Schenkung über Grundpfandrechte
Fragestellung
Wir möchten ein Bargeschenk an meine Tochter möglicht schnell per Grundbucheintrag absichern lassen, da wir zwar ein schuldenfreies Haus, aber nicht genügend Bargeld besitzen.
Ist folgendes Vorgehen machbar und sinnvoll?
- Anstelle eines Bargeschenks schenken wir unsere Tochter einen per Grundbucheintrag gesicherten Teil unseres Hauses. Sie wird, wie bei Aufnahme einer Hypothek, damit nicht Mitbesitzerin des Hauses.
- Wir verpflichten unsere Tochter, zu einem von uns gewählten Zeitpunkt (bei Verkauf des Hause) das Pfandrecht gegen Barauszahlung löschen zu lassen.
- Stimmt es, dass bei diesen Vorgängen nur einmal Schenkungssteuer bei meiner Tochter anfällt?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Aufgrund Ihrer Ergänzung ist Maßstab für die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer der Wert des Gutscheines. Die Grundschuld dient hier lediglich als Sicherheit und ist nicht für die Ermittlung der Schenkungssteuer maßgebend.
2. Der Freibetrag bei einer Schenkung an die eigenen Kinder beträgt EUR 400.000,-. Erst darüber hinaus fällt Schenkungssteuer an. Der Freibetrag kann hierbei alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Schenkungssteuer fällt daher nicht an, wenn der Wert des Gutscheines EUR 400.000,- nicht übersteigt.
3. Allerdings ist zu beachten, dass der Gutschein ohne eine Regelung jederzeit einlösbar und daher zu Zahlung fällig ist. Rein formal könnte Ihre Tochter den Gutschein zur Auszahlung fällig stellen. Erfolgt dann keine Zahlung, weil der Grundbesitz noch nicht verkauft wurde, kann die Grundschuld durch Einleitung der Zwangsversteigerung verwertet werden.
4. Hierzu sollte ein Sicherungszweckerklärung ergänzt werden. Darin wird geregelt unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden kann, z.B. bei einem Verkauf des Hauses. So haben Sie die Fälligkeit der Einlösung des Gutscheines selbst in hand. Die Regelung der Sicherungszweckerklärung wird hierbei nicht in das Grundbuch eingetragen und stellt eine Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Tochter dar.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Wir schenken unserer Tochter einen Gutschein über x €, den sie nach ihrem Willen jederzeit einlösen kann. Um ihren Anspruch zu sichern, sichern wir den Gutschein im Grundbuch unseres Grundstücks ab. Sobald sie den Gutschein einlöst, löscht sie den Grundbucheintrag (der Trick ist natürlich, dass wir auf den Zeitpunkt des Einlösens Einfluss nehmen, d.h. wenn wir nach dem Verkauf des Hauses genug Bargeld besitzen) Dies sollte im Grundbuch nicht erscheinen, hier vertrauen wir voll auf unsere Tochter!
Gilt dies Modell als Schenkung im Rahmen des Erbrechts? Wie oft und wann fällt Schenkungssteuer an?
Es handelt sich um eine Schenkung mit der Sie teile aus Ihremn Vermögen auf Ihre Tochter übertragen. Andere erbberechtigte Personen haben auf den übertragenen Vermögenswert keine Zugriff mehr.
Allenfalls könnte für gleichberechtigte Erben (andere Kinder) für den Fall des Eintrittes des Erbfalles ein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht. Danach wird die Schenkung zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Allerdings reduziert sich der Wert der Schenkung jedes Jahr um 10 % (Abschmelzen). nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel:
Der Erblasser nimmt im Jahr 2017 eine Schenkung von 50.000,- € vor. Der Erbfall tritt 2022 ein.
Dann kommen 50 % des Werts der Schenkung (5 x 10 %) zum Ansatz. Pflichtteilsergänzungsansprüche werden nur noch aus 25.000,- € berechnet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Man könnte z. Bsp.Geld "fließen" lassen und gleichzeitg mit dem geflossenen Geld ein Darlehen von der Tochter annehmen,.....
Eine Schenkung kann auch durch Hingabe eines unentgeltichen Vermögenswertes erfolgen. Maßgebend für die Zuwendung ist eine Verfügung über einen Vermögenswert. Dies kann durch Hingabe eines Gutscheines erfolgen, welcher durch eine Grundschuld abgesichert wird.
Eine Schenkung mit anschließender Darlehensgewährung ist grundsätzlich auch möglich führt aber zu einem Zinsertrag der steuerlich anzugeben ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt