Zwangsräumung einer Wohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich möchte am morgigen Mittwoch an einer Zwangsversteigerung einer Wohnung mitbieten. Die WEG hat das Verfahren gegen den jetzigen Eigentümer angestrengt. Inoffiziell sagt man, der Grund dafür seien Zahlungsrückstände an die WEG. Der Räumungstitel wird gleich "mitversteigert". Das heißt, so wurde ich informiert, der neue Eigentümer muss keine eigene Räumungsklage mehr anstrengen. Meine Frage an Sie: Kann es irgend eine Situation geben, in der der jetzige Eigentümer Einspruch gegen diesen bereits bestehenden Räumungstitel erheben kann und das Gericht dem stattgibt? Zum Beispiel, weil er pflegebedürftig ist, eine Behinderung vorweisen kann oder ein gänzlich anderer Grund? Könnte es in welchem worst case passieren, dass ich als neuer Eigentümer den früheren Eigentümer als Mieter übernehmen muss? Wie lange könnte es Ihrer Erfahrung nach schlimmstenfalls von der Grundbucheintragung bis zur tatsächlichen Zwangsräumung dauern?
Der Versteigerungstermin ist morgen. Besten Dank für Ihre Antwort im Laufe des heutigen Tages.
MfG, F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Gegenstand der Zwangsversteigerung ist der Grundbesitz. Ein Räumungstitel wird hier nicht mitversteigert. Vielmehr haben Sie mit dem Zuschlagbeschluss des Gerichtes einen Räumungstitel mit dem Sie dann die Vollstreckung betreiben müssen. Hierfür ist eine vollstreckbare Ausfertigung bei dem Vollstreckungsgericht anzufordern.
Eine Räumungsklage ist daher nicht erforderlich.
2. Allerdings kann der Noch-Eigentümer gegen den Zuschlag eine Zuschlagsbeschwerde einlegen und damit das Verfahren verzögern.
3. Ein Anspruch auf eine Weiternutzung besteht nicht. Allenfalls wäre denkbar, dass die Stadt oder Gemeinde den Noch-Eigentümer in die Wohnung einweist, wenn kein Wohnraum zur Verfügung steht, was selten aber nicht ausgeschlossen ist. Die Gemeinde wird sich im Nachgang zum Versteigerungstermin und nach beantragter Räumungsvollstreckung bei dem Noch-Eigentümer melden und sich nach dessen Verbleib erkundigen, ggfs. auch Unterkünfte anbieten.
4. Beachten Sie bitte, dass der Gerichtsvollzieher für eine Räumungsvollstreckung einen erheblichen Kostenvorschuss anfordern wird. Je nach Größe der Wohnung einen oberen vierstelligen oder niedrigen fünfstelligen Betrag.
Insoweit ist es aus meiner Sicht ratsam, dass der Schuldner freiwillig auszieht. Dies erspart Ihnen erhebliche Kosten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Im Falle einer Zuschlagsbeschwerde hatte ich einen Fall in dem zwischen Zuschlag und tatsächlicher Räumung fünf Monate vergangen sind. Erfolgt keine Zuschlagsbeschwerde verkürzt sich der Zeitraum auf unter drei Monate, je nach Kapazität des Gerichtsvollziehers und einer Möbelspedition.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt