Zulässigkeit einer Rechnung zur Zwangsvollstreckung
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ist es ausreichend das der Anwalt eine Rechnung zur Zwangsvollstreckung stellen darf, auch wenn er nur auf ein Zwangsvollstreckungsverfahren hinweist und keine weiteren Dokumente oder Leistungen zum Zwangsvollstreckungsverfahren vorlegt? Gibt es signifikante Dokumente die diese Leistung auch belegen müssen?
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Ist es ausreichend das der Anwalt eine Rechnung zur Zwangsvollstreckung stellen darf, auch wenn er nur auf ein Zwangsvollstreckungsverfahren hinweist und keine weiteren Dokumente oder Leistungen zum Zwangsvollstreckungsverfahren vorlegt?
Soweit die Leistung des Anwalts vom Auftrag des Mandanten umfasst und unstreitig ist, ja.
In Ihrem Fall ist die abgerechnete Leistung des Anwalts jedoch nicht unstreitig, da Sie in Ihrem Schreiben an den Anwalt bereits darauf hingewiesen haben, dass für Sie die Abrechnung über die Einleitung einer Zwangsvollstreckung nicht nachvollziehbar ist.
Der Anwalt ist daher in der Beweispflicht, dass die abgerechneten Leistungen auch vorgenommen wurden.
Außerdem weise ich noch auf folgendes hin:
Welche Tätigkeiten der Anwalt abrechnen kann, bzw. ausführt, ist abhängig vom Mandantenauftrag.
Hierzu führen Sie nichts aus, wobei Ihr Schreiben an den Anwalt nahe legt, dass es einen Auftrag zur Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht gegeben hat. Insofern hätte der Anwalt diesen Schritt mit Ihnen absprechen müssen, bevor er die kostenpflichtige Zwangsvollstreckung einleitet.
2. Gibt es signifikante Dokumente die diese Leistung auch belegen müssen?
Einleitung der Zwangsvollstreckung:
Gerichtskostenvorschussrechnung, Gerichtsvollzieherkostennote, Schreiben von Gericht mit Aktenzeichen,
Forderungsanmeldung beim Gerichtsvollzieher:
Schriftverkehr mit Gerichtsvollzieher, Bestätigung der Anmeldung (obligatorisch) dessen Aktenzeichen, Gläubigerzeichen
Hier gibt es stets recht wenig Schriftverkehr, da die Insolvenzverwalter zumeist lediglich auf elektronische Hinweise zum Verfahrensstand verweisen. Rufen Sie beim Insolvenzverwalter an und fragen nach, ob Ihre Forderung angemeldet wurde.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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Dann ist die Zwangsvollstreckung grundsätzliche vom Auftrag mit umfasst, d.h. der Anwalt hatte diesbezüglich ein Mandant. Das er im Vorfeld nicht richtig informiert hat, ist dann eine andere Sache, schließt aber ein Mandant nicht aus.
Wie kann ich hier Druck zur ordentlichen Reaktion und entsprechender Vorlage solcher Dokumente erreichen, bzw. wenn wiederum keine Reaktion erfolgt, welche Schritte sind dann Sinnvoll?
Falls Sie noch nicht bezahlt haben, dann weiterhin nicht bezahlen. Der Anwalt müsste seine Leistung dann einklagen. Wenn Sie im Prozess bestreiten, dass er die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, müsste er dies beweisen.
Falls Sie gezahlt haben, dann lassen Sie sich folgendes Unterlagen vorlegen:
Je nach Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme kämen unterschiedliche Dokumente in Betracht:
Kontopfändung:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst gerichtlicher Kostennote und gerichtlichen Aktenzeichen
andere Vollstreckungsmaßnahme (Vermögensauskunft abgeben):
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher nebst dessen Kostennote für die beantragte Zwangsvollstreckung und dessen Aktenzeichen
außerdem die Kopie der Akte, für die er Kopierkosten in Rechnung gestellt hat.
Beste Grüße