Löschfrist in der Führerscheinakte
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zu Löschfristen in der Führerscheinakte.
Ich habe mit Rechtskraftdatum 16.12.2002 eine Fahrerlaubnissperre aufgrund von Alkohol am Steuer (§316 StGB) sowie die Anordnung einer MPU bekommen.
In den Jahren bis 2005 folgten ein bis zwei Eintragungen wegen Besitz/Handel von BTM, allerdings ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, da ich nach der Sperre von 2002 die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt bekommen habe.
Ich habe nun 2014 einen Antrag auf wieder Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt und hierbei erfahren, dass die Führerscheinstelle noch immer eine MPU von mir haben wollte, deshalb habe ich mich damals nicht weiter darum gekümmert und der Antrag wurde abgelehnt.
Ich dachte damals, dass ich einfach noch die drei Jahre warte und die Akte dann ja gelöscht sein müsste.
Nun habe ich heute erfahren, dass die negative Entscheidung aus 2014 zu einer neuen Verjährungsfrist von 15 Jahren geführt haben soll, d.h., dass meine Führerscheinakte erst 2029 gelöscht werden würde, wenn kein weiterer Eintrag dazu kommen würde.
Kann das wirklich sein? Im Jahr 2014 wollte ich eigentlich zunächst nur meine Führerscheinakte anschauen, da haben die mir das Formular zur Neuerteilung in die Hand gedrückt und gemeint, dass ich den Führerschein einfach neu beantragen soll. Ich ging dann davon aus, dass keine Akte mehr vorhanden wäre und tat dies.
Erst durch die Ablehnung wurde ich eines besseren belehrt.
Kann diese Ablehnung tatsächlich zu einer neuen Speicherfrist führen?
Die eigentliche Tat ist ja wie gesagt aus 2002?!
Ich freue mich auf eine Antwort, am besten per E-Mail.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Gerne möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Im Grundsatz gilt für die Tat aus 2002 eine zehnjährige Tilgungsfrist, da es sich um eine einzutragende Straftat handelt, mit der im Zusammenhang ein Führerscheinentzug erfolgt ist. Dies ergibt sich aus § 29 Absatz 1, Satz 2, Ziffer 3 a) StVG (Straßenverkehrsgesetz).
2. Zusätzlich zu beachten sind aber die Umstände, unter denen diese Tilgungsfrist überhaupt erst zu laufen beginnt. Hierzu bestimmt § 29 Absatz 5 Satz 1 StVG, dass diese Zehnjahresfrist erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach Rechtskraft beginnen würde.
Damit würde die Eintragung über Ihre Alkoholfahrt und den Fahrerlaubnisentzug normalerweise 15 Jahre nach der Rechtskraft der Eintragung, also in 2017 liegen, sofern diese auch in 2002 rechtskräftig geworden ist.
3. An dieser Stelle greift nun jedoch eine Ausnahme, die in der Tat an dem im Jahr 2014 unternommenen Versuch liegt, Ihren Führerschein wiederzuerlangen. In Fällen wie dem von Ihnen geschilderten, ist die Anordnung einer MPU vor Wiedererlangung der Fahrerlaubnis fest vorgesehen. Sie hätten diese nur dann umgehen können, wenn Sie den Antrag nicht bereits in 2014, sondern eben nach Ablauf der 15 Jahre, also ab 2017 gestellt hätten. Im Jahre 2014 befanden Sie sich also - untechnisch gesprochen - noch in Ihrer "Bewährungsfrist".
4. Dadurch, dass Sie ein Antragsformular ausgefüllt hatten, haben Sie sich zur Absolvierung einer MPU angemeldet. Und dadurch, dass Sie diesen Antrag dann nicht weiter verfolgt haben, wurde der Antrag abgelehnt, die MPU galt also als "nicht bestanden".
Es ist leider korrekt, dass die 5+10, also 15 Jahre betragende Frist damit noch einmal neu ausgelöst wurde. Eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ohne MPU wäre damit in der Tat erst ab 2029 möglich. Allerdings würde man sodann von Ihnen verlangen, dass Sie wegen der langen Zeitdauer dazwischen, eine komplett neue Führerscheinprüfung, inklusive Nachweis theoretischer und praktischer Stunden ablegen.
5. Alternativ ist die Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis natürlich auch aktuell bereits wieder möglich. Dann allerdings wäre die Absolvierung der MPU zwingende Voraussetzung.
Ich bedauere, keine positiveren Nachrichten für Sie zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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Aber kann man da nichts machen? Ich meine, dass in einem Land wie Deutschland, wo an jeder Ecke ein Datenschützer steht, soll eine Speicherzeit von effektiv 27 Jahren rechtens sein? Für eine Dummheit, die man vor Jahren begangen hat, soll man immer noch mit einer MPU abgezockt werden?
Ich wurde damals mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass bei einer negativen Entscheidung eine neue Speicherfrist in Kraft tritt, oder überhaupt irgendein negatives Ergebnis eintreten kann.
Eigentlich wollte ich ja nur die Führerscheinakte anschauen und war eben so blauäugig zu glauben, dass diese gelöscht sei, nachdem mir der Antrag auf eine Neuerteilung in die Hand gedrückt wurde...
Also nochmal die Frage: Kann man rechtlich dagegen vorgehen, dass die Akte so lange gespeichert wird und eine Löschung "erzwingen"?
leider nein. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eindeutig und lassen keine Ausnahmen zu. Sie können den Führerschein ja durchaus neu ablegen, müssen sich wegen der Vorgeschichte aber zwingend "bewähren".
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin