Kündigung gestern erhalten möglichst umgehende Antwort erbeten,
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bürtel,
habe morgen das nächste Gespräch zur Kündigung, die ich gestern überraschend erhielt.
Wäre klasse dafür schon mehr zu wissen.
Meine Frage:
Steht mir eine Abfindung zu?
Das Angebot des Arbeitgebers lautet:
1. Freistellung
2. Der Besuch einer Weiterbildung im Haus zum systemischen Coach im Wert von 5.550 Euro.
Anbei der kurze Arbeitsvertrag.
Ich habe KEINE Rechtsschutzversicherung.
Danke für Ihr Angebot
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich dringend darauf hinweisen, dass eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen angegriffen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist sie wirksam. Eine Kündigung eines Arbeitgebers (bei dem Sie schon mehr als sechs Monate durchgängig arbeiten), der in Ihrem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter, außer Ihnen und Azubis, beschäftigt, ist nur wirksam, wenn es ausreichende Gründe (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Kündigung unwirksam.
Einen generellen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Wenn die Kündigung jedoch nicht rechtsgültig ist, weil es z.B. keine Kündigungsgründe gibt, kann ein Abfindungsanspruch bestehen. Dieser ist im Regelfall ca. 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, was aber je nach Prozessrisiko auch abweichen kann. Auch ist wichtig, ob Ihr Arbeitgeber einen Betriebsrat hat und, wenn ja, ob dieser ordnungsgemäß zu Ihrer Kündigung angehört wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Kündigung schon alleine deshalb unwirksam.
Ob eine Freistellung für Sie sinnvoll ist hängt davon ab, ob Ihnen Verdienst bei einem neuen Arbeitgeber neben dem Gehalt vom alten Arbeitgeber während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses zusteht, oder aber ob dieses eventuell neue Gehalt auf Ihr Gehalt vom alten Arbeitgeber angerechnet wird. Dies hängt ganz von der Vereinbarung ab und natürlich davon, ob Sie schon eine neue Stelle haben.
Sollten Sie keine neue Stelle haben, ist eine Freistellung grundsätzlich von Vorteil, da Sie weiterhin, bis Vertragsende, Ihr Gehalt beziehen ohne dafür abeiten zu müssen.
Daher rate ich Ihnen, überprüfen zu lassen, ob es Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Kündigung gibt (wie oben beschrieben). Dies kann dazu führen, dass Ihr Arbietverhältnis durch eine Klage gerettet werden kann, oder wenn Sie nicht mehr zurückwollen, Ihre Verhandlungsposition betreffend Abfindung und Freistellung gestärkt wird. In Anbetracht des Gegenwerts der angebotenen Fortbildung (ca. 2 Bruttomonatsgehälter) erscheint das Angebot nicht schlecht, vor allen Dingen, weil auf eine Abfindung Steuer zu zahlen ist, auf eine Fortbildung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht.
Daher ist das Angebot, vorallem wenn Sie sich ein eventuell neues Einkommen bei einem neuen Arbeitgeber nicht auf Ihr Gehalt beim alten anrechnen lassen müssen, nicht schlecht, sollten Sie nicht bleiben wollen, da Sie dann doppelt Gehalt beziehen können.
Sollten Sie berechtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, weil Sie z.B. einen Betriebsrat haben, welcher nicht angehört wurde, oder aber keine Sozialauswahl getroffen wurde und keine personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe vorliegen, so könnten Sie Kündigungsschutzklage einreichen.
Sollten Sie hierfür kein Geld haben, gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe, sodass der Staat für die Kosten des Anwalts und des Gerichts aufkommen wird (quasi als eine Art Darlehen).
Sollte es hierzu kommen, kann Sie ein Anwalt vor Ort über die Einzelheiten entsprechend informieren.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Bürthel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen