Buchung von Eingangsrechnungen
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der Buchung von Eingangsrechnung und zwar im Bezug auf die Kosten sowie auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
Mein Beispiel:
Eingangsrechnung mit:
Belegdatum: 25.01.2019
Eingegangen am: 02.02.2019
Leistungsdatum (Lieferdatum): 28.12.2018
In welchem Monat werden die Kosten und in welchem Monat darf die Vorsteuer gebucht werden (Vorsteuerabzug geltend gemacht werden), dh. welches Datum ist hier ausschlaggebend: Eingangsdatum, Belegdatum oder das Leistungsdatum?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag.
Ihre Frage kann ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Gem. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Leistung erbracht wurde und der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung nach § 14 UStG ist.
In Ihrem Fall sind alle Voraussetzungen mit Rechnungseingang am 02.02.2019 (liegt h ier ein Tippfehler vor?) erfüllt. Somit wäre der Vorsteuerabzug im Februar 2019 geltend zu machen.
Zu welchem Zeitpunkt die Kosten aus der Rechnung zu berücksichtigen sind, hängt von der Gewinnermittlungsart ab, die bei Ihnen angewendet wird.
Sofern Sie Ihren Gewinn durch Aufstellung einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln, sind die Kosten zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung zu berücksichtigen.
Wird keine Einnahmenüberschussrechnung, sondern eine Bilanz erstellt, müssen die Kosten aus der Rechnung im Jahr der Leistungserbringung berücksichtigt werden. Hier also am 28.12.2018. Die Rechnung müsste bei Zahlung im Folgejahr demnach als Verbindlichkeit gebucht werden.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen mit meinen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Unklarheiten bestehen können Sie sich gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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Eine kurze Rückfrage noch: wenn man den Vorsteuerabzug im Dezember geltend machen (wegen Leistungsdatum) - welche Konsequenzen wären hier zu erwarten?
Sofern die Steuerveranlagungen der betroffenen Jahre durch die Betriebsprüfung noch änderbar sind, sollten sich im Falle des Falles keine negativen Konsequenzen ergeben.
Es ist aber zu beachten, dass die Buchführund und somit auch die darauf basierenden Steuererklärungen inhaltlich korrekt sein müssen, was bei dem Vorsteuerabzug im Dezember nicht der Fall wäre.
Mit freundlichen Grüßen