Dereliktion
Beantwortet
Fragestellung
Auf einem Teil eines Grundstücks in Niedersachsen stehen Bäume, deren Fällung die Gemeinde verbietet. Durch die Bäume und deren Lage entstehen dem Eigentümer finanzielle Lasten (Kontrolle und ggf. Rückschnitt von absturzgefährdeten Baumteilen auf eine öffentliche Straße, Laubentsorgung, Räumpflicht an der Grundstückgrenze neben der Straße, neben der die Bäume direkt stehen, Grundsteuer etc.). Insbesondere zur Vermeidung von Haftungsrisiken wird angestrebt, den unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegenden Teil des Grundstücks (es handelt sich um einen schmalen Streifen) vom Restgrundstück abzutrennen und gem. § 928 BGB als Eigentum aufzugeben.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass seitens staatlicher Stellen kein Interesse besteht, das Restgrundstück zu übernehmen.
Durch Dereliktion (§ 928 BGB) wird der ehemalige Eigentümer grundsätzlich frei von allen Lasten, die an das Eigentum gebunden sind. Er ist jedoch ggf. im Rahmen der Zustandsstörerhaftung weiter verantwortlich für Gefahren, die von diesem Grundstück ausgehen.
Fragen:
Kann eine zu kleine abgetretene Fläche als Gestaltungsmißbrauch ausgelegt werden?
Wer ist nach Abtrennung des Grundstücksteils und Aufgabe des Eigentums verantwortlich, wenn es z.B. durch unterlassenen Rückschnitt der Bäume zu Schäden kommt?
Falls der Alteigentümer nicht vollständig von der Haftung freigestellt sein sollte: Kann im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt eintretenden Erbfalls der abgetrennte Grundstücksteil via Testament an einen Dritten vererbt werden, der nicht selbst erbberchtigtes Familienmitglied ist und der das Erbe ausschlägt, um hierdurch zu erreichen, dass die Erben fortan vollständig aus der Haftung entlassen sind?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es ist in der Rechtsprechung in der Tat nicht unumstritten, ob die Dereliktion zivilrechtliche und / oder öffentlich rechtliche Pflichten erlöschen lässt. Im Wesentlichen stehen sich OLG Jena OLGR 2006, 933, 934 und VG Gießen Urt. v. 1.8.2013 – 8 K 4599/11.GI, Tz. 22 [juris] gegenüber. Im ersteren Urteil wurde die Entlassung aus der Verkehrssicherungspflicht umstandslos bejaht. Im zweiteren ebenso einfach abgelehnt.
Hinsichtlich künftiger Räum- / Streu- / Schneidepflichten bejahe ich mit Rechtsfolgen der Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück mit Blick auf Verkehrssicherungspflichten und öffentlich-rechtliche Abgaben - BGB §§ 928, 823, 836 DNotI-Report 2014, 163 die Möglichkeit, das Eigentum in dieser Sicht befreiend abzugeben. Ich hänge Ihnen den interessanten und detaillierten Aufsatz als pdf an.
Ein etwaiger Rechtsmissbrauch hinsichtlich zu kleiner abzutrennender Flächen ist ein Thema für sich. Die Keule des Rechtsmissbrauchs kann theoretisch immer gezogen werden. Ich halte die Gefahr eher für gering.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
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vielen Dank für die schnelle Antwort - da die Rechtslage nicht vollständig eindeutig ist, möchte ich Sie bitten, noch auf den letzten Absatz der Fragestellung (testamentarische Vererbung des abgetrennten Grundstückteils an ein in der Erbfolge "nachrangiges" Familienmitglied und Ausschlagung des Erbes durch dieses) einzugehen - Sinn dieser Konstruktion soll sein, dass die eigentlich Erbberechtigten das Haupterbe antreten können und von den Lasten befreit sind, die von dem Restgrundstück ausgehen (nach dem Erbfall gibt es ja keinen Alteigentümer mehr).
Mit freundlichem Gruß
die teilweise Vererbung und Ausschlagung würde dazu führen, dass das Grundstück wieder Teil des Haupterbes würde. Schließlich würde das Vermächtnis nach Ausschlagung hinfällig.
Deswegen scheint mir diese Lösung nicht sonderlich praktikabel.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -