Mietwagen - Unterschlagung?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um eine erste Einschätzung zu folgendem Fall:
In einem finanziellen Engpass habe ich vor einiger Zeit meinen privaten PKW an eine Autopfand-Agentur verpfändet. Hierzu habe ich den PKW an die Agentur verkauft und einen Kaufpreis von 2.000 € erhalten. Gegen eine monatliche Miete habe daraufhin eben diesen PKW bei der Agentur gemietet.
Nach drei Monaten habe ich der Agentur vorgeschlagen, den gemieteten Wagen an einen Gebrauchtwagenhändler zu verkaufen und mit dem Kaufpreis den Wagen als Pfand auszulösen.
Mit dem Händler habe ich einen Kaufpreis von 4.000 Euro vereinbart und die Agentur vor Übergabe des Fahrzeugs darüber informiert. Dies wurde akzeptiert mit dem Hinweis, die Auslösesumme müsse binnen 3 Tagen überwiesen werden.
Am nächsten Tag habe ich das Fahrzeug dem Gebrauchtwagenhändler übergeben. Er konnte jedoch nur einen Teil der Summe bar bezahlen und sicherte mir zu, den Rest zu überweisen. Diese Überweisung ist bis heute nicht erfolgt, sodass ich auch der Pfand-Agentur nur einen Teil der Summe (bisher 1.200 Euro) überweisen konnte.
Die Agentur droht mir nun mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung des Fahrzeugs, wenn ich nicht binnen drei Tagen weitere 1.600 Euro (Auslösesumme und Mieten) überweise oder das Fahrzeug zurückgebe. Den Fall habe ich der Agentur geschildert, das interessiert die Sachbearbeiter jedoch nicht. Das Fahrzeug kann ich natürlich nicht zurückgeben, da ich es dem Käufer übergeben habe und dieser nicht mehr erreichbar ist. Das Geld kann ich so schnell auch nicht in der Höhe auftreiben.
Ich bitte Sie um Ihre Einschätzung: Liegt hier wirklich eine Unterschlagung vor? Es war zu keinem Zeitpunkt von mir beabsichtigt, die Agentur um ihr Geld zu betrügen. Natürlich hätte ich nicht einfach einen PKW verkaufen können, der mir rechtlich gesehen nicht gehört. Aber das Vorgehen war ja mit der Agentur abgesprochen. Zitat: "Wir stehen einem Verkauf nicht im Wege."
Falls trotz der fehlenden Absicht meinerseits hier eine Straftat vorliegen sollte: Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Mietwagen – Unterschlagung
Gemäß § 246 StGB macht sich wegen Unterschlagung strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. In diesem Fall kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. Die Freiheitsstrafe kann bis zu fünf Jahren betragen, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist.
Unzweifelhaft ist das Fahrzeug eine fremde bewegliche Sache. Denn Ihren Angaben nach haben Sie das Fahrzeug aufgrund Ihres finanziellen Engpasses an die Agentur übergeben und übereignet. Die Agentur ist Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Dadurch, dass Sie diesen wieder gemietet haben, haben Sie nicht das Eigentumsrecht am Fahrzeug erlangt.
Ihren Angaben nach hat die Agentur ihr Einverständnis zu dem Verkauf an den Gebrauchtwagenhändler gegeben. Das heißt, Sie durften den Wagen zumindest als Vertreter für die Agentur verkaufen und den Wagen übergeben und übereignen, damit der Gebrauchtwagenhändler Eigentümer wird.
Dass Sie nunmehr nicht den gesamten Betrag an die Agentur bezahlen können, weil der Gebrauchtwagenhändler wiederum den Betrag nicht an Sie bezahlt hat, hat zunächst einmal mit einer Unterschlagung des Fahrzeugs nichts zu tun. Hierdurch haben Sie weder sich noch dem Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug nicht rechtswidrig zugeeignet. Denn die Übergabe und Übereignung an den Händler erfolgte mit Zustimmung der Agentur und an Sie selbst fand gar keine Übergabe statt.
Außerdem dürfte sicherlich keine Vorsatz bestehen, da Sie das zahlungsunwillige Verhalten des Händlers nicht absehen konnten.
Meiner Ansicht nach haben Sie sich also nicht wegen Unterschlagung strafbar gemacht. Wenn Sie als Vertreter der Agentur gehandelt haben sollten und der Kaufvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs zwischen Agentur und Händler zustande kam, dann dürfte sogar der Zahlungsanspruch der Agentur hinsichtlich des restlichen Betrags nur gegen den Händler direkt bestehen, nicht jedoch gegen Sie.
Sie dürfte also mit keinen Konsequenzen zu rechnen haben. Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in der Sache gegenüber der Agentur und dem Händler zu vertreten, wenn Sie mich direkt beauftragen. Dann würde ich die Rechtslage klar stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen sollten, damit ich diese ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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