Grunddienstbarkeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Es geht um folgendes :
Ich bin Eigentümer eines Hauses und habe eine Grunddienstbarkeit für Ablauf von Schmutz - und Regenwasser über das Grundstück meines Nachbarn. Diese Abwasserleitung wird gemeinsam genutzt.
Nun wurde mein Nachbar von der Stadt aufgefordert eine Kanalsanierung durchführen zu lassen.
Jetzt geht es um die Frage der Kostenverteilung. Das Nachbargrundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut welches aus zwei abgeschlossenen Eigentumswohnungen besteht.
Die Wohnung im Obergeschoß war früher Eigentum meiner Tochter und wurde von ihr vor einigen Jahren an den Ehemann der Eigentümerin der unteren Wohnung verkauft.
Da es sich somit um 2 Eigentümer auf dem Nachbargrundstück handelt, müssten sich die Nachbarn doch mit jeweils einem Drittel beteiligen. Oder sehe ich das Falsch ?
Ich bitte um kurze Mitteilung.
Hochachtungsvoll
Dieter Hardt
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, davon gehe ich auch aus.
Allerdings kommt es darauf an,
- was hinsichtlich der Grunddienstbarkeit vertraglich (und im Grundbuch) verabredet worden ist bzw. enthalten ist (bitte teilen Sie mir dieses im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion, s. u., noch mit);
- was eine gemeindliche Satzung dazu vorsieht (bitte teilen Sie mir dieses im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion, s. u., noch mit, also in welcher Gemeinde dieser Fall spielt);
Allgemein gilt zunächst folgendes:
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Anschlussleitung sowie deren Verbindung mit der Grundstücksentwässerungsleitung auf dem Grundstück erfolgen durch die Stadt, soweit nicht nachfolgend als Aus-
nahmen geregelt sind.
Dem Eigentümer oder der Eigentümerin obliegt die betriebliche Unterhaltung der An-
schlussleitung insbesondere ihre Reinigung und Inspektion einschließlich der Durchführung der Dichtheitsprüfung sowie die Beseitigung von Verstopfungen. Im
Übrigen kann der Eigentümer oder die Eigentümerin Maßnahmen der Erneuerung oder baulichen Unterhaltung (Renovierung und Reparatur) in geschlossener Bauweise veranlassen.
Herstellung, Unterhaltung, Instandsetzung, Reinigung, Erneuerung, sonstige Verände-
rungen der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem anzuschließenden bzw. angeschlossenen Grundstück obliegen jedoch originär dem Eigentümer oder der Eigentümerin.
Das verlangt eine entsprechende Teilung, wie Sie es erwähnt haben,
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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40789 Stadt Monheim . In unserer Gemeinde ist die Kostenregelung so, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten tragen muss. Dieses ist mir auch bekannt.
Nochmals recht herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückantwort. Sie haben mir schon sehr geholfen.
Ich komme gerne wieder auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hardt
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe da auch nichts anderes finden können, so dass es bei meiner Aussage in meiner ersten Antwort verbleibt.
Das ist letztlich die einzige logische und sachgerechte sowie dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung der Kosten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt