Gesellschafter Geschäftsführer Krankenversicherung
Fragestellung
Situation:
Arbeitnehmer mit 20 Wochenstunden (Hauptbeschäftigung) und 2000,- Euro Bruttogehalt.
Mehrheitsgesellschafter (80 %) und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, angemeldet als Nebengewerbe.
Anstellungsvertrag mit der GmbH mit vereinbarten 6 Wochenstunden für die Geschäftsführertätigkeit. Vergütung 800,- Euro Brutto (vor Lohnsteuer).
Die reale Arbeitszeit liegt bei ca. 5 bis 10 Stunden pro Woche.
Die GmbH ist Anfang des Jahres aus einer UG hervorgegangen, in der ich Alleingesellschafter war und kein Geschäftsführergehalt bezogen hatte.
Mit Umwandlung der UG in die GmbH wurde der Anstellungsvertrag geschlossen.
Fragen:
1) Da die Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer sowohl zeitlich, als auch vom Einkommen überwiegt, bin ich pflichtversichert in der GKV.
Was ist jedoch mit den Gewinnen der GmbH?
Diese werden im laufenden Jahr anteilmäßig voraussichtlich doppelt so hoch sein, wie die Einkünfte aus meiner Hauptbeschäftigung.
Können mir diese Gewinne anteilmäßig als Arbeitseinkommen zugerechnet werden, obwohl meine Tätigkeit als Geschäftsführer bereits vergütet wird?
Könnte ich dann unbeabsichtigt von der Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden?
In den Jahren 2013 bis 2017 ist von mir weitere Arbeitszeit in die UG zur Produktentwicklung geflossen. Dies fällt mit Umwandlung in die GmbH weg, da die Entwicklung des Produktes abgeschlossen ist.
Die Tätigkeit des Geschäftsführers besteht daher nur noch aus allgemeiner Verwaltung und sowohl die wöchentliche Arbeitszeit als auch der Lohn ist betriebswirtschaftlich realistisch.
Die Gewinne der GmbH werden jedoch voraussichtlich noch steigen, da das entwickelte Produkt inzwischen am Markt etabliert ist. Dies beruht nach meiner Einschätzung jedoch auf dem eingesetzten Kapital und der Arbeitszeit der vorhergehenden Jahre.
2) Wenn ich im nächsten Jahr in meiner Hauptbeschäftigung arbeitslos werden sollte, wie würden die Gewinne der GmbH dann gewertet werden?
3) Wäre die Situation eine andere, wenn ich nur Mehrheitsgesellschafter und nicht Geschäftsführer wäre?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt RA Michael Grübnau
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
1. 1) Da die Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer sowohl zeitlich, als auch vom Einkommen überwiegt, bin ich pflichtversichert in der GKV.
Was ist jedoch mit den Gewinnen der GmbH?
Der Gewinn wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung herangezogen.
Wenn die Gewinne viel höher sind als die aus der angestellten Tätigkeit, dann gelten Sie als hauptberuflich selbständig, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einkünfte aus der angestellten Tätigkeit weiter der Beitragspflicht unterliegen.
2. Können mir diese Gewinne anteilmäßig als Arbeitseinkommen zugerechnet werden, obwohl meine Tätigkeit als Geschäftsführer bereits vergütet wird?
Ja, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
3. Könnte ich dann unbeabsichtigt von der Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden?
Ja, siehe 1.
2) Wenn ich im nächsten Jahr in meiner Hauptbeschäftigung arbeitslos werden sollte, wie würden die Gewinne der GmbH dann gewertet werden?
Da Sie dann nach § 188 Abs. IV SGB V anschlussversichert sind, unterliegen die Einkünfte dem Beitrag in der Krankenversicherung. Da Sie GmbH Geschäftsführer sind, sind Sie u.U. je nach Kapitalanteil auch versicherungspflichtig in der GRV.
3) 3) Wäre die Situation eine andere, wenn ich nur Mehrheitsgesellschafter und nicht Geschäftsführer wäre?
Nach der neuesten Rechtsprechung sind auch Gesellschafter versicherungspflichtig, je nach Anteil.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
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Hätten Sie für die Versicherungspflicht für (stille) Gesellschafter vielleicht ein Beispiel aus der Rechtsprechung? Gesellschaftsanteil z.B. 60 %, also Mehrheitsgesellschafter aber ohne Mitarbeit in der Gesellschaft. Bei gesetzlicher Sozialversicherung durch eine Hauptbeschäftigung wird man ja von der Krankenkasse nicht gefragt, ob man auch noch Gesellschafter einer GmbH ist, oder ist man verpflichtet dies selbst der Krankenkasse zu melden? Bei der Steuererklärung werden die ausgeschütteten Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben.
Wenn ein Großteil der Gewinne aus betriebswirtschaftlichen Gründen besser in der GmbH verbleiben sollten, weil z.B. im nächsten Jahr damit Anschaffungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs getätigt werden sollen, muss ich dann trotzdem Gewinne ausschütten, nur um die Krankenkasse bezahlen zu können?
Was wäre, wenn die GmbH in 2 Jahren insolvent wäre und die Gewinne gar nicht ausschütten kann? Schulde ich dann die Krankenkassenbeiträge aus gar nicht erhaltenem Geld?
Die Bilanz für das abgelaufene Jahr steht ja meistens erst 11 - 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zur Verfügung und auch erst dann entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verwendung der Gewinne.
Auch bei atypisch stillen Gesellschaften besteht ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der GmbH-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt ist (SG Nürnberg, Urteil v. 25.05.2016 – S 11 R 898/12).
Man ist verpflichtet, zu melden.
Die Existenz einer GmbH kann von den Rentenversicherern aufgrund der Steuernummer erfragt werden und dann ist die Firma erfasst und muss sich alle 4 Jahre einer Betriebsprüfung unterziehen.
Wie Sie die Krankenkassenbeiträge bezahlen, ob durch Gewinnausschüttung oder Gehalt, bliebt Ihnen überlassen.
Wenn Insolvenz eintritt, schuldet der Geschäftsführer die Beiträge zur Sozialversicherung vgl. § 64 GmbHG sogenannte Durchgriffshaftung.
Also folgendes Szenario:
1) Ich verkaufe die Gesellschaftsanteile komplett oder zum überwiegenden Teil.
2) Ich lasse mich als Fremdgeschäftsführer anstellen.
3) Die GmbH zahlt für den Geschäftsführer die Beiträge.
4) Der Käufer (Frau S.) arbeitet nicht in der GmbH mit und erzielt mit den Gewinnen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, hat aber ihrerseits noch eine Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer.
Können Frau S. die Gewinne sozialversicherungspflichtig zugerechnet werden?
Bei Einkünften aus Zinsen bzw. aus Vermietung ist dies in der GKV ja nicht so.
Nur bei einer freiwilligen Krankenversicherung werden diese Einkünfte mit berücksichtigt.
Auch der Gewinn unterliegt der Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Ein Mehrheitsgesellschafter, der nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht ist ebenfalls Beitragspflichtig.
Nur wenn jemand hauptberuflich selbständig ist, dann entfällt die Beitragspflicht.