Strafanzeige wegen Unterschlagung
Fragestellung
Guten Tag ,
Person A schuldet Person B 2000 € , Person A bestätigt Person B diese Summe zu schulden und schlägt eine Ratenzahlung von 100 € monatlich vor. Person B lehnt ab und will das Geld in mindestens 500 € raten oder sofort. Nach einigem hin und her zeigt Person A sich bereit und teilt mit einen Kredit aufzunehmen um die 2000 € zurückzuzahlen. Trotz dieser Zusage von Person A geht Person B zur Polizei und stellt Strafanzeige wegen Unterschlagung.
Der Schriftverkehr war über Facebook und dokumentiert.
Unter anderem wird Person A als " Kanacke " beleidigt.
Kann man eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung und Beleidigung erstatten die auch Erfolg hätte ?
Im Anhang der Komplette Schriftverkehr über einen Messenger
Vielen Dank im voraus
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
ob vorliegend eine Unterschlagung vorliegt oder nicht, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Eine Unterschlagung ist die Wegnahme einer bereits im Besitz befindlichen Sache, die im Eigentum oder Miteigentum eines Dritten steht (s. § 246 StGB)
Hier geht es augenscheinlich um die Rückzahlung einer Geldsumme.
Insofern ist zwar eine Unterschlagung möglich, Sie müssten diese Geldsumme oder eine Sache von ähnlichem Geldwert allerdings in dem oben genannten Rahmen weggenommen haben.
Handelte sich hier sodann um Geld, welches Sie leihweise erhalten haben, zum Beispiel im Rahmen eines Darlehens und sie wussten bereits vorher, dass Sie nicht in der Lage sind, dieses Darlehen zurückzuzahlen, könnte es sich um Betrug handeln.
Liegt dieses Wissen nicht vor, handelt es sich um eine einfache zivilrechtliche Streitigkeit und die Gegenseite könnte hier gegebenenfalls verlangen, dass Sie das Geld zurückzahlen. Strafbares Verhalten ist hier sodann nicht erkennbar.
Einer ohne einen solchen Grund erstatteten Strafanzeige können Sie dahingehend begegnen, dass Sie durchaus eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung stellen, da dann nach dem oben genannten gerade keine Unterschlagung vorliegt.
Auch ist die Bezeichnung „Kanacke“ geeignet, um den Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB zu erfüllen, insbesondere wenn diese Äußerung in der Absicht einer Verunglimpfung oder Ehrverletzung geäußert wird.
Insofern können Sie durchaus Strafanzeige erstatten.
Schließlich weise ich in Bezug auf den Chatverkehr, dass sicherlich nicht ohne weiteres hier eine Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Titel durchsetzbar ist. Hierzu bräuchte es zunächst eines zivilrechtlichen Verfahrens, in dem der Gläubiger sodann einen entsprechenden Vollstreckungstitel erhält. Erst damit sind zum Beispiel Lohnpfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Vielen dank für die schnelle Antwort .
Bei dem Geld handelt es sich um ein Darlehen womit sich Person A Elektronische Geräte für das eigene Musikstudio gekauft hat.
Person B hat aber als "Sicherheit" die Rechnungen behalten und möchte diese erst rausgeben bis die Summe komplett abbezahlt ist. Die Rechnungen sind aber auf Person A ausgestellt.