Informationspflicht eines Anwalts
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Fragestellung
Habe ich Anrecht auf Kopien der Schriftstücke und Anträge eines Anwalts in meinen Angelegenheiten,
sowie auf die schriftlichen Antworten darauf? In welcher Zeit (sofort oder bis 1 Woche?) und per Mail oder Fax?
Wenn eine Gerichtsakte nicht angefordert wurde, die die Voraussetzung für das Betreiben der Sache gewesen wäre, über Monate, was zur Verfahrensverzögerung und letztlich zur Kündigung geführt hat.
Wie wirkt sich das auf den Honoraranspruch aus?
Kann der Anwalt sich herausreden, indem er behauptet vom Gericht nur eine mündliche Antwort erhalten zu haben? (auf einen Schriftsatz).
Habe ich nach Mandatsende noch das Recht und die Möglichkeit, einen Nachweis über während des Mandats nicht erhaltene Schriftstücke zu bekommen?
Wenn die Anwaltskammer einen Fall nicht bearbeiten will (und Anwälte aus Standesgründen ebenfalls nicht), wie kann ich erfahren, was wirklich gemacht wurde, während des Mandats und was nicht?
(Landgerichtsverfahren)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre erste Frage ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Selbstverständlich haben Sie ein Anrecht auf Abschriften der jeweiligen Schriftsätze, die in ihrer Angelegenheit gefertigt werden oder von der Gegenseite eingehen. Die Pflicht des Rechtsanwalts, diese an seinen Mandanten weiterzuleiten ergibt sich aus § 11 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte):
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Aus dem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass dies unverzüglich geschehen muss, d.h. heißt im Rechtsdeutsch, dass ohne schuldhaftes Zögern die Unterlagen und Informationen übersandt werden müssen. In der Regel sollte hier eine Woche ausreichend sein, wenn man die normale Büroarbeit und Postlaufzeit beachtet. In dringenden Fällen dürfte es auch geboten sein, die Unterlagen schneller zu übersenden.
Zunächst ist nicht weiter über den Sachverhalt informiert worden, welche Gründe zu einer Kündigung geführt haben soll. Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt allerdings die Möglichkeiten und insbesondere die Weisungen des Mandanten insoweit nutzen, als er den Sachverhalt so gut wie möglich aufklärt. Hätte er also eine andere oder bessere Quelle nutzen können, um weitere Informationen zu erhalten, die ggf. sehr wichtig waren und diese sodann nicht genutzt und daraufhin würde dem Mandanten ein Schaden entstehen, so kann sich hieraus eine Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes ergeben. Diesen Schaden müssen sie jedoch vollumfänglich beweisen und insbesondere auch beweisen, dass gerade die Handlung des Rechtsanwaltes ursächlich hierfür gewesen ist sowie dass es auch ohne das Handeln des Rechtsanwaltes nicht zu einer Kündigung gekommen wäre. Besteht ein solcher Schadensersatzanspruch können Sie mit diesem Schadensersatzanspruch gegen den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes aufrechnen.
Wenn der Rechtsanwalt diese Vorwürfe bestreitet, muss er diese substantiiert darlegen und im Zweifel auch beweisen. Hier dürfte es also zunächst nicht ausreichen, wenn er nur eine Behauptung aufstellt, er müsste zum mindesten ein Aktennotiz oder Zeugen benennen, jedenfalls wenn man sich um die entsprechenden Ansprüche streitet.
Ja, auch nach Ende des Mandates besteht eine Informationspflicht des Rechtsanwaltes, sofern Unterlagen nicht übersandt worden sind. Dies ergibt sich aus der eingangs genannten Informationspflicht des Rechtsanwalts. Sind noch Originalunterlagen in den Akten, können sie grundsätzlich auch diese herausverlangt erhalten.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer ist grundsätzlich verpflichtet, Beschwerden eines Verbrauchers nachzugehen und für eine entsprechende Aufklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Grundsätzlich kommen die Kammern diesem Auftrag auch nach. Tut diese es doch nicht, wäre auch hier eine gerichtliche Geltendmachung des Kontrollauftrages zu untersuchen, dies müsste vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geschehen. Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Kammer berufsrechtliche oder vorgeblich berufsrechtliche Auseinandersetzungen ablehnen kann, wenn diese insbesondere ihrem Ursprung im Zivilrecht, also der Rechtsanwalt und sein Mandant sich insbesondere in zivilrechtlichen Dingen auseinandersetzen und zunächst keine berufsrechtlichen Verfehlungen erkennbar sind. Es kommt aber immer auf den Sachverhalt an. Wenn es sich ausschließlich um zivilrechtliche Auseinandersetzungen handelt, dürfte also die Kammer nicht zuständig seien, wobei zumindest, wie sie in ihrem Sachverhalt darstellen, wenn keine Unterlagen weitergeleitet worden sind, die Kammer zumindest eine Stellungnahme vom Rechtsanwalt anfordern müsste und Ihnen eine solche Stellungnahme zugänglich machen müsste.
Ansonsten müssten sie gegen den Rechtsanwalt zivilrechtlich vorgehen, wo dann auch ggf. Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts geprüft werden.
Konnte ich ihnen zunächst ihre Fragen hilfreich beantworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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Da ich keinen Kollegen finden werde, der berufsrechtliche
Fragen mit dicker Akte und kleinem Verdienst angehen wird,
habe ich eine andere Möglichkeit außer einer Beschwerde bei der Anwaltskammer?
Viele Grüße