Gewerbe
Fragestellung
Ich habe seit 2012 eine Praxis (nebenberuflich) für Ganzheitliche Energiearbeit. Ich merke aber immer mehr, das ich nicht Gewinnerzielend arbeiten werde,da ich hauptberuflich eingespannt bin.
Jetzt möchte ich von Ihnen wissen, wie bringe ich das meinem Finanzamt näher? Ich habe regelmäßig geworben durch Anzeigen u.s.w. um dem Finanzamt auch zu signalisieren ich gebe mein Bestes.
Jetzt würde ich gerne selbst die Reißleine ziehen und keine weiteren Kosten geltend machen.
Liebe Grüße
Ursula Nickel
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie erzielen seit dem 2012 aus der Praxis zu versteuernde Einkünfte.
Grundsätzlich gilt:
Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen dann vom Finanzamt eingestuft, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist. In diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aufgrund persönlicher Neigungen oder aus persönlichen Gründen betrieben wird und die Erzielung von positiven Einkünften gar nicht anstrebt. Es wird geprüft, ob diese Tätigkeit tatsächlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und somit steuerlich zu berücksichtigen ist oder nicht. Geht das Finanzamt von Liebhaberei aus, dh. wird die Gewinnerzielungsabsicht verneint, so sind Verluste die aus dieser Tätigkeit entstehen, nicht steuerbar, das heißt, sie können steuerlich nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten verrechnet werden.
Aber:
Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor.
Als Argumentation gegenüber dem Finanzamt kann Ihnen folgendes dienen:
Liebhaberei liegt nach Ansicht des Bundesfinanzamtes bei folgenden Indizien vor:
- der Betrieb wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt
- der Betrieb wird weitergeführt, obwohl nur negative Einkünfte erwirtschaftet werden
- die so genannten Anlaufverluste gehen über die üblichen Anlaufzeiten hinaus
- bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Hobby
- die resultierenden Verluste und der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen werden durch positive Einkünfte anderer Einkunftsarten finanziert - trotz anhaltender Verluste wird nichts an der Betriebsführung geändert
- auf Dauer ist keine Erwirtschaftung eines Totalüberschusses zu erkennen.
Bringen Sie solch eine Argumentation auf Ihren Fall angewandt gegenüber dem Finanzamt, dass Sie also auch nicht weiter werbend an den Markt gehen und nur im eigenen Bekanntenkreis Ihre Kenntnisse anwenden an.
Achtung:
Es ist aber zu beachten, dass der Begriff Liebhaberei umsatzsteuerlich nicht relevant ist, da das Umsatzsteuerrecht nicht von Gewinnerzielungsabsicht, sondern von Einnahmenerzielungsabsicht spricht. Somit kann die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben, auch wenn die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausgeübt wird. Das bedeutet nichts anderes, als das der Steuerpflichtige Verluste aus dieser Tätigkeit zwar nicht zur Minderung seiner anderen positiven Einkünfte steuermindernd gelten machen kann, gleichwohl aber die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit an das Finanzamt abführen muss.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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