjahr angerechnet werden? D.h. schmälert sich dadurch der Gewinn?
Darf diese beliebig hoch ausfallen?
Müssen Sozialabgaben von der Gratifikation gezahlt werden?
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
vielen Dank für Ihre Ergänzungen. Gut, dass Sie noch einmal nachgefragt haben und uns auf diese Weise keine Fakten "durchrutschen" können.
Leider schaffe ich es nun - kurz vor Feierabend - nicht mehr, ausführlich auf Sie zurückzukommen.
Da ich ab dem morgigen Feiertag für einige Tage Urlaub genommen habe, würde ich mir gerne erlauben, ab kommender Woche Dienstag/Mittwoch wieder auf Sie zurückzukommen, ich werde bis Montag Abend nicht im Lande sein.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn in Ihrem Fall eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen sollte, damit wir eine andere Lösung finden können.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
P.S. Vielen Dank auch für die tolle Bewertung und die freundlichen Worte.
ja, es ist möglich, eine solche Gratifikation im Nachhinein, also erst im Folgejahr auszuzahlen. Wichtig ist, dass man im Arbeitsvertrag dann einen festen Termin vereinbart, zu dem die Abrechnung erfolgt, der dann natürlich auch an das Geschäftsjahr des Unternehmens gekoppelt werden sollte.
Beispiel: Der Jahresabsschluss für 2016 findet buchhalterisch und steuerlich am 31.07. statt. Dann sollte die Auszahlung des Bonus natürlich unmittelbar danach, z. B. zum 16.08. stattfinden.
Der Bonus muss in diesem Jahresabschluss natürlich bereits enthalten sein, schmälert also in der Tat den Gewinn. Wie Sie dies am besten in der Buchhaltung handhaben, fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Eine direkte Höhe ist für solche Boni zwar gesetzlich nicht vorgegeben. Es sollte aber natürlich ein gewisser Rahmen nicht gesprengt werden, um "glaubwürdig" zu bleiben.
Üblich ist eine Höhe von 1 bis 2 Brutto-Monatsgehältern.
Allerdings kann man vorliegend natürlich darüber nachdenken, etwas höher zu gehen und zum Beispiel 3 Monatsgehälter zu nehmen. Dies wäre mit dem - im Vergleich zu der ursprünglichen Planung - deutlich angestiegenen Arbeitsumfang von Ihnen sachlich begründbar. Letztlich muss vermieden werden, dass durch eine "Vermögensverschiebung" in zu hohem Ausmaß und damit der Verdacht eines Umgehungsgeschäfts zu Lasten der Ex-Frau Ihres Lebensgefährten entsteht.
Ich bedauere, Ihnen also keinen sicheren Weg für eine vollständige Durchreichung des Gewinns aufzeichnen zu können, hoffe aber, Ihnen hiermit zumindest eine Idee für einen "Teilerfolg" und auch eine zukünftig sinnvolle Gestaltung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
P.S. Bitte sprechen Sie auch bezüglich der Auszahlung des Bonus mit Ihrem Steuerberater. Es kann unter Umständen Sinn machen, die Zahlung nicht "auf einmal" zu leisten, sondern z.B. auf drei Monate aufzusplitten, um die Lohnsteuerbelastung zu senken.