Kapitalertragsteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte 2 GmbH´s, A+B. B war an A zu 100% beteiligt.
Die A GmbH wurde liquidiert.
Nun in 2018 hat das Finanzamt für 2015 eine Kapitalertragssteuer für den Gewinnvortrag 6.000 € in Höhe von rd. 1.500 € festgesetzt für die A GmbH. Dies ist meines Erachtens auch alles soweit ok.
Nun stellt sich bei mir die Frage wann die Kapitalertragssteuer bei der B GmbH anrechenbar ist.
Die Steuerbescheide 2015 der B GmbH sind bereits alle rechtskräftig. In 2015 hat die B GmbH keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Der Gewinn der B GmbH lag in 2015 bei rd. 25.000 €. Festgesetzte Steuer allerdings aufgrund Verlustvortrag 0,00 €.
Es gibt ja auch keine Steuerbescheinigung für die B GmbH. Wie ist hier der Ablauf?.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Weiß
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Kapitalertragsteuer hat die ausschüttende Gesellschafter, also die A-GmbH, einzubehalten und abzuführen. Dies passiert am Tag der Ausschüttung, falls dieser nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt wurde am Tag nach der Beschlussfassung. Bei der empfangenden Gesellschaft (B-GmbH) geht die Netto-Dividende ein, allerdings wird die Bruttodividende gebucht, der Differenzbetrag (abgezogene Kaputalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) wird als anrechenbare Steuer verbucht. Somit werden die anrechenbaren Steuern bei Zufluss im laufenden Jahr verbucht.
Die Anrechnung der Steuer ist möglich, soweit sie auf die hierbei erfassten Einkünfte entfällt und nicht erstattet oder vergütet worden ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Entscheidend für die Anrechnung ist, dass die betreffenden Einkünfte tatsächlich bei der Veranlagung erfasst werden. Dies ist bei Ihnen gemäß Sachverhaltsangaben anscheinend gegeben.
Steuerabzugsbeträge können bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) angerechnet werden.Diese tritt i.d.R. nach fünf Jahren nach Ablauf des Kj. ein, in welchem der Erstattungsanspruch bzw. die Abschlusszahlung nach § 36 Abs. 4 EStG fällig geworden ist. Also sollte eine Anrechnung bei der Mutter noch möglich sein.
Sollte es sich um eine Änderung durch eine Betriebsprüfung handeln, gilt das Prinzip der formellen und materiellen Korrespondenz, das vereinfach besagt, dass entweder bei Mutter und Tochter eine Änderung vorzunehmen ist, oder, wenn es auf einer Seite aufgrund Festsetzungsverjährung nicht möglich ist, auf beieden Seiten ohne Begünstigung zu erfolgen hat.. Dies ist hier aber anscheinend nicht der Fall, da die Ausschüttung ja offen erfolgt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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