Nachbar hat fest installierten gemauerten Grill direkt an der Grundstücksgrenze
Beantwortet
Fragestellung
Unser Nachbar hat seinen fest installierten gemauerten Grill mit eine ca. 3 m hohen Kamin direkt an unserer Grundstücksgrenze. Im Sommer wird der Grill oft mehrmals die Woche genutzt.
Der Rauch zieht in den oberen Stockwerken genau in unser Schlaf – und Kinderzimmer (siehe Bilder). Wir können dort im Sommer kein Fenster offen lassen, weil die Zimmer sonst komplett ausgeräuchert werden, wenn der Nachbar seinen Grill anschmeißt.
Gibt es irgendeine rechtliche Möglichkeit den Nachbarn dazu zu bewegen den Grill von der Grundstücksgrenze weg zu bauen und den Kamin zu verkleinern?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragensteller,
Zum einen müssen Sie solche Immissionen schwerwiegender Art nach § 906 BGB nicht dulden.
Zum anderen dürfte die Feuerstelle möglicherweise die nach jeweiligem Landesgesetz nötigen Grenz(-abstände) nicht einhalten.
Zudem ist auch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV), § 4 Allgemeine Anforderungen stets zu beachten.
Ich würde eine gütliche Einigung suchen unter Vereinbarung von Nutzungszeiten. Nützt dies nichts, sollte man sich beim örtlichen Amtsgericht nach Schlichtern erkunden, die vorgelagert zu einem Gerichtsfahren eingeschaltet werden können.
Man kann natürlich auch ein Einwurfeinschreiben senden und die weitere Nutzung des Kamins unter Verweis auf § 906 BGB untersagen, weil die Rauchentwicklung so extrem ist, dass ein angemessenes Lüften der Räumlichkeiten vor allem in den heißen Sommermonaten nicht mehr möglich ist.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Zu den umfangreichen Überlegungen, die man neben der reinen Rauchentwicklung, die hier schon alleine ausreichen dürfte, um dem Unwesen Einhalt zu gebieten siehe lehrbuchartig das
Oberverwaltungsgericht NRW, 09.03.2012, 2 A 2732/10:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/2_A_2732_10urteil20120309.html
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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