Heimfahrten Doppelte Haushaltsführung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Hallo,
mein Mann arbeitet 352 Km vom Wohnsitz entfernt und fährt zum Firmensitz wöchentlich. Er hat aber keine Kosten für eine Unterkunft.
Bisher mache ich dies im Formular/Anlage N bei doppelter Haushaltsführung im Punkt 74 unter wöchentliche Heimfahrten gelten. Gebe also bei einfacher Entfernung 352 km an und bei Anzahl 35.
Da ansonsten keine Kosten anfallen gebe ich nichts weiter an. Nun frage ich mich ob dies der richtige Weg ist.
Danke für eine kurze Info.
Mit freundlichen Gruß
Jacqueline Grimm
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Grundsätzlich gilt:
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort, hier Firmensitz, führt, kann grundsätzlich seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Voraussetzung ist, dass weiterhin ein eigener Haushalt am ersten Wohnort existiert. Dieser muss der Lebensmittelpunkt sein.
Wenn Ihr Mann am Firmenort einen zweiten Haushalt führt, egal ob er dafür Aufwendungen ansetzt oder nicht, kann er seine Aufwendungen als Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen, zum Beispiel eben die Heimfahrten.
Für eine doppelte Haushaltsführung müssen diese vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Wohnung wird aus beruflichen Gründen bezogen.
2. Der Arbeitnehmer nutzt diese Zweitwohnung am Ort der „ersten Tätigkeitsstätte“, dem Beschäftigungsort. Auf jeden Fall sollte er von dieser Wohnung aus den Arbeitsplatz schneller erreichen können als von der Hauptwohnung.
3. Der Arbeitnehmer unterhält weiterhin außerhalb des Beschäftigungsorts seinen Hauptwohnsitz,
4. der zugleich seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Das Finanzamt berücksichtigt dann die Kosten der Zweitwohnung, Fahrtkosten, innerhalb der ersten drei Monate Zusatzkosten für die Verpflegung (Verpflegungsmehraufwendungen) und Umzugskosten. Ihre Mehraufwendungen können Sie als Werbungskosten abziehen, soweit Ihr Arbeitgeber sie Ihnen nicht steuerfrei erstattet hat. Eine anerkannte doppelte Haushaltsführung gilt unbefristet, das heißt über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung.
Zu den Fahrtkosten gehören dann auch die 35 Heimfahrten.
Für die Heimfahrten gilt die Entfernungspauschale: Pro Entfernungskilometer werden 0,30 Euro anerkannt, wenn Sie mit Ihrem eigenen Auto gefahren sind (kein Dienst- oder Firmenwagen). Weil es sich um eine Pauschale handelt, müssen Sie hierfür keine Belege abgeben. Allerdings kann das Finanzamt Sie trotzdem dazu auffordern, insbesondere dann, wenn Sie für jede Woche Fahrtkosten geltend machen. Denn die Entfernungspauschale ist nur für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten anwendbar.
Anmerken möchte ich:
Falls Sie nicht jede Woche nach Hause gefahren sind, sollten Sie für solche Wochen wenigstens die Telefonkosten für ein Ferngespräch mit Angehörigen (bis zu einer Dauer von 15 Minuten) ansetzen. Auch Anteile der Grundgebühr oder der Flatrategebühr sind ansetzbar.
Bei Heimfahrten mit dem Zug, Flugzeug oder Bus können Sie die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Reisekosten absetzen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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genau er fährt Montags zum Firmensitz ... arbeitet dann dort bzw. auf Montage bis Freitag ... hat aber KEINE Unterkunftskosten etc. und kommt dann nach Hause zurück ... und dies hat er 35 Wochen im letzten Jahr gemacht ... der Firmensitz ist 352 km vom Wohnsitz entfernt ...
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Gruß
Jacqueline Grimm
leider ist mir Ihre Antwort nicht konkrett genug ... dies konnte ich bereits dem Internet entnehmen ... Meine Frage ist :
Kann ich unter Punkt 74 diese 35 Fahrten mit 352 angeben? Ist diese vorgehensweise korrekt?
MFG
Jacqueline Grimm
Ihr Sachverhalt ist in die Anlage N 2015 Zeile 61 bis 69 sowie Zeile 74 Kennziffer 514 und 515 einzutragen.
MfG
J.Uhlig