Hallo, Frage Jagdrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Fragestellung
Ich bin deutscher und Schweizer Doppelbürger ! habe 25 Jahre in der Schweiz gelebt, und wohne nun seit letztem Jahr in Deutschland. Besitze einen deutschen Jagdschein. Vor drei Jahren habe ich in der Schweiz eine dumme Sache gemacht. Ich bin mit Alkohol Autogefahren. Ich habe daraufhin eine Geldbusse von 700 CHF / 10 Tagessätze und 1100 CHF zur Bewährung auf 2 Jahre ausgesetzte Strafe bekommen.
Heute bekomme ich einen Brief vom Bundesamt für Justiz, da steht alles nochmals drinnen.
"Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Bundeszentralregister"
Unten steht "Diese Registereintragung wird nach den für deutsche Verurteilungen geltenden Bestimmungen künftig in Auskünfte aus dem Zentralregister aufgenommen (§56 Abs. 1BZRG) Die weiteren Einzelheiten bitte ich der Anlage zu entnehmen.
Die Verurteilung wird nach der derzeitigen Registerlage nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Die Bedeutung der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis ergibt sich aus den anliegenden Hinweisen.
Ich habe vor ein paar Wochen meinen Jagdschein wieder verlängert. Das ging ohne Probleme ... muss ich wegen obig beschriebener Sache den Verlust meines Jagdscheines / WBK befürchten ..?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Nein, dies haben Sie nicht zu befürchten.
Die Jagdschein/WBK-Versagung nach § 17 Abs 4 Buchstabe d BjagdG, die Versagung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung
setzt die strafgerichtliche Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD voraus.
Eine Versagung lässt sich nicht mit der schweizer Verurteilung begründen, da die schweiz ein eigenes Rechtssystem hat, was sich vom deutschen
unterscheidet. Die Versagungsgründe eines deutschen Jagdscheins basieren jedoch auf dem Strafsystem der BRD. Daher reicht die Eintragung einer
solchen Verurteilung im Zentralregister des Bundesamtes für Justiz für sich genommen jedenfalls nicht aus, den Jagdschein zu entziehen.
Ein Entzug könnte dennoch vorgenommen werden, wenn sich aus den Begründungen des auslänsichen Strafurteils auf eine waffen bzw. jagdrechtliche
Unzuverlässigkeit des Verurteilten schließen ließe.
Auch hierfür sehe ich keinen Spielraum. Zwar sind Sie unter Alkohol Auto gefahren und TRunksucht ist ein Versagungsgrund, jedoch lässt bei einer
einmaligen Fehlverhalten einer legalen Drogen (Alkohol) nicht automatisch auf eine Trunksucht schließen. Erwas anderes wäre die bei illegalen Substanzen oder Sie wären mehrfach mit Alkohl auffällig geworden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür
gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche
Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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