Fahrerlaubnis
Fragestellung
Guten Tag,
am 13.06.03 verzichtetet ich freiwillig auf meine Fahrerlaubniss nach einer Cannabisfahrt und danach negativ durcheführten MPU auf anordnung. Lt Gesetzt 10 Jahre + 5 Jahre Anlaufhemmung bis ich die Fahrelaubniss ohne MPU Anordnung beantragen kann. Am 01.05.2014 tritt die neue Punktereform in Kraft. Ich habe bereits mehrmals gehört das die Anlaufhemmung dann wegfallen soll. Kann ich nach inkraftreten der Punktereform meinen FS ohne MPU anordnung wieder beantragen ? Die 10 Jahresfrist ist ja bereits getilgt.
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Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Tilgung und die Löschung von Eintragungen in das Verkehrszentralregister richtet sich nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Zu unterscheiden ist die Länge der Frist und der Beginn der Frist. Grundsätzlich richtet sich der Beginn der Tilgungsfrist beim freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach § 29 Absatz 5 StVG. Der in seiner neuen Fassung folgenden Wortlaut haben wird:
§ 29 (5) StVG
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
Entscheidender Unterschied im Vergleich zum "alten" StVG ist, dass der Beginn der Tilgungsfrist nunmehr "...spätestens 5 Jahre nach der Rechtskraft...." und nicht mehr "...spätestens 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung..." liegt. Dies betrifft die so genannte Anlaufhemmung. In Ihrem Fall haben Sie jedoch auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet. Deshalb ist für Sie der maßgebliche Zeitpunkt der Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Von diesem Tag beginnt die die Tilgungsfrist gemäß § 29 Absatz 1 StVG.
Sie können also Ihren Führerschein nach In-Kraft-Treten des "neuen" StVG widererlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe mit den besten Wünschen für die kommenden Feiertage
Tim Droese
Rechtsanwalt
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