Erstattungszinsen Gewerbesteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
meine Frage betrifft die steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer bei einer Personengesellschaft (KG).
Sind die Erstattungszinsen als steuerpflichtige oder steuerfreie Betriebseinnahme zu behandeln?
Welche Sachkonten (SKR04) sollten für die Aktivierung der Erstattungszinsen angesprochen werden?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Harald W.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich gilt:
Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen (Vollverzinsung). Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen, so ist dieser Unterschiedsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen.
Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen, wie z. B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke.
Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Gewerbesteuer gehört zu den nicht abzugsfähigen Betriebssteuern. Die Abzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der diese Nebenleistungen gehören.
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind als Nebenleistungen zur Betriebssteuer daher als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln.
Erstattungszinsen auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer) werden auf - SKR 04-Konto 7105 gebucht.
Ich hoffe, meine Antwort war hilfreich.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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