Nutzung Gemeinschaftsgrünfläche
Fragestellung
Ausgangslage:
Zu den 28 Wohneinheiten der Reihenhausiedlung gehört eine Gemeinschaftsgrünfläche in der Größe von 1377 qm. Somit besitzt jeder Eigentümer ein Miteigentumsanteil von 1/28 . Es gibt keine Nutzungsvereinbarungen. Die Gemeinschaftsgrünfläche grenzt auf einer Länge von ca.30 Meter an mein Grundstück (Reihenendhaus).
Ein Eigentümer möchte einen Räucherofen in einer Entfernung von ca. 3 m zumeiner Grundstücksgrenze fest aufbauen. Muss ich das akzeptieren ? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für eine Ablehnung des Vorhabens?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Nach § 13 WEG bestimmt sich die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, wenn keine Vereinbarung besteht nach § 15 Abs. 3 WEG.
"(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
2. Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums mit einem Räucherofen wird, wenn kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zugrunde liegt nicht gestattet werden müssen. Auch wenn dem Nachbarn nach §16 Abs. 1 Satz 1 WEG eine anteilige Nutzung des Gemeinschaftseigentums zusteht, ist diese Nutzung begrenzt durch die Rechte der Miteigentümer.
Wenn der Rächerofen mit dem Grundstück fest verbunden ist, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller MIteigentümer bedarf.
Im weiteren ergibt sich die Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Räucheroffen nicht dem Gesetz oder einer Vereinbarung.
3. Insoweit ist eine Nutzung nur bei einem einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung gestattet. Darüber hinaus haben Sie aufrund der möglichen Immissionen, die auf Sie einwirken, einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
4. Der Nachbar kann sicherlich einen R'ucherofen auf seinem Grundst[ck aufstellen, wobei auch hier die Rechte der Nachbarn hinsichtlich der Immissionen zu beachten sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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