Leasing, Firmengründung und Ummeldung
Fragestellung
Hallo, ich habe eine etwas kompliziertere Frage und hoffe, dass man mir weiterhelfen kann!
Ich werde mir privat einen Golf 8 eHybrid leasen und den Wagen voraussichtlich im Dezember bekommen.
Zum 01.01.2021 mache ich mich selbstständig als eingetragener Kaufmann (Einzelunternehmen) in einem anderen Zulassungsbezirk/Landkreis.
Das Fahrzeug wird zum Großteil betrieblich genutzt, sodass ich ab 01.01.2021 sämtlich Kosten für den Wagen dem Betrieb zuordnen kann.
Ich würde gerne den Wagen im Januar ummelden, sodass ich das Kennzeichen von meiner Arbeitsstätte habe. Das Gewerbe ist auch dort gemeldet.
Wisst ihr, ob das möglich ist?
Sprich:
Dezember Zulassung mit OS Kennzeichen über private Anschrift.
Januar Ummeldung auf OL Kennzeichen über Einzelunternehmer-Anschrift. Da ich als e.K. ja keine juristische Person bin, dürfte das ja kein Problem sein und einfach wie ein Umzug behandelt werden, oder?
Wie würde das mit dem Fahrzeugbrief funktionieren? Den benötige ich ja auch.
Freundliche Grüße!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen
Grundsätzlich ist die Anmeldung bei der Zulassungsstelle für die steuerliche Behandlung höchstens von indizieller Bedeutung.
Gemäß Sachverhaltsschilderung erscheint es mir so, als würden Sie das Fahrzeug für den betrieblichen Zweck (als notwendiges Betriebsvermögen, über 50 % betrieblich) leasen, somit würde ich Ihnen empfehlen, das Fahrzeug sofort dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Damit einhergehend hätten Sie möglicherweise eine vorgezogene Aufnahme des Gewerbebetriebs, die mit einem Verlust aus der Fahrzeugnutzung im Dezember 2020 einhergeht. Der private Nutzungsanteil mit der 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wäre natürlich anzusetzen. Vorsteuer könnte geltend gemacht werden (mit entsprechend Umsatzsteuer bei der Privatnutzung), wenn Sie sich nicht zur Kleinunternehmerregelung entscheiden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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