Rückübertragung möglich?
Beantwortet
Fragestellung
Im Jahr 2002 übertrug ich meinem Sohn die ideelle Hälfte meines Hauses, ein Nießbrauch sowie eine Rückübertragungsvormerkung falls ich meinen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr erbringen kann sind im Grundbuch eingetragen. Alle Ausgaben, die das Haus betreffen sind von mir zu tragen.
Nun ist mein Soh geschieden, die güterrechtliche Auseinandersetzung folgt. Seine Frau verlangt hohe Summen, da der Wert des Hauses im Verlauf der Zeit stark angestiegen ist. Mein Sohn kann diese Ansprüche nur durch einen Kredit mit Grundbucheintrag ausgleichen, oder das Haus muss sogar verkauft werden. Dazu benötigt er meine Genehmigung. Ist in diesem Fall eine Rückforderung möglich?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage und das entgegengebrachte Vertrauen. Ihren Vertrag habe ich nun geprüft. In § 11 Ihre Vertrags sind die Rückforderungsrechte geregelt.
Danach können Sie, worauf Sie selbst bereits hingewiesen haben, die übertragene Miteigentumshälfte gem. lit. a) zurückverlangen, falls Sie Ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr erbringen können. Ob dies der Fall ist, teilen Sie allerdings nicht mit. Dafür müssten Sie im Sinne des § 528 BGB verarmt sein, es müsste der sogenannte Notbedarf vorliegen. Die Ehescheidung Ihres Sohnes allein hat zunächst keine Auswirkungen auf Ihren eigenen Lebensunterhalt, so dass Sie sich auf diesen Grund allein nicht berufen können, sofern SIe eben nicht selbst bedürftig sind.
Auch § 11 lit. b) greift vorliegend nicht. Denn ob Ihr Sohn kinderlos versterben wird, ist noch völlig offen.
Normalerweise werden noch weitere Rückforderungsrechte vertraglich vereinbart, so zum Beispiel für den Fall der Insolvenz des Beschenkten. Das ist hier leider unterblieben, so dass Ihnen danach leider keine Rückforderungsrechte zustehen,
Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie verarmt wären oder Ihr Sohn kinderlos verstorben wäre.
Ohne Ihre Zustimmung kann gem. § 12 der Miteigentumsanteil aber weder verkauft noch belastet werden. Sie sind in keiner Weise verpflichtet, einem solchen Verkauf oder einer solchen Belastung zuzustimmen.
Insbesondere sollten Sie auf keinen Fall einem Rangrücktritt zustimmen. Sie sollten mit Ihrem Nießbrauch also auf keinen Fall hinter einer Grundschuld Ihres Sohnes zurücktreten, da Sie ansonsten im Falle einer Zwangsversteigerung den Nießbrauch verlieren könnten.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Ich hoffe aber, dass Ihnen meine Antwort hilft. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne ohne Mehrkosten nach, damit Sie auf jeden Fall zufrieden mit dieser Beratung sind.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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für die ausführliche Stellungnahme und Einschätzung danke ich herzlich.
S. H.
Antwort des Experten: Sehr gerne. Haben Sie vielen Dank für die freundliche Bewertung trotz ungünstiger Auskunft. Ich hoffe sehr, dass sich eine Lösung finden lässt. Beste Grüße und alles Gute, Andreas Neumann
bitte laden Sie mir noch den notariellen Übertragungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Sohn hoch, damit ich Ihre Frage umfassend beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt