Doppelhaus, Abwasserrohr der einen Hälfte füht zum Grundstück der andere Hälfte
Fragestellung
Hallo,
ich bin kompletter Laie und freue mich auf ihre „erste Hilfe“.
Wir wohnen in einer Doppelhaushälfte, circa 20 Jahre alt in Hessen.
Wir verstehen uns gut mit den Nachbarn und haben nun folgenden Sachverhalt. Bei den Nachbarn war der Abfluss der Toilette verstopft. Sie rufen die Kanalreinigung die nach langer Suche feststellt, dass das Abflussrohr garnicht in die öffentliche Kanalisation führt. Sondern auf unsere Hälfte des Grundstücks und mit unserem Abwasserrohr verbunden ist, welches dann in die öffentliche Kanalisation geht.
Ist dies baurechtlich erlaubt? Muss nicht jedes Eigenheim ein eigene Anschluß haben? Oder hätte die Baufirma es nicht zumindest melden oder im Vertrag deklarierend müssen?
Es kommt noch hinzu dass es sich um einen Rohrbruch auf unserer Seite handelt, weil der Gulli (heißt im Fachjargon bestimmt anders), also ich meine den Schacht in dem man hinabsteigen kann, auf das Rohr gedrückt hat. Denn es wurde vermisst diesen fachmännisch abzustützen mit einem Fundament. Diese schweren Betonringe liegen direkt auf dem zerbrochenen Rohr. Sollen wir den Rechtsweg einschlagen?
Für ihre baldige Antwort bin ich sehr dankbar.
Gruß,
Peter Dressler
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Vorab ist zu unterscheiden, ob es sich um Wohnungseigentum handelt oder um ein Haus mit eigenem Grundstück. Aus Ihrer Fragestellung vermutet ich, dass es sich um Grundbesitz mit einem Doppelhaus und nicht um Wohnungseigentum handelt. Demnach unterstelle ich, dass sich die Doppelhäuser auf jeweils eigenen Grundstück befinden. Wenn dies anders ist, bitte ich um kurze Rückmeldung.
2. Das Führen eine Abwasserleitung über ein Nachbargrundstück ist gerade bei Doppelhaushälften nicht unüblich und erfolgte häufig aus wirtschaftlichen Gründen.
Das Führen einer Abwasserleitung über ein fremdes Grundstück bedarf aber der Zustimmung beider Grundstückseigentümer und wird in der Regel über eine Grunddienstbarkeit in Abt. II auf dem dienenden Grundstück abgesichert.
D.h. in Ihrem Falle wäre der korrekte Weg gewesen das Leitungsrecht über Ihr Grundstück durch eine Grunddienstbarkeit abzusichern, um rechtlich klare Verhältnisse zu haben.
3. Ohne eine entsprechende Eintragung im Grundbuch oder eine vertragliche Regelung hat der Nachbareigentümer keinen Anspruch die Abwasserleitung über Ihr Grundstück zu führen und Ihren Anschluss an das öffentliche Abwassernetz zu beanspruchen.
Soweit dies wie bisher erfolgen soll, ist daher eine vertragliche Regelung sinnvoll. Darin könnte auch eine Regelung über die Unterhaltung der Leitung geregelt werden, die grundsätzlich bei dem Nachbareigentümer bzw. den Begünstigten aus der Leitung liegt.
D.h. Sie könnten die weitere Führung einer Abwasserleitung über Ihr Grundstück untersagen, solange keine Regelung gefunden ist. Der Nachbar müßte dann eine eigene Leitung an das Abwassernetz herstellen.
Eine mögliche Berufung des Nachbar auf gewohnheitsrecht sehe ich als nicht begründet, wenn Sie von der Leitung über Ihr Grundstück keine Kenntnis hatten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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