Wechsel von Privat-Kfz zu Firmen-Kfz (nachträglich)
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Freiberufler (Ingenieur) seit über 20 Jahren und mache eine EÜR (Umsatz 90 bis 140 TEUR).
Folgende Fragestellung:
Im Jahr 2014 habe ich ein PKW geleast mit der Absicht, diesen als Firmenwagen zu deklarieren. Da ich aber 2014 weniger als 10% beruflich unterwegs war, musste ich das Auto als Privatwagen ansehen.
Leasingvertrag mit Andienungsrecht ohne Anzahlung, 512 EUR/Monat brutto, 13.000 EUR brutto Auslöse in 2019 (5 Jahre Laufzeit)
Im Jahr 2017 bin ich nun über 50% beruflich mit dem Auto gefahren. D.h. ich MUSS das Fahrzeug nun als Firmenwagen verbuchen. Dies fiel mir aber erst auf, nachdem der Steuerbescheid für 2017 vorlag und die Widerspruchsfrist abgelaufen war.
Kann ich die Umstellung von Privatfahrzeug auf Firmenfahrzeug für 2017 noch buchen (evtl. im Jahresabschluss für 2018 "nachholen") und kann ich einfach ab einem Stichtag die Buchungen wie für ein Firmenfahrzeug vornehmen (Leasingrate, Kfz-Kosten, 1%-Regelung, etc.)?
Mit bestem Dank und
freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert. Ich möchte Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich können Sie Änderungen in der Steuerveranlagung des Jahres 2017 nur noch vornehmen, wenn die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Einen entsprechenden Hinweis würden Sie auf Seite 1 des Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017. Ansonsten können Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen nur vorgenommen wenn diesen kein Verschulden trifft oder Sachverhalte nachträglich bekannt werden. Beides liegt in diesem Fall allerdings nicht vor. Daher wäre eine Berücksichtigung der entsprechenden Positionen (Leasingraten und sämtliche Kfz-Kosten, Privatanteil Kfz) lediglich ab dem Jahr 2018 möglich, in dem Sie die Kosten in der Steuererklärung einfach berücksichtigen. Eine Nachholung der Kosten aus 2017 im Jahr 2018 ist im Übrigen nicht möglich, da der Aufwand im Rahmen der EÜR grundsätzlich nur in dem Jahr geltend gemacht werden kann, wenn er gezahlt wurde.
Sie sollten daher insbesondere noch Prüfung, ob der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO für das Jahr 2017 besteht. Falls dieses der Fall ist, stellen Sie einen Antrag auf entsprechende Berücksichtigung beim Finanzamt. Es kann hier ggfs. möglich sein, dass das Finanzamt eine geänderte EÜR übermittelt haben möchte.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen. Da ich morgen ganztägig unterwegs sein werde, kann es ggfs. sein, dass ich diese erst am Freitag beantworten kann. Ich bitte hier um Verständnis.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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