Sozialrecht und Steuerrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwältin Christian Joachim,
Frage 1
ich bin Student, der sein Studium mit einem Stipendium und Wohngeld finanziert. Ich habe im Internet gelesen, dass man auf Provisionsbasis einmalig im Jahr 255 € im Jahr verdienen darf. Andererseits gibt es auch auch 410 € im Jahr, die man steuerfrei verdienen darf, was genau dürfte ich arbeiten um diese 410 € pro Jahr steuerfrei zu erhalten. Ist das soweit richtig?
Erhalte ich beim Wohngeld Abzüge, wenn ich eine der beiden Einnahmen anwende pro Jahr?
Muss ich bei einen der beiden Einnahmen eine Steuererklärung machen, wenn sonst keine weiteren Einnahmen vorhanden sind?
Frage 2
Nach meinem Studium wollte ich einen Teilzeitjob und ein Kleingewerbe anstreben.
Wenn man ein Kleingewerbe hat und einen Teilzeitjob, wie ist es da mit der Krankenversicherung bei folgendem Fall:
Teilzeitjob
1000 € Netto
20 Stunden die Woche arbeiten im Teilzitjob
Kleingewerbe
1200 € Umsatz
- 300 Kosten
= 900 Gewinn
10 Stunden die Woche arbeiten im Kleingewerbe
Wie werden hier die Kosten berücksichtigt beim Kleingewerbe?
Wenn der Gewinn im Kleingewerbe kleiner ist, als das was man im Teilzeitjob verdient, wird dann der Teilzeitjob als Haupttätigkeit gesehen? Oder wird von Anfang an der Gewinn gar nicht angeschaut, sondern nur der Umsatz? Werden beim Teilzeitjob das brutto oder netto angeschaut, wenn man nach der Haupttätigkeit schaut?
Mir ging es darum, ab wann man sich in meinem beschriebenem Fall im Kleingewerbe Kranken- versichern muss.
Frage 3
Falls ich nach dem Studium arbeitslos wäre, darf ich ja mit Hartz 4 ein Auto besitzen und wollte damit örtlich flexibel sein, um überall einen Job annehmen zu können. Ich wollte einen Transporter oder Kleinbus in eine art Wohnmobil umbauen. Das Fahrzeug darf nur 7500 € wert besitzen, darf es abgesehen von einem PKW auch ein Kleinbus oder Kleintransporter sein, oder muss es ein PKW sein? Ich frage mich, wie der Wert 7500 € zustande kommt. Wenn ich ein Gebrauchsfahrzeug kaufe, wird dann auf den Verkauf-Preis geschaut, oder schauen sich Experten vom Amt an, wie viel das Fahrzeug noch wert ist bzgl. Zustands?
Mit freundlichen Grüßen
J."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich nunmehr wie folgt beantworten:
1.
Zunächst besteht eine Steuerfreiheit bezüglich eines Einkommens in Höhe von insgesamt von 9.000 Euro im Jahr 2018. D.h., dass wenn Sie diesen Gesamtbetrag an Einkommen im Jahr nicht überschreiten, müssen Sie keine Steuern zahlen.
Sofern Sie diesen Betrag überschreiten, können Sie im Rahmen von Nebeneinkünften 410 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Dies muss dann in einer Steuererklärung entsprechend separat angegeben werden.
Es muss sich dabei um Nebeneinnahmen handeln, diese können durch eine normale Tätigkeit entstehen, wie zum Beispiel durch Abhalten eines Sportkurse oder auch Mieteinnahmen von Garagen sein.
Beim Wohngeld drohen allerdings Abzüge, da die Einnahmen beim Wohngeld berücksichtigt werden, jeweils im zufließenden Monat, da hier jegliches Einkommen zählt, welches erhalten.
Sofern keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, müssen Sie keine Steuererklärung machen. Eine Abgabepflicht besteht erst dann, wenn die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte über 410 Euro betragen, ein Freibetrag vorhanden ist oder Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro bezogen worden sind . Es gibt noch weitere Beispiele, wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Dies gilt im Übrigen nur dann, wenn sie Arbeitnehmer sind.
Wenn Sie nicht Arbeitnehmer sind, gilt der oben genannte Freibetrag von 9.000 Euro. Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, besteht eine Abgabepflicht.
2.
Bezüglich der Krankenversicherung sollten Sie sich mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen, die Sie bereits im Rahmen des Teilzeitjobs besitzen. Ausgangspunkt dafür ist, dass nämlich die Einnahmen aus dem Kleingewerbe durchaus im Rahmen der Berechnung des Versicherungsbetrags einfließen.
Die Kosten beim Kleingewerbe werden, so wie Sie auch dargestellt haben, gewinnmindernd berücksichtigt, es zählt als Einkommen also nur das, was am Ende bei Ihnen herauskommt und verbleibt.
Welche Tätigkeit als Haupttätigkeit gesehen wird kommt nicht nur auf den Gewinn an. Es ist auch ausschlaggebend wie hoch der entsprechende Aufwand ist, zum Beispiel an Zeit und wirtschaftlichem weiterem Einsatz.
Bei 2/3 zu 1/3 Aufteilung dürfte hier der Teilzeitjob ausschlaggebend sein und zunächst die Krankenversicherung im Rahmen einer nichtselbstständigen Tätigkeit berücksichtigt werden, sie also über den Arbeitgeber versichert werden.
Der Umsatz dürfte nur dann entscheidend sein, wenn er sich sehr hoch geriert, was sicherlich dann auch mit einer Zunahme der Arbeitszeit im Rahmen des Kleingewerbes widerspiegelt. Beim Kleingewerbe dürfte zunächst der Gewinn ausschlaggebend sein, den Sie demnächst hier erzielen, wie geschrieben, sind allerdings auch noch andere Faktoren relevant.
Zusammenfassend müssen Sie sich also zunächst krankenversichern über den Arbeitgeber und hier würden dann die entsprechenden Beträge aus dem Kleingewerbe mit hineinfließen in jedem Fall sollten Sie hier mit Ihrer Krankenversicherung sprechen.
3.
Sofern Sie Leistungen nach dem SGB II nach dem Studium beantragen, können Sie Vermögen innerhalb der vorgeschriebenen Vermögensgrenzen besitzen. Dabei besteht ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht zweckgebunden zur Verfügung. Daneben sieht das Gesetz noch einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro vor sowie angemessenen Hausrat. Auch ein angemessenes Fahrzeug ist hier möglich, wobei durchaus auch eine Art Wohnmobil bis zu dem vorgeschriebenen Wert zulässig sein dürfte. Es muss nicht unbedingt ein PKW sein. Sie haben sicherlich die Entscheidung des Bundessozialgerichts im aus dem Jahr 2007 bezüglich der 7.500 Euro gelesen. Diese Grenze ist sozusagen eine Grenze die nicht weiter nachgeprüft wird, erst wenn das Fahrzeug diesen Wert übersteigt, wäre eine Angemessenheitsprüfung durch das Amt vorzunehmen. Auch etwaige Kredit-und Finanzierungskosten würden vom Wert des Fahrzeugs abgezogen werden. Auch besondere Ausstattung kann berücksichtigt werden, zum Beispiel bei Behinderung oder wenn das Fahrzeug für den Nebenerwerb benötigt wird. Liegt das Auto mit einem Wert über der Grenze der Angemessenheit so würde der übersteigende Betrag dem Grundfreibetrag zuzurechnen sein.
Der Wert des Fahrzeugs orientiert sich nicht nur am Kaufpreis. Dies dürfte lediglich ein Indiz sein. Sie können selbstverständlich ein Fahrzeug erwerben, zu einem günstigeren Preis als das Fahrzeug tatsächlich wert ist. Im Zweifel müsste ein Sachverständiger den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bestimmen, wobei sicherlich die Behörden zunächst den Kaufpreis als Anhaltspunkt nehmen.
Es kommt in der Regel sehr selten vor, nur bei strittigen Fällen, dass hier ein Sachverständiger mit hinzugezogen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen bei Bedarf jederzeit gerne weiter zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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