Wohnen im EU-Ausland gewoehnlicher Wohnsitz Steuerrecht Fuehrerschein
Fragestellung
Ich wohne und arbeite in Grossbritannien, bin deutscher Staatsbuerger und komme regelmaessig zu meinen Eltern, die in Baden-Wuerttemberg leben. Regelmaessig heisst alle paar Wochen fuer ein Wochende aber auch gelegentlich fuer eine 1 oder 2 Wochen lange Periode, aber definitiv weniger als 180 Tage im Jahr. Ich wuerde gerne meinen alten grauen Fuehrerschein in Deutschland gegen einen EU Fuehrerschein umtauschen und auch einen international Fuehrerschein beantragen. Waere dies moeglich ohne mich in Deutschland anzumelden und ohne im Sinne des Steuerrechts in Deutschland steuerpflichtig zu werden? Es ist wesentlich dass ich nicht steuerpflichtig werde. Wenn es moeglich ist, was fuer Unterlagen wuerde ich benoetigen um nachzuweisen dass ich meinen gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne des Fuehrerscheinrechts im Inland habe?
Gemaess Fuehrerschein haben meine Erkundigungen ergeben dass wohl zentral ist § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeV+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrter Ratsuchender,
wir müssen zum einen die steuerlichen und die Voraussetzungen nach FeV, insbesondere § 7 unterscheiden:
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
Der steuerliche Wohnsitz wird nach § 8 und § 9 AO bestimmt. Entweder haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland. Dies setzt nicht allein voraus, dass Sie sich bei Ihren Eltern polizeilich anmelden, sondern dass Sie auch eine Wohnung Innerhaben, was die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie von den Eltern ein Zimmer unentgeltlich überlassen und Sie dieses nur vorübergehend nutzen.
Falls kein Wohnsitz vorliegt, können Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies setzt voraus, dass Sie mehr als 186 Tage sich in Deutschland aufhalten. § 7 FeV setzt ebenfalls voraus, dass Sie sich an mehr als 185 Tagen in Deutschland aufhalten. Die Folge ist, dass Sie in Deutschland keinen Führerschein beantragen können. Hierzu müssten Sie zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland inne haben,w as aber dazu führen würde, dass Sie in Deutschland steuerpflichtig werden, was ich Ihnen aufgrund der höheren Steuersätze und des damit verbundenen Aufwandes (Abgabe einer dt. Steuererklärung) nicht empfehlen kann.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Berater für Internationales Steuerrecht
und Fachanwalt für Steuerrecht
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