Grundbucheintrag
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
Meine beiden Kinder und meine Ex-Schwiegermutter wollen bzw.müssen ein Haus verkaufen.Die Kinder sind als Erben meines verstorbenen Ex-Mannes im Grundbuch eingetragen (zur Hälfte) meine Ex-Schwiegermutter zur anderen Hälfte.Desweiteren ist die Nacherbfolge der Schwiegermutter im Grundbuch im Falle des Todes der Schwiegermutter eingetragen...zur einen Hälfte wiederum meine Kinder und zur anderen Hälfte meine Ex-Schwägerin.
Besagte Ex-Schwägerin hat nun bisher ihr "Nichteinverständnis" zum Verkauf des Hauses geäussert und den Verkauf dadurch verhindert,wobei es verkauft werden muss, weil die Pflege der Schwiegermutter im Heim durch den Erlös mit finanziert werden soll.
Wie lange und in welchem Rahmen darf sie sich weiterhin dagegen stellen?
Mit freundlichen Grüßen Elke Fricke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe bestimmten gesetzlichen Beschränkungen (vgl. §§ 2112 ff. BGB). Zum Beispiel darf er ohne Zustimmung des Nacherben nicht über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verfügen. Außerdem darf er Nachlassgegenstände nicht verschenken oder verschleudern.
Der Erblasser kann jedoch eine Befreiung von diesen Verfügungsbeschränkungen anordnen (= so genannter befreiter Vorerbe).
Das müsste geprüft werden, liegt aber wohl nicht vor, sonst wüssten Sie davon.
Sehen Sie das aber im Testament nochmals nach.
Da wird man nicht einmal wie bei einer Miteigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft eine gerichtliche Teilungsversteigerung verlangen können, weil dieses den Nacherbenschutz aushöhlen würde.
Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Ausnahmen gibt es zwar, sind aber in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten.
Problem ist und bleibt der Nacherbenvermerk im Grundbuch.
Dieser muss genau (anwaltlich oder notariell) geprüft werden, ob Ausnahmen dazu in Betracht kommen.
Ich bedaure, Ihnen damit keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Es gibt auch schon einen Käufer für das Haus,der dringend auf Entscheidung wartet.Das Haus ist dringend renovierungsbedürftig da in der unteren Wohnung schon seit Jahren Feuchtigkeit und Schimmel existieren.
Ich kann ihnen das Testament auch gerne zur Einsicht schicken und bin auch bereit für eine Antwort ihrerseits noch etwas zu zahlen.Wäre sehr dankbar für einen Rat ihrerseits wie wir jetzt weiter vorgehen sollten und können.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
In der Tat sollte man sich hier das Testament einmal näher ansehen, denn nur so wird man sämtliche gangbare oder eben nicht gangbare Möglichkeiten ausloten können, die es geben kann.
Denn die Nacherbfolge bindet grundsätzlich alle, auch den Staat grundsätzlich, von ganz streng limitierten Ausnahmen einmal abgesehen.
Dieses kann ich (ohne Einsicht in das Testament) hier (noch) nicht erkennen, zu meinem Bedauern.
Sie können mir also im Rahmen einer neuen X-Mail das Testament zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt