Zeugenfragebogen Geschwindigkeitsübertretung
Beantwortet von Rechtsanwalt Michael Pilarski in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Anwalt,
auf der Fahrt in den Urlaub wurden wir am 2.8.16 geblitzt. Heute erhielt meine Frau den Zeuigenfragebogen des Regierungspräsidiums Kassel.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h = 132 km/h. Erlaubt waren 100 km/h
§41 Abs 1 iVm Anlage 2; §49 StVO; §24 StVG; 11.3.6 BKat
Meine Frage zielt darauf ab, zu erfahren, ob man ggf. um die "Strafe" (1 Pkt.; 120 EUR??) herumkommt. Gefahren bin ich, nicht die Halterin (meine Frau).
Das übersendete Foto ist sehr unscharf.
Meine Frau wird aufgefordert innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens den Fragebogen zu beantworten.
Ist es sinnvoll zu schreiben, dass man nicht weiß wer gefahren ist oder vom Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Was ist dann zu erwarten?
Wird die Angelegenheit durch das Verhalten teurer?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage:
Sie haben Recht, dass Lichtbild ist sehr unscharf und verschwommen. Wenn dies die zugrunde liegenden Beweise wären, könnte unter Umständen mit Erfolg gegen die Geldbuße und den Punkt vorgegangen werden. Um sich ein abschließendes Bild zu machen, müsste allerdings Akteneinsicht angefordert werden, da die Behörden in den Akten präzisere und schärfere Lichtbilder haben und der Zeugenfragebogen natürlich nur eine schlechte Kopie ist. Akteneinsicht kann jedoch nur ein Anwalt beantragen.
Wäre die Beweislage auch nach Akteneinsicht nicht besser, so könnte man gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit unter Umständen erfolgreich vorgehen. Die Halterin hat einen Zeugenfragebogen erhalten. Hier müsste sie Angaben zur Person machen, aber eine Stellungnahme zur Sache verweigern bzw. vom Zeugenverweigerungsrecht Gerbrauch machen. Dann müsste die Behörde ermitteln und würde aller Wahrscheinlichkeit nach bei Ihnen vorbeikommen, um nachzufragen, wer denn der Fahrer war. Hier müssten die entsprechenden Personen vorab darauf vorbereitet werden und sich nur auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, soweit ihnen dies zusteht wie Ihrer Frau. Irgendwann könnten die Ermittlungen dann eingestellt werden, sodass es nicht zur rechtskräftigen Entscheidung kommen kann.
Es droht dann allenfalls eine Fahrtenbuchauflage für den Halter, der dann jede Fahrt dokumentieren muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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Klar ist mir noch nicht, was nun seitens der Behlrde unternommen wird, wenn meine Frau die Aussage verweigert und ob diese das Verfahren verlängernden Maßnahmen die entstehenden Kosten erhöhen.
Da wir nicht in der Nähe wohnen, ist es da wahrscheinlich, dass jemand aus Kassel in Mülheim an der Ruhr vorbei schaut?
Außerdem lese ich in einer anderen Quelle, dass nur, wenn zwischen dem Verstoß und der ersten Anhörung zwei Wochen oder weniger liegen, die Fahrtenbuchauflage zulässig ist. Somit kommt dies doch hier gar nicht in Betracht? Oder?
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
wie ausgeführt wird die Behörde Ermittlungen führen, damit der Fahrer ausfindig gemacht wird. Kosten werden im Rahmen der Ermittlungen erst einmal nicht dadurch erhöht. Erst wenn ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird, können weitere Kosten entstehen. Es schaut natürlich keiner aus Kassel vorbei, aber es gibt die Amtshilfe, sodass de örtliche Polizei eingeschaltet wird. Die Fahrtenbuchauflage kommt in Betracht, wenn die Fahrerermittlung für die Behörde nicht möglich ist. Die Frist von zwei Wochen gibt es in der Rechtsprechung. Ab zwei Wochen für zugunsten des Halters angenommen, dass dieser sich nicht mehr an den tatsächlichen Fahrer erinnern muss.
Gruß