Grundstücksgrenze
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Fragestellung
Habe Okt 2015 Haus gekauft mit offener Gartengrenze zur Nachbarin, diese war im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eingetragen. Nachbarin Mitte Juni 2016 verstorben und Sohn hat letzte Woche den Gartenzaun verlegt und die vorhandenen Gartenumrandungen (Beton und Pflaster) abmontiert. Nach meinen Unterlagen hat er mir dabei mind. ca. 30cm Grund entlang der Grunddstücksgrenze gestohlen. Sohn Nachbarin hat mich über die Rückverlegung der Gartengrenze nicht informiert und lehnt Gespräche ab. Habe mich bereits mit dem Katasteramt in Verbindung gesetzt. Meine Fragen:
a) Muss ich zur Wahrung meiner Rechte etwas beachten, - Fristen, Strafanzeigen,sonstiges...Katasteramt benötigt ca. 4 Monate, Antrag noch nicht gestellt.
b) Sollte es sich erweisen das ich recht habe und nicht der Sohn der kürzl. verstorbenen Nachbarin.
und die Grenze zu meinen Gunsten verlegt werden muss. Kann ich dann die Kosten für die Vermessung durch das Katasteramt und evtl. Schadenersatz verlangen.
c) sollte ich in dem o.g. Fall noch etwas berücksichtigen.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben auch die Mögllichkeit, nach dem Grenzstein zu suchen, einen solchen gibt es normalerweise bei allen Grundstücken, es sei denn, er wäre abhanden gekommen. Das würde ich empfehlen, bevor Sie einen Antrag auf Neuvermessung stellen. Sollte Ihr Nachbar diesen wissentlich entfernt haben, so wäre dies sogar eine Straftat nach § 274 StGB und ggf. eine Ordnungswidrigkeit gemäß dem Vermessungsgesetz Ihres Bundeslandes.
Sie teilen mit, dass Sie Unterlagen haben. Grundsätzlich einmal ist davon auszugehen, dass diese zutreffend sind, solange es keine anderen gibt. Aus diesem Grund würde ich empfehlen, erst einmal davon auszugehen, dass Ihre Unterlagen stimmen.
Beachten müssen Sie aber jedenfalls, da Sie ja mit der Vorgehensweise des Nachbarn nicht einverstanden sind, dass Sie gemäß § 912 BGB der Maßnahme widersprechen müssen. Tun Sie das nicht, so erklären Sie damit konkludent, dass Sie einverstanden sind.
Hier zur Verdeutlichung der Wortlaut des gen. Gesetzes:
"§ 912 BGB
Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend."
Hier ist zwar die Rede von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aber dies ist als innerer Vorgang schwer beweisbar, so dass ich Ihnen schon rein vorsorglich zum Widerspruch rate. Dieser müsste also sofort erklärt werden, 4 Monate auf das Katasteramt zu warten, kann ich hier nicht empfehlen.
Zusätzlich können Sie die Zahlung einer Überbaurente verlangen. Eine solche steht Ihnen nämlich dann zu, wenn er einen Teil Ihres Grundstücks benutzt. Dies ist ein Anspruch gemäß § 913 BGB. Diese wird danach bemessen, welche Fläche hier benutzt wird. Meist werden Überbaurenten - die jährlich im Voraus zu zahlen sind- in Höhe von 100- 500 € gezahlt.
Sollte der Nachbar nicht reagieren, so haben Sie auch die Möglichkeit, das einzuklagen.
Wenn Sie eine Neuvermessung in Auftrag geben, so müssen Sie diese grundsätzlich bezahlen. Sie haben dann zwar einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn, sollte sich herausstellen, Sie hatten Recht, aber hier ist auch zu bedenken, dass dieser ggf. erst gerichtlich durchgesetzt werden muss.
Insgesamt würde ich zunächst hiervon abraten und wie oben beschrieben vorgehen.
Wenn Sie den Grenzstein finden sollten (manchmal muss man "buddeln"), dann haben Sie ja auch die gewünschte Klarheit. Auf alten Plänen ist oftmals auch die Lage des Grenzsteins eingezeichnet.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
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