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Hausratversicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen

Hausratversicherung zahlt nicht

Ratgeber: Hausratversicherung zahlt nicht

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Die Hausratversicherung dient der Absicherung der in Haus und Wohnung befindlichen Gegenstände. Aufgrund von teuren elektronischen Geräten und Möbelstücken werden hier schnell fünfstellige Summen fällig. Sollte die Hausratversicherung eine Zahlung verweigern oder herabsetzen, kann hier schnell ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstehen. Der folgende Ratgeber enthält alle relevanten Informationen zum Thema Hausratversicherung und den Gründen und Möglichkeiten bei ausbleibenden oder herabgesetzten Zahlungen durch die Versicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hausratversicherung schützt vor Schäden an den im Haushalt befindlichen Gegenständen. Sie versichert nicht das Gebäude.
  • Im Schadensfall sollte stets der von der Versicherung vorgegebene Ablauf zur Schadenmeldung eingehalten werden. Insbesondere sollte hier eine fristgerechte Schadenmeldung erfolgen und falsche Angaben unbedingt vermieden werden.
  • Die Herabsetzung oder Verweigerung der Leistung kann mit Vertragsinhalten begründet werden, ist aber nicht immer rechtens.
  • Bei einer unrechtmäßigen Verzögerung der Leistung besteht für den Versicherten ein Anspruch auf Verzugszinsen.
  • Ein Anschreiben an die Versicherung bzgl. einer zweiten Prüfung kann sich lohnen.
  • Mittels eines Ombudsmannes kann eine außergerichtliche Einigung mit der Versicherung erwirkt werden.  

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Inhaltsverzeichnis

  1. Die Hausratversicherung
  2. Was die Hausratversicherung in der Regel absichert
  3. Welche Schadensursachen gedeckt werden
  4. Was im Schadensfall beachtet werden sollte
    1. Versicherung kontaktieren und Schadenmeldung ausfüllen
    2. Korrektheit der Angaben unbedingt beachten
    3. Ausführliche Dokumentation des Schadens
    4. Beachtung der Schadensminderungspflicht
  5. Gründe für ausbleibende oder unvollständige Regulierung
    1. Keine Deckung durch die Hausratversicherung
    2. Fehler bei der Schadenmeldung
    3. Unterversicherung des Hausrates
    4. Missachtung der Schadensminderungspflicht
    5. Grobe Fahrlässigkeit
    6. Verzögerung der Leistung
  6. Erste Handlungsempfehlung
    1. Anschreiben an die Hausratversicherung
    2. Verbraucherzentralen und Ombudsmann beauftragen
  7. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Die Hausratversicherung

Die Hausratversicherung dient dem Versicherungsschutz der im Haus befindlichen Gegenstände. Beim Abschluss der Hausratversicherung sollte der Wert des versicherten Hausrates festgestellt werden, um so den Tarif und die versicherte Schadenssumme festzulegen. Dies kann durch Dokumentation der im Haushalt befindlichen Gegenstände und deren Anschaffungswert oder durch die Berechnung mittels Pauschale erfolgen. Beim gängigen Quadratmeter-Modell wird hier eine Pauschale von meist ca. 600-700 Euro pro Quadratmeter angewandt.

Werden im Hausrat befindliche Gegenstände durch einen von der Versicherung gedeckten Schadensfall beschädigt oder zerstört, so wird dieser Schaden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssumme behoben. Dies kann in Form von Reparatur oder Neuwertentschädigung erfolgen. Im Falle einer möglichen Reparatur wird neben dieser in der Regel ebenfalls der nach der Reparatur entstandene Wertverlust ausbezahlt. Bei einer Neuwertentschädigung wird der Wiederbeschaffungswert des zerstörten Gegenstandes im neuwertigen Zustand ausbezahlt.

Die meisten Hausratversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung, welche je nach Versicherer variieren kann. Besonders hohe Selbstbeteiligungen sind vornehmlich in erweiterten Elementarversicherungen enthalten, bei denen der Versicherte beispielsweise in einem Gebiet wohnt, in dem sich Schäden durch Überschwemmungen häufen.

Was die Hausratversicherung in der Regel absichert

Die Hausratversicherung deckt die im Haushalt befindlichen Gegenstände ab. Hierzu zählen Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder Teppiche und Gebrauchsgegenstände wie Waschmaschinen, Küchengeräte sowie teure Elektronikgeräte. Ebenfalls versichert sind Verbrauchsgegenstände wie Lebensmittel und Heizstoffe sowie Wertsachen wie Schmuck, Wertpapiere oder Bargeld. Auch sonstige bewegliche Gegenstände im Haushalt wie beispielsweise Haustiere werden von der Hausratversicherung abgesichert. Zusätzlich versichert sind zudem oft Gegenstände Dritter, sofern kein Untermietverhältnis besteht, und Arbeitsgegenstände, wenn diese nicht ausschließlich beruflich genutzt werden.

Ausgeschlossen von der Hausratversicherung sind Gegenstände, die zum Gebäude gehören. Während also Küchenzeilen und Schränke mitversichert sind, werden Einbauküchen und Einbauschränke sowie Türen, Fenster und Treppen nicht von der Hausratversicherung abgedeckt. Diese sind Gegenstand des Gebäudes und somit durch eine Gebäudeversicherung zu schützen.

Pauschal lässt sich somit festhalten, dass alles, was Sie bei Ihrem Auszug wieder mitnehmen könnten, Teil der Hausratversicherung ist.

Welche Schadensursachen gedeckt werden

Fester Bestandteil einer Hausratversicherung sind in der Regel Schäden durch Feuer, Blitzschlag bzw. Überspannung, Einbruchdiebstahl, Raub, Explosion, Implosion, Vandalismus, Leitungswasser sowie Sturm- und Hagelschäden. Diese Schadensursachen lassen sich jedoch, je nach Versicherer, noch erweitern. Möglich ist hier beispielsweise ein zusätzlicher Schutz gegen Glasbruch, grobe Fahrlässigkeit, Fahrraddiebstahl sowie Überschwemmung durch Starkregen und andere Elementarschäden wie Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Vulkanausbruch oder Lawinen. Hierbei sollte insbesondere der zusätzliche Schutz vor Überschwemmungen in Betracht gezogen werden, da so viele Wasserschäden hervorgerufen werden und der allgemeine Schutz vor Schäden durch Leitungswasser in diesen Fällen oft nicht greift.

Ebenfalls kann eine Außenversicherung zum Versicherungsvertrag hinzugefügt werden. Diese schützt Dinge, die für gewöhnlich Gegenstand des Hausrates sind, sich zum Zeitpunkt des Schadenfalles jedoch vorübergehend außerhalb des Haushaltes befinden. In diesem Fall werden beispielsweise Kamera, Laptop und Bekleidung im Urlaub weiterhin durch die Hausratversicherung geschützt.

Was im Schadensfall beachtet werden sollte

Für eine schnelle und komplikationslose Schadensregulierung sollte in erster Linie die Korrektheit der Schadenmeldung und das richtige Vorgehen im Schadensfall berücksichtigt werden.

Versicherung kontaktieren und Schadenmeldung ausfüllen

Im eintretenden Schadensfall sollte zunächst die zuständige Versicherung kontaktiert werden. Dies sollte gemäß § 30 Abs. 1 VVG nach Erkennung des Schadens erledigt werden, da der Versicherte verpflichtet ist, die Schadenmeldung ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen. Die erste Schadenmeldung kann digital, per Post oder telefonisch erfolgen. In der Praxis bietet hierbei die telefonische Erstmeldung die schnellste und sicherste Lösung. In jedem Fall sollte sich der Versicherte die Meldung des Schadens von der Versicherung bestätigen lassen.

Im Anschluss gilt es noch die ausführliche Schadenmeldung auszufüllen. Das hierfür vorgegebene Formular wird in der Regel vom Versicherer nach Erstmeldung des Schadens versandt oder online zur Verfügung gestellt. Inhaltlich werden hier Informationen über Schadensart, Zeitpunkt des Schadens, den genauen Ort und das Ereignis, welches zum Schaden geführt hat, abgefragt.

Korrektheit der Angaben unbedingt beachten

Bei der Erstmeldung und insbesondere beim späteren Ausfüllen der Schadenmeldung sollte unbedingt auf die Korrektheit der Angaben geachtet werden. Angaben, welche versehentlich oder wissentlich falsch getätigt wurden, können schwerwiegende Folgen haben. Derartige Angaben können als eine Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Neben einer damit einhergehenden Leistungsverweigerung und einer potenziellen Kündigung des Versicherungsschutzes sind hier ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. So können derartige falsche Angaben als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, und somit als Straftat angesehen werden, was zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf, in schwerwiegenden Fällen sogar zehn Jahren führen kann. Zudem wird bei der Hausratversicherung, wie bei der Privaten Haftpflichtversicherung, stets ein hohes Risiko auf Versicherungsbetrug vermutet, weshalb hier im Zweifelsfall von einer akribischen Prüfung der Angaben ausgegangen werden kann. Sollten versehentlich falsche Angaben gemacht worden sein und diese noch frühzeitig vom Versicherten bemerkt werden, so sollte dies unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden.

Ausführliche Dokumentation des Schadens

Im Schadensfall sollten sämtliche Schäden genau protokolliert werden. Dies erfolgt in erster Linie durch Auflistung aller fehlenden, beschädigten oder gänzlich zerstörten Gegenstände. Hierzu sollten zudem die vorhandenen Schäden fotografisch festgehalten werden. Doch auch Abbildungen der beschädigten Sache vor dem Schadensfall sowie im besten Fall Quittungen und Belege sollten in der Dokumentation des Schadens enthalten sein. Hilfreich ist hier eine bereits bestehende und regelmäßig aktualisierte Auflistung des gesamten Hausrats, welche schon beim Abschluss einer Hausratversicherung bei der Ermittlung der richtigen Schadenssumme helfen kann. Bei der Dokumentation sollten sämtliche Schäden unverändert festgehalten werden. Von eigenständigen Versuchen den entstandenen Schaden selbst auszubessern sollte daher abgesehen werden.

Ebenfalls sollte der Versicherte die beschädigten Hausratsgegenstände keinesfalls verfrüht entsorgen, da in vielen Schadensfällen die zuständige Versicherung ab einer bestimmten Schadenshöhe einen Sachverständigen zur Begutachtung entsendet. Da dieser mittels eines Gutachtens den Schadenswert festlegt, sollten eigenständige Maßnahmen zur Schadensbehebung oder Entfernung vorerst nicht vorgenommen werden, um die mögliche Schadenssumme nicht herabzusetzen oder zu verfälschen.

Beachtung der Schadensminderungspflicht

Sollte ein Schadensfall eintreten, so obliegt dem Versicherten die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Versicherte sollte daher im zumutbaren Rahmen sämtliche Maßnahmen vornehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sollte sich also beispielsweise ein Raum aufgrund eines Schadens mit Leitungswasser oder Regenwasser füllen, so sollte der Versicherte sich darum bemühen, die im Raum befindlichen Hausratsgegenstände aus diesem zu entfernen, um schwerere Schäden zu vermeiden, sofern dieser damit nicht die eigene Sicherheit gefährdet.

Gründe für ausbleibende oder unvollständige Zahlung

Eine ausbleibende oder unvollständige Schadensregulierung durch die Versicherung kann viele Gründe haben, welche nicht immer gänzlich rechtens sind. Im Folgenden werden die häufigsten Gründe hierfür aufgezählt.

Keine Deckung durch die Hausratversicherung

Ein möglicher Grund für eine unvollständige oder ausbleibende Schadensregulierung ist die mangelnde Deckung durch die Versicherung. Im Schadensfall sollte daher stets im Versicherungsvertrag überprüft werden, ob der vorliegende Schaden durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt wird. Ausschlusskriterium ist hier mehr die Schadensursache als der beschädigte Gegenstand. Sollte beispielsweise ein Wasserschaden vorliegen, bei dem mehrere Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände beschädigt wurden, so wird dieser Schaden zunächst augenscheinlich von der Hausratversicherung abgedeckt. Von versicherungsrechtlicher Relevanz ist an dieser Stelle jedoch in erster Linie, ob die entsprechende Ursache in der Versicherungspolice enthalten ist. Handelt es sich bei vorliegendem Schaden um Leitungswasser, welches durch ein wasserführendes Gerät wie beispielsweise einer Waschmaschine verursacht wurde, so ist davon auszugehen, dass dieser Schaden durch die Basis Hausratversicherung abgedeckt ist, da dies meist Bestandteil jeder Hausratversicherung ist. Ist die Schadensursache jedoch eine Überschwemmung, so erfolgt eine Schadensregulierung nur bei einer abgeschlossenen Zusatzversicherung in Form einer Elementarversicherung. Daher sollte im Schadensfall besonders die Schadensursache berücksichtigt und geprüft werden.

Fehler bei der Schadenmeldung

Eine fehlerhafte Schadenmeldung kann schnell zum Herabsetzen oder Ausbleiben der Versicherungsleistung führen. Gründe hierfür können die Missachtung der einzuhaltenden Vorgehensweise, eine verspätete Meldung an den Versicherer, sowie die Tätigung falscher Angaben sein. Insbesondere im Falle falscher Angaben bietet sich der Versicherung die Möglichkeit, die zugesicherte Leistung zu verweigern. Der Versicherte wird im Versicherungsvertrag zur Tätigung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet. Wird diese Pflicht vom Versicherungsnehmer missachtet, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, welche der Versicherung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung einräumt, sofern diese Pflichtverletzung vorsätzlich erfolgt. Wird der vorliegende Sachverhalt als Versicherungsbetrug gewertet sind zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Unterversicherung des Hausrates

Ein weiterer Grund für eine unvollständige Zahlung durch den Versicherer ist das Vorliegen einer Unterversicherung des Hausrates. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Versicherungssumme geringer ist als der Neuwert des versicherten Hausrates. Liegt der Neuwert des versicherten Hausrates bei 100.000 €, während die vertragliche Versicherungssumme lediglich die Hälfte und somit 50.000 € beträgt, so wird dem Versicherten im Schadensfall unabhängig von der Schadenshöhe auch nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Da in der Praxis häufig nicht jede geringe Steigerung des Hausratswertes der Versicherung gemeldet wird, bieten viele Versicherungsverträge einen Unterversicherungsverzicht. Hier wird die Pauschale von meist 600-700 € pro Quadratmeter angewandt, um einen ungefähren Wert des Hausrats zu erhalten und den Tatbestand der Unterversicherung auszuschließen. Da es sich hierbei jedoch um eine Pauschale handelt, sollten Bewohner kleiner Wohnungen mit teurer Einrichtung und Hausbesitzer mit großen Flächen ohne viel teure Ausstattung von einem Unterversicherungsverzicht absehen und die Hausratversicherungssumme vorzugsweise häufiger eigenständig aktualisieren.

Missachtung der Schadensminderungspflicht

Neben der Pflicht zur Tätigung wahrheitsgemäßer Angaben unterliegt der Versicherungsnehmer ebenfalls der Schadensminderungspflicht. Wird dieser außer Acht gelassen, so kann dem Versicherten gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden zugerechnet werden. Ein solches Mitverschulden kann von der Versicherung gemäß § 82 Abs. 3 VVG als Grund für eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung angeführt werden.

Grobe Fahrlässigkeit

Oftmals rechtfertigen Versicherungsunternehmen eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung mit dem Einwand der groben Fahrlässigkeit. Liegt nach Ansicht der Versicherung ein Fall von grober Fahrlässigkeit vor, so wird dies dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. Die Versicherung kann sich hierbei auf § 81 Abs. 2 VVG berufen. Beispielhaft hierfür ist der Vorwurf, der Versicherte habe die Wohnung nicht ausreichend gegen einen Einbruchdiebstahl abgesichert. Auch wenn derartige Versuche seitens der Versicherung nicht immer rechtens sind, lohnt es sich trotzdem im Vorhinein den Vorwand der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag auszuschließen. In vielen Versicherungstarifen ist daher eine Mitversicherung grober Fahrlässigkeit enthalten, um derartige Streitpunkte zu vermeiden.

Verzögerung der Leistung

Ein weiterer Grund für eine ausbleibende Zahlung ist schlichtweg die Verzögerung durch das Versicherungsunternehmen. In vielen Fällen wird nicht selten vermutet, dass Versicherungen so versuchen die Leistung möglichst lang einzubehalten, um mit dem geschuldeten Betrag noch etwas mehr Zinsen zu generieren. Dies muss sich der Versicherungsnehmer jedoch nicht gefallen lassen. Dieser hat nach § 14 Abs. 2 VVG das Recht auf die Zahlung der Leistung innerhalb von 30 Tagen. Wird diese von der Versicherung nicht eingehalten, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Verzugszinsen gegenüber dem Versicherer geltend machen. Diese belaufen sich laut § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem derzeitigen Basiszinssatz.

Erste Handlungsempfehlung

Bevor auf anwaltliche Hilfe zurückgegriffen werden muss, bietet sich dem Versicherten zunächst noch die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden.

Anschreiben an die Hausratversicherung

Sollte derzeit noch keine endgültige Entscheidung oder Stellungnahme bezüglich der Erbringung der Leistung durch die zuständige Hausratversicherung vorliegen, so bietet sich zunächst die Möglichkeit in einem einfachen Anschreiben auf den vorliegenden Fall und die damit einhergehende Leistungserbringung zu erinnern. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verzögerung der Leistung. Liegt ein Schreiben vor, in dem eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung mitgeteilt wird, so sollte zunächst per Anschreiben um eine zweite Prüfung des Sachverhalts gebeten werden. Auch seitens des Versicherers können Fehler bei der Sachbearbeitung vorliegen, die sich hierdurch schnell und unkompliziert beheben lassen.

Verbraucherzentrale und Ombudsmann beauftragen

Liegt bezüglich einer herabgesetzten oder verweigerten Leistung keine Verzögerung oder kein Missverständnis vor, so empfiehlt sich hier oftmals die Konsultierung von Verbraucherzentralen. In derartigen Fällen wird meist ein Ombudsmann empfohlen. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, welche zwischen Hausratversicherung und Versichertem schlichten soll. Dieser prüft, welche Leistungen dem Versicherten zustehen sollten und ob das Verhalten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist. Der Ombudsmann vertritt an dieser Stelle jedoch nicht die Interessen des Versicherten, sondern zielt lediglich auf eine Streitbeilegung ab. Er bietet somit eine neutrale Prüfung des Sachverhaltes, ohne dem Verbraucher, in diesem Fall dem Versicherten, eine rechtliche Beratung oder Vertretung zu bieten. Hat der Ombudsmann seine Entscheidung gefällt, so kann er den Versicherer zur Zahlung berufen. Für die Versicherung ist dies jedoch nur bis zu einer Schadenshöhe von 10.000 € verpflichtend.

Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Sollten die vorangegangenen Bemühungen jedoch erfolglos bleiben, bietet sich selbstverständlich noch die Option der anwaltlichen Vertretung. Hierzu bietet Ihnen yourXpert die Möglichkeit, Ihren Sachverhalt durch einen Anwalt prüfen zu lassen, um Ihre bestehenden Ansprüche zu ermitteln. Hierzu können Sie sich zunächst kostenlos und unverbindlich eine Ersteinschätzung einholen.

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